Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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zfs 11/2023, Unverzüglichke... / 2 Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. 1. Die Klagepartei hat aus § 125 VVG i.V.m. § 1 ARB einen Anspruch auf Deckungsschutz im begehrten Umfang. 1. Unstreitig hatte die Klagepartei vorliegend eine Rechtsschutzversicherung bei der Bekl. abgeschlossen. Ausweislich der ARB 2006 ist der streitgegenständliche Sachverhalt in Form von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen vom Versicherung...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.2 Erbbauzins

Der Erbbauzins als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts kann in wiederkehrenden Leistungen vorab vereinbart werden.[1] Achtung Regelverjährung von 3 Jahren für Erbbauzinsen Bei dem Anspruch auf (dingliche) Erbbauzinsen handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende (Einzel-)Leistungen i. S. d. § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gem. § 195 BGB der 3-jährigen Verjährung u...mehr

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Erbbaurecht/Erbbauzinsen / 1.1.3 Änderung, Beendigung, Erneuerung, Heimfall

Wird ein eingetragenes, noch nicht erloschenes Erbbaurecht auch in seinem gesetzlichen Inhalt (z. B. Erbbauzeit) abgeändert, bedarf es zur Grundbucheintragung nicht erst der Aufhebung des bestehenden Erbbaurechts mit anschließender Neubestellung.[1] Das Erbbaurecht endet durch Aufhebung des Vertrags mit Zustimmung des Grundstückseigentümers[2], durch Zeitablauf[3], durch Verjähr...mehr

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Jansen, SGG § 185 Fälligkei... / 2.2 Verjährung

Rz. 4 In entsprechender Anwendung des § 5 GKG verjährt der Gebührenanspruch 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des BGB über den Neubeginn und die Hemmung anwendbar. Neben den Unterbrechungstatbeständen des BGB tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist auch durch die Aufforderung...mehr

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Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.2.3.2 Verjährung, § 5 GKG

Rz. 26 Die Verjährungsfrist für den Kostenerstattungsanspruch beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Rechtskraft der Kostenentscheidung eingetreten oder das Verfahren durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beendigung des Verfahrens in einer Instanz genügt nicht. Die Verjährungsf...mehr

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Jansen, SGG § 189 Feststell... / 2.1 Festsetzungsverfahren

Rz. 2 Die fällige Pauschgebühr eines Verfahrens wird in einem Verzeichnis unter Angabe des Aktenzeichens zusammengestellt (§ 189 Abs. 1 Satz 1). Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Pauschgebühr findet die Vorschrift des § 5 GKG analog Anwendung (vgl. hierzu LSG Thüringen, Beschluss v. 17.6.2019, L 1 SF 434/19 E; vgl. Komm. zu § 197a Rz. 26). Bei einer N...mehr

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Jansen, SGG § 197 Kostenfes... / 2.2 Verfahren

Rz. 4 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren. Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs ist für die Festsetzung der Höhe der nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 192, 193, 195 oder 197a erstattungsfähigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten zuständig, unabhängig davon, welche Instanz die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. hierz...mehr

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Betriebsprüfung / 5 Umfang und Inhalte der Prüfung

Ansprüche auf Beiträge verjähren 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.[1] Damit keine Beiträge verjähren, umfasst der Prüfzeitraum grundsätzlich den gesamten Verjährungszeitraum von 4 Jahren. Die Verjährung der Beitragsforderungen ist für die Dauer der Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung endet, wenn die Betriebsprüfung unmittelbar nach ihr...mehr

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Zurückbehaltungsrecht (Miete) / 2.1.3 Einredefreie Gegenforderung

Schließlich muss die Gegenforderung des Schuldners, der sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags beruft, grundsätzlich wirksam, durchsetzbar und fällig sein. Ist die Beseitigung eines Mangels für den Vermieter nach § 275 BGB unmöglich, so ist der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung nach § 275 Abs. 1 BGB bereits erloschen. Damit bleibt kein Raum für die Einrede...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 2 Einrede der Verjährung

Die Verjährung des Erstattungsanspruchs wird auf Einrede wirksam. Das bedeutet, der Versicherungsträger ermittelt, ob Beitragserstattungen noch vorgenommen werden können oder ob die maßgebliche Erstattungsfrist bereits abgelaufen ist (= verjährt ist). Dies lässt sich aus der Rechtsprechung herleiten.[1] Ob sie ggf. von Amts wegen zu beachten ist – wie dies für die Verjährung...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / Zusammenfassung

Überblick Zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge können nur erstattet werden, wenn der Anspruch auf die Erstattung noch nicht verjährt ist. Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet jedoch der Rentenversicherungsträger die Rechtswirksamk...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 2.1 Treu/Glauben

Durch die Bezugnahme in § 27 SGB IV auf die Vorschriften des BGB ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben[1] bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Einrede der Verjährung scheidet hiernach aus, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers oder der Einzugsstelle beruht. Achtung Prüfung des Verjährungsendes von Am...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 3 Hemmung

Für die Hemmung der Verjährung gelten die §§ 203 bis 211 BGB sinngemäß. Die Hemmung bedeutet ein vorübergehendes Ruhen der Verjährungsfrist, die nach Wegfall des Hinderungsgrunds weiterläuft. Der Zeitraum der Hemmung wird also nicht in die Verjährungsfrist einbezogen, die sich im Ergebnis um den Hemmungszeitraum verlängert. Die Verjährung ist gehemmt, solange zwischen dem Sch...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 1 Die 4-Jahresfrist

Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Verjährung des Anspruchs ist also der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge maßgebend, nicht etwa der Zeitpunkt der Fälligkeit. Praxis-Beispiel Verjährung des Erstattungsanspruchs Der Beitrag für November 2019 wu...mehr

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Verjährung des Erstattungsanspruchs auf zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge

Zusammenfassung Überblick Zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge können nur erstattet werden, wenn der Anspruch auf die Erstattung noch nicht verjährt ist. Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet jedoch der Rentenversicherungsträger die...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 2.2 Ermessen des Versicherungsträgers

Der Versicherungsträger kann von der Einrede der Verjährung – ermessenfehlerfrei – Gebrauch machen, wenn sich die durchgeführte Versicherungspflicht über mehrere Jahre hinweg als unrichtig erweist und nicht auf einen Fehler der Einzugsstelle zurückzuführen ist. Dieser Sachverhalt ist häufig in der Arbeitslosenversicherung anzutreffen, weil dort beim Antrag auf Arbeitslosengeld ...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 4 Neubeginn

Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, eine gerichtliche/behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.[1] Die Verjährungsfrist wird dadurch erneut in voller Länge in Gang gesetzt; sie beginnt in vollem zeitlichem Umfang erneut zu laufen und beginnt dabei sofort mit dem Ende der Unterbrechung, nicht erst mit Beginn des n...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 7 Unkenntnis des Berechtigten

Die Unkenntnis des Berechtigten über seinen Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung gegeben. Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beobachten ist, bei der Verjährung grunds...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 6 Beanstandung von Rentenversicherungsbeiträgen

Rentenversicherungsbeiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert wurden, gelten als freiwillige Beiträge.[1] Dies gilt allerdings nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in dem Zeitraum bestand, für den die Beiträge als gezahlt ...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / Sozialversicherung

1 Die 4-Jahresfrist Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Für die Verjährung des Anspruchs ist also der Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge maßgebend, nicht etwa der Zeitpunkt der Fälligkeit. Praxis-Beispiel Verjährung des Erstattungsanspruchs Der Beitrag f...mehr

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Verjährung des Erstattungsa... / 5 Betriebsprüfung

Auch wenn eine Betriebsprüfung stattgefunden hat und dort die unrichtige Beitragsentrichtung nicht entdeckt wurde, kann die Beitragserstattung für verjährte Zeiträume mit der Verjährungseinrede zurückgewiesen werden. Das BSG hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen beschäftigt, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich jedoch später herau...mehr

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Möglichkeiten einer Beitrag... / 1 Prüfung der Leistungsgewährung

Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten[1], es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.[2] Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Le...mehr

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Stundung / 2.3 Einzelfall

Hat ein Arbeitnehmer langjährig Arbeitsleistungen ohne Barvergütung in der Hoffnung erbracht, der Arbeitgeber werde ihn zum Erben einsetzen, so hat er einen Vergütungsanspruch nach näherer Maßgabe des § 612 Abs. 2 BGB, der bis zum Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung als gestundet anzusehen ist. Von diesem Zeitpunkt ab wird er, wenn die Erbeinsetzung nicht ...mehr

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Stundung / Zusammenfassung

Begriff Die Stundung ist die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die Fälligkeit einer Forderung über den Zeitpunkt hinauszuschieben, der sich ansonsten aus Vereinbarung oder Gesetz ergeben würde. Abgaberechtlich bedeutet Stundung, dass die Fälligkeit eines Steueranspruchs in die Zukunft verschoben wird. Dieser Vorgang stellt einen Verwaltungsakt dar. Gesetze, Vors...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Stundung / 1 Vereinbarung und Wirkung

Eine Stundung kann bereits bei Vertragsschluss vereinbart werden oder im Wege der Vertragsänderung nachträglich erfolgen.[1] Für die Stundung ist im Allgemeinen keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es genügt grundsätzlich eine mündliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, aus Nachweisgründen ist jedoch die Schriftform sinnvoll. Durch Tarifvertrag oder Betriebsverei...mehr

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Säumniszuschläge / 2 Höhe und Änderung des Säumniszuschlags

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrags, wobei der rückständige Steuerbetrag auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet wird. Folglich wird für verspätet gezahlte Steuerbeträge unter 50 EUR kein Säumniszuschlag erhoben. Erhebt das Finanzamt den Säumniszuschlag zusammen mit der zu entrichtenden St...mehr

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Land- und Forstwirtschaft / 5 Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Grundstücks: Übergangs- und Vertrauensschutz-Regelungen

Verfassungsrechtlicher Inhalt Die Billigkeitsregelungen zum Schutz des Vertrauens der Steuerpflichtigen in frühere Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen sind geltendes Bundesrecht. Die Verwaltung der Einkommensteuer steht nämlich nach dem GG dem Bund zu, der sie als Auftragsverwaltung den Ländern übertragen hat.[1] Für derartige Vertrauensschutz-Billigkeitsregelungen is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11 Verjährung

Rz. 54 Hinsichtlich der Verjährung wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu § 331 HGB (§ 331 Rz 95 f.) verwiesen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11 Verjährung

Rz. 48 Hinsichtlich der Verjährung wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu § 331 HGB (§ 331 Rz 95 f.) verwiesen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Verjährung

Rz. 14 Hinsichtlich der Verjährung wird auf die Erläuterungen zu § 331 HGB (§ 331 Rz 95 f.) verwiesen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verjährung

Rz. 95 Die Strafverfolgungsverjährung tritt gem. § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren ein. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und kann durch die in § 78c StGB genannten Handlungen unterbrochen werden. 10 Jahre nach Beendigung der Tat tritt die absolute Verjährung ein (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 96 Die Strafvollstreckungsverjährung ist abhängig von der verh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Verjährung

Rz. 19 Die Strafverfolgungsverjährung tritt gem. § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren ein. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und kann durch die in § 78c StGB genannten Handlungen unterbrochen werden. Zehn Jahre nach Beendigung der Tat tritt die absolute Verjährung ein (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 20 Die Strafvollstreckungsverjährung ist abhängig von der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Verjährung

Rz. 106 Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Für den Verjährungsbeginn und die Höchstfristen ist § 199 BGB anzuwenden. Danach beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist erst dann, wenn der Anspruch entstanden ist (Pflichtverletzung und Schadenskausalität) und der Gläubiger (geprüfte Ges. oder verbundenes Unt) von den den Anspruch beg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 § 323 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erfolgt bei vielen anderen gesetzlichen Prüfungen ein Verweis auf die Anwendung von § 323 HGB: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Nachgründungsprüfung (§ 53 AktG), Aktienrechtliche Sonderprüfungen (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfungen nach dem UmwG: Verschmelzung (§§ 9, 11 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 12 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.[1] Während des laufenden Beschwerdeverfahrens kann die Vollstreckung eines festgesetzten Ordnungsgeldes nicht begonnen und nicht fortgesetzt werden. Auch die Verjährung gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruht in dieser Zeit.[2] Die Beschwerde hindert nicht di...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Beendigung

Rz. 84 Die für die Verjährung entscheidende Beendigung der Tat tritt ein, wenn der Adressat (erstmalig) inhaltliche Kenntnis vom Rechenwerk bzw. dem Lagebericht nimmt.[1] Im Fall des § 331 Nr. 4 HGB ist die Tat beendet, wenn der Abschlussprüfer Kenntnis vom Inhalt der Aufklärungen und Nachweise genommen hat.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verbindlichkeiten

Rz. 118 Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 142 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.1 Grundsatz

Rz. 24 Die Verpflichtung muss ggü. einem Dritten bestehen. Reine Innenverpflichtungen, die sich der Bilanzierende selbst auferlegt, fallen nicht hierunter. Jedoch werden oftmals Kombinationen aus Drittverpflichtung und Eigeninteresse des Kaufmanns auftreten. In diesen Fällen reicht die Außenverpflichtung aus, die Rückstellungsverpflichtung als ungewisse Verbindlichkeit zu be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 323 HGB regelt die Pflichten des Abschlussprüfers bei der Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen und kodifiziert Haftungsregelungen bei etwaiger Pflichtverletzung des Abschlussprüfers. Der Pflichtenrahmen des gesetzlichen Abschlussprüfers umfasst demnach: die Abschlussprüfung gewissenhaft und unparteiisch durchzuführen (Abs. 1 Satz 1), die Verschwiegenheitspf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7 Verjährung

Rz. 91 Die Ordnungswidrigkeit des § 26a Abs. 1 UStG ist nach § 26a Abs. 3 UStG mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 EUR bedroht. Bei dieser Höhe der Geldbuße beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre. Zu beachten ist, dass die Verfolgungsverjährung für die Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378–380 AO in Abweichung davon fünf Jahre beträgt. Mangel...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5 Verfolgungsverjährung

Rz. 212 Die Frist für die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 7 UStG beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre.[1] Die verlängerte Verfolgungsverjährung des § 384 AO von fünf Jahren gilt hier nicht, denn § 26a UStG wird in dieser Vorschrift nicht genannt.[2] Die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit nach § 2...mehr

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Jung, SGB XII § 17 Anspruch / 2.1.2 Entstehen des Anspruchs, Untergang und Einreden gegen den Anspruch

Rz. 36 Wie praktisch alle Anspruchssysteme, unterscheidet auch das Sozialrecht grundsätzlich zwischen dem Entstehen eines Anspruchs und seiner Fälligkeit. Nach § 40 Abs. 1 SGB I entsteht der Anspruch, sobald die im Gesetz oder aufgrund des Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Das gilt in dieser Form jedoch nur für Muss-Leistungen. Für Ermessensleistungen enthält § ...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 54 Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss. Hinweis Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags Zu den vorzutragenden Tatsachen gehören auch die negativen Tatsachen, die Voraussetzungen eines Anspruchs sind. Für den Vermieter, der Rechte aus dem Mietverhältnis h...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 4.2 Einzelfragen

Rz. 605 Die mit der Klageschrift einzureichende Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des Güteverfahrens wird auf Antrag von der Gütestelle erteilt. Der Ablauf des Verfahrens ist von den einzelnen Ländern in den von ihnen erlassenen Landesgesetzen geregelt. Im Falle des Scheiterns fällt weder eine gesonderte Anwaltsgebühr an noch kann gesondert eine Pauschale für Po...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 160 Ausgle... / 2.10 Ausschlussfrist

Rz. 26 Sowohl die Geltendmachung von Nachforderungen zu wenig gezahlter Ausgleichsabgabe wie die Erstattung überzahlter Beträge sind nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit folgt, ausgeschlossen (Satz 8). Diese Spezialvorschrift geht den Vorschriften des SGB X, die die Verjährung eines Erstattungsanspruchs nach 4 Jahren vors...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.4 Urteil und Rechtsmittelverfahren

Rz. 117 Der Mietprozess wird – wenn die Parteien sich nicht vergleichen, nicht die Klage zurückgenommen wird oder die Prozessparteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären – in der Regel mit einem Urteil abgeschlossen. Das Urteil ist entweder ein Prozessurteil, wenn es nur über die Zulässigkeit der Klage entscheidet, oder ein Sachurteil, we...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.9 Urkundenprozess

Rz. 331 Der Vermieter kann Ansprüche auch in einem beschleunigten Verfahren mit eingeschränkten Beweismitteln, dem sog. Urkundenprozess, geltend machen, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen unstreitig sind oder durch Urkunden bewiesen werden können. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen im Urkundenprozess keines B...mehr

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Rückstellungen / 3.2 Steuerliche Bewertungsgrundsätze und Besonderheiten

Rückstellungen sind steuerlich grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Sachleistungsverpflichtungen sind nach objektiven Gesichtspunkten zu schätzen und steuerlich nach dem Gesetzeswortlaut nur mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten. Betriebliche Erfahrungen der Vergangenheit sind dabei zu berücksichtigen.[1] Der BFH le...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.3 Festsetzungsverjährung

Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf d...mehr

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Zinsen auf Steuern / 4 Verzinsung hinterzogener Steuern

Hinterzogene Steuern inklusive Solidaritätszuschlag[1] und auch hinterzogenes Kindergeld[2] sind gem. § 235 AO zu verzinsen (sog. Hinterziehungszinsen).[3] Die Steuerhinterziehung muss vollendet sein. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung fallen keine Zinsen an. Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[4] Auch die Verkürzung von Einkommensteuervorauszahlungen, z...mehr