Rz. 4
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs ist für die Festsetzung der Höhe der nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 192, 193, 195 oder 197a erstattungsfähigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten zuständig, unabhängig davon, welche Instanz die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss v. 10.2.2014, L 1 KR 232/13 B).
Rz. 5
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Kostenfestsetzung hat der Urkundsbeamte zu prüfen:
- die Zuständigkeit
Rz. 6
das Vorliegen eines Antrags
Die erstattungsfähigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten werden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Kostenfestsetzung ein Interesse hat, also der Kostengläubiger und der Kostenschuldner sowie deren Rechtsnachfolger. Ein Rechtsanwalt kann im eigenen Namen die Kostenfestsetzung nicht beantragen (BVerfG, Beschluss v. 15.7.1997, 1 BvR 1174/90), auch nicht aus abgetretenem Recht (BFH, Beschluss v. 8.12.1970, VII B 29/69). Ein nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann aber nach § 202 SGG i. V. m. § 126 ZPO im eigenen Namen als Prozessstandschafter des Kostengläubigers die Festsetzung der Kosten beantragen (BGH, Beschluss v. 11.11.2015, XII ZB 242/15). Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu stellen. Er ist fristungebunden. Eine Verwirkung ist möglich.
Im Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten werden die Gebühren nach § 11 Abs. 1 und 3 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die Höhe einer Betragsrahmengebühr kann durch das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden, wenn nur die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zustimmt (§ 11 Abs. 8 RVG).
Rz. 7
das Vorliegen einer zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostengrundentscheidung (§ 202 SGG i.V.m § 105 ZPO)
Es muss eine Kostengrundentscheidung nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 192, 193, 195 oder 197a vorliegen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.1.2018, IX ZB 99/16; BFH, Beschluss v. 8.12.1970, VII B 29/69). Es können nur Gebühren festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss v. 7.2.2017, VI ZB 43/16). Die Kostengrundentscheidung kann in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Prozessvergleich oder einem angenommenen Anerkenntnis enthalten sein. Die gerichtliche Entscheidung kann ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss sein.
Die Kostenfestsetzung ist nicht zulässig, wenn das Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung hat oder die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 angeordnet ist. Ansonsten ist die Kostenfestsetzung zulässig, unabhängig davon, ob die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist oder nicht. Die Kostenfestsetzung ist in ihrem Bestand vom Bestehen der Kosten(grund)entscheidung abhängig; sie teilt unmittelbar das Schicksal der Kosten(grund)entscheidung. Die Kostengrundentscheidung ist bindend und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachzuprüfen (BSG, Beschlüsse v. 29.6.2020, B 5 SF 9/20 S, und v. 23.4.2021, B 5 SF 2/21 S).
Rz. 8
das Rechtsschutzbedürfnis
Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Kostenfestsetzung ist nicht gegeben, wenn der zu erstattende Betrag in der Kostengrundentscheidung durch das Gericht betragsmäßig festgesetzt ist.
Rz. 9
Hinsichtlich der Begründetheit der Kostenfestsetzung hat der Urkundsbeamte zu prüfen, ob
die geltend gemachten Kosten entstanden sind.
Die Kosten müssen sich auf das gerichtliche Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens beziehen. Kosten, die außerhalb des Gerichtsverfahrens entstanden sind, sind nicht zu berücksichtigen.
die Kosten erstattungsfähig sind.
Die Kosten müssen von der Kostengrundentscheidung mitumfasst sein. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 193 Abs. 2 bis 4; § 162 Abs. 2 VwGO. Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten vgl. die Komm. zu § 193 Rz. 16 ff., § 197a Rz. 92.
- die entstandenen Kosten zweckentsprechend und notwendig sind (§ 193 Abs. 2; zur Notwendigkeit von Kosten vgl. die Komm. zu § 193 Rz. 21 ff.; hinsichtlich der Prüfung von Rechtsanwaltsgebühren vgl. die Komm. zu § 193 Rz. 29 ff.; vgl. BGH, Beschluss v. 14.5.2013, II ZB 12/12).
Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch bestehen.
Materielle Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch (Erfüllung, Stundung, Verjährung) darf der Urkundsbeamte nicht prüfen, die Prüfung dieser Einwendungen ist dem Vollstreckungsverfahren nach § 767 ZPO vorbehalten (BGH, Beschlüsse v. 22.11.2006, IV ZB 18/06, und v. 7.12.2010, VI ZB 45/10; LSG Thüringen, Urteil v. 24.7.2019, L 4 AS 655/19 C). Ausnahmsweise können materielle Einwendungen berücksichtigt werden, wenn sie ausdrücklich zwischen den Beteiligten unstreitig sind oder vom Kostengläubiger selbst als Betrag ab...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen