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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.3 Antragserfordernis

Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
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Tz. 59

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Vor Inkrafttreten des SEStEG entschied die Bilanzierung bei dem übertragenden Rechtsträger über den Wertansatz (s Urt des BFH v 28.05.2008, BStBl II 2008, 916 zum Wahlrecht nach § 20 Abs 2 UmwStG aF und s Urt des BFH v 20.08.2015, BFH/NV 2016, 41 zu § 3 UmwStG aF). Nach Inkrafttreten des SEStEG ist ein wirksamer Antrag Voraussetzung dafür, dass Bw oder Zwischenwerte angesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei um eine Ausnahme von der Regelbewertung (= gW) handelt, kommt dem Antrag auf Bw- oder Zwischenwertansatz eine zentrale Bedeutung zu. Denn eine fehlende, unwirksame oder verspätete Antragstellung hat die Vollaufdeckung der stillen Reserven in dem übergehenden Vermögen zur Folge (s § 11 UmwStG Tz 41). Ebenso s Koch (BB 2011, 1067, 1068), s Birkemeier (in R/H/vL, 3. Aufl, § 3 UmwStG Rn 231), s Schmitt (in S/H, 10. Aufl, § 3 UmwStG Rn 65), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 111) und s Schmitt/Schlossmacher (DB 2010, 522, 523). Ein Antrag ist nicht möglich, soweit sich nach § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 3 UmwStG zwingend ein höherer Wertansatz ergibt (s Tz 74ff). GlA s Schmitt (in S/H, 10. Aufl, § 3 UmwStG Rn 65).

 

Tz. 60

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Für den Antrag auf Ansatz des Bw oder eines Zwischenwerts sieht § 3 Abs 2 S 1 UmwStG keine bestimmte Form vor (s UmwSt-Erl 2025, Rn 03.29). Weiter s Nds FG, Urt v 22.12.2022 (EFG 2023, 1107 mit Anm Hennigfeld; Rev-Az: IV R 3/23). Für die Auslegung des Antrags gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze (s UmwSt-Erl 2025, Rn 03.29). Aus Nachweisgründen ist uE zur Schriftform zu raten. Weichen die Ansätze in der stlichen Schluss-Bil von dem Antrag ab, hat der Wertansatz entspr dem Antrag zu erfolgen (s UmwSt-Erl 2025, Rn 03.29). Der Wertansatz in der stlichen Übertragungs-Bil ist nach Inkrafftreten...

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