Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, eine gerichtliche/behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.[1]

Die Verjährungsfrist wird dadurch erneut in voller Länge in Gang gesetzt; sie beginnt in vollem zeitlichem Umfang erneut zu laufen und beginnt dabei sofort mit dem Ende der Unterbrechung, nicht erst mit Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für die Beiträge zur Rentenversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen.[2] Die Frist beginnt in diesen Fällen erneut nach Abschluss des Verfahrens.

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