Rz. 4

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Annexverfahren zum Hauptsacheverfahren.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs ist für die Festsetzung der Höhe der nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 192, 193, 195 oder 197a erstattungsfähigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten zuständig, unabhängig davon, welche Instanz die Kostengrundentscheidung getroffen hat (vgl. hierzu LSG Hessen, Beschluss v. 10.2.2014, L 1 KR 232/13 B).

 

Rz. 5

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Kostenfestsetzung hat der Urkundsbeamte zu prüfen:

  • die Zuständigkeit
 

Rz. 6

  • das Vorliegen eines Antrags

    Die erstattungsfähigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten werden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Kostenfestsetzung ein Interesse hat, also der Kostengläubiger und der Kostenschuldner sowie deren Rechtsnachfolger. Ein Rechtsanwalt kann im eigenen Namen die Kostenfestsetzung nicht beantragen (BVerfG, Beschluss v. 15.7.1997, 1 BvR 1174/90), auch nicht aus abgetretenem Recht (BFH, Beschluss v. 8.12.1970, VII B 29/69). Ein nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt kann aber nach § 202 SGG i. V. m. § 126 ZPO im eigenen Namen als Prozessstandschafter des Kostengläubigers die Festsetzung der Kosten beantragen (BGH, Beschluss v. 11.11.2015, XII ZB 242/15). Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu stellen. Er ist fristungebunden. Eine Verwirkung ist möglich.

    Im Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten werden die Gebühren nach § 11 Abs. 1 und 3 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die Höhe einer Betragsrahmengebühr kann durch das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden, wenn nur die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zustimmt (§ 11 Abs. 8 RVG).

 

Rz. 7

  • das Vorliegen einer zur Zwangsvollstreckung geeigneten Kostengrundentscheidung (§ 202 SGG i.V.m § 105 ZPO)

    Es muss eine Kostengrundentscheidung nach §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 192, 193, 195 oder 197a vorliegen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.1.2018, IX ZB 99/16; BFH, Beschluss v. 8.12.1970, VII B 29/69). Es können nur Gebühren festgesetzt werden, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel geführt hat und in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist (BGH, Beschluss v. 7.2.2017, VI ZB 43/16). Die Kostengrundentscheidung kann in einer gerichtlichen Entscheidung, einem Prozessvergleich oder einem angenommenen Anerkenntnis enthalten sein. Die gerichtliche Entscheidung kann ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss sein.

    Die Kostenfestsetzung ist nicht zulässig, wenn das Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung hat oder die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 angeordnet ist. Ansonsten ist die Kostenfestsetzung zulässig, unabhängig davon, ob die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist oder nicht. Die Kostenfestsetzung ist in ihrem Bestand vom Bestehen der Kosten(grund)entscheidung abhängig; sie teilt unmittelbar das Schicksal der Kosten(grund)entscheidung. Die Kostengrundentscheidung ist bindend und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachzuprüfen (BSG, Beschlüsse v. 29.6.2020, B 5 SF 9/20 S, und v. 23.4.2021, B 5 SF 2/21 S).

 

Rz. 8

  • das Rechtsschutzbedürfnis

    Ein Rechtsschutzbedürfnis auf Kostenfestsetzung ist nicht gegeben, wenn der zu erstattende Betrag in der Kostengrundentscheidung durch das Gericht betragsmäßig festgesetzt ist.

 

Rz. 9

Hinsichtlich der Begründetheit der Kostenfestsetzung hat der Urkundsbeamte zu prüfen, ob

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