Durch die Bezugnahme in § 27 SGB IV auf die Vorschriften des BGB ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben[1] bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Die Einrede der Verjährung scheidet hiernach aus, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers oder der Einzugsstelle beruht.

 
Achtung

Prüfung des Verjährungsendes von Amts wegen

Der Versicherungsträger hat neben der Prüfung, ob die Ausübung der Verjährung mit Treu und Glauben vereinbar ist, zu prüfen, ob es der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit entspricht, in dem gegebenen Einzelfall von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.[2]

Der Verwaltungsakt, in dem sich der Versicherungsträger oder die Einzugsstelle auf die Einrede der Verjährung beruft, muss erkennen lassen, ob Ermessen ausgeübt und von welchen Ermessensgesichtspunkten die Entscheidung geleitet wurde.[3]

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