Rz. 212

Die Frist für die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 7 UStG beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre.[1] Die verlängerte Verfolgungsverjährung des § 384 AO von fünf Jahren gilt hier nicht, denn § 26a UStG wird in dieser Vorschrift nicht genannt.[2]

Die Verjährungsfrist für eine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG beträgt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG lediglich sechs Monate. Die Ordnungswidrigkeit des § 26a Abs. 1 UStG ist nach § 26a Abs. 3 UStG mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 EUR bedroht. Bei dieser Höhe der Geldbuße beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre.[3]

 

Rz. 213

Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der Beginn der Verfolgungsverjährung tritt demnach erst mit der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ein.[4] Aus diesem Grund kann z. B. die Verjährung einer Tat nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 UStG im Fall der Verpflichtung zur Berichtigung einer ZM[5] erst nach Ablauf der dort genannten Monatsfrist zu laufen beginnen.

 

Rz. 214

Mit Blick auf diese Verjährungsfristen dürfte die praktische Relevanz vieler Tatbestände des § 26a Abs. 2 UStG noch geringer sein, als sie es ohnehin ist (Rz. 19), denn in vielen denkbaren Fallvarianten wird die Verjährung eingetreten sein. Stellt etwa ein Betriebsprüfer während seiner Prüfung – die oft erst Jahre nach Durchführung der Steuerfestsetzungen erfolgt – fest, dass Rechnungen nicht ausgestellt wurden, dann wird die zweijährige Verjährungsfrist zumeist abgelaufen sein. Auch die in § 26a Abs. 2 Nr. 3 UStG sanktionierte Aufbewahrungspflicht für Nichtunternehmer dürfte schon aufgrund der kurzen Verjährungsfrist in kaum einem Fall geahndet werden können. Interessant ist auch die Frage, was im Fall der verkürzten Aufbewahrung von Belegen geschieht; hier muss der Unternehmer wohl nur einen Zeitpunkt der Vernichtung angeben, der zur Überschreitung der Verjährungsfrist führt.

Rz. 215 einstweilen frei

[1] Die Frist bemisst sich nach dem Höchstmaß der möglichen Geldbuße des Tatbestands.
[2] Aufgeführt sind dort nur die §§ 378 bis 380 AO.
[3] Vgl. zur Verjährung bei § 26a Abs. 1 UStG auch hier in Rz. 91f.
[4] Vgl. dazu allgemein Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 31 OWiG Rz. 8 m. w. N.

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