Die Verjährung des Erstattungsanspruchs wird auf Einrede wirksam. Das bedeutet, der Versicherungsträger ermittelt, ob Beitragserstattungen noch vorgenommen werden können oder ob die maßgebliche Erstattungsfrist bereits abgelaufen ist (= verjährt ist). Dies lässt sich aus der Rechtsprechung herleiten.[1] Ob sie ggf. von Amts wegen zu beachten ist – wie dies für die Verjährung der Beitragsansprüche praktiziert wird[2], hat das BSG offengelassen. Solange bei Erstattungsansprüchen die Verjährung von der Einrede des Versicherungsträgers abhängt, sind die – nachfolgend beschriebenen – Grundsätze zur Einrede der Verjährung zu beachten.

2.1 Treu/Glauben

Durch die Bezugnahme in § 27 SGB IV auf die Vorschriften des BGB ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben[1] bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Einrede der Verjährung scheidet hiernach aus, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers oder der Einzugsstelle beruht.

 
Achtung

Prüfung des Verjährungsendes von Amts wegen

Der Versicherungsträger hat neben der Prüfung, ob die Ausübung der Verjährung mit Treu und Glauben vereinbar ist, zu prüfen, ob es der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit entspricht, in dem gegebenen Einzelfall von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.[2]

Der Verwaltungsakt, in dem sich der Versicherungsträger oder die Einzugsstelle auf die Einrede der Verjährung beruft, muss erkennen lassen, ob Ermessen ausgeübt und von welchen Ermessensgesichtspunkten die Entscheidung geleitet wurde.[3]

2.2 Ermessen des Versicherungsträgers

Der Versicherungsträger kann von der Einrede der Verjährung – ermessenfehlerfrei – Gebrauch machen, wenn sich die durchgeführte Versicherungspflicht

  • über mehrere Jahre hinweg als unrichtig erweist und
  • nicht auf einen Fehler der Einzugsstelle zurückzuführen ist.

Dieser Sachverhalt ist häufig in der Arbeitslosenversicherung anzutreffen, weil dort beim Antrag auf Arbeitslosengeld separat geprüft wird, ob die Beschäftigung, aus der der Anspruch auf Arbeitslosengeld hergeleitet werden soll, tatsächlich der Versicherungspflicht unterlag. Wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Bestehen der Versicherungspflicht verneint, besteht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch. Soweit dieser Zeitraum auch verjährte Zeiträume umfasst, ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Beitragserstattung für die verjährten Zeiträume zu verweigern.[1]

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