Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf der Festsetzungsfrist sowie auf die Fristdauer. Abweichend von der regelmäßigen Festsetzungsfrist beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 10 Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, oder 5 Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dabei kommt § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nur zum Tragen, "soweit" die Steuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt wurde (Grundsatz der Teilverjährung). Somit kann es dazu kommen, dass hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Veranlagungszeitraums unterschiedliche Verjährungsfristen bestehen.
Berechnung der Festsetzungsverjährung
Eine bei dem Steuerpflichtigen F durchgeführte Außenprüfung führt für das Jahr 2025 zu einem einkommensteuerlichen Mehrergebnis von 600.000 EUR:
Diese Mehrsteuern beruhen
- i. H. v. 200.000 EUR auf vorsätzlicher Steuerverkürzung,
- i. H. v. 200.000 EUR auf leichtfertiger Steuerverkürzung,
- i. H. v. 200.000 EUR auf unterschiedlicher Rechtsauffassung.
Bezüglich des Teilbetrags a) beträgt die Dauer der Festsetzungsfrist 10 Jahre, bezüglich des Teilbetrags b) 5 Jahre und bezüglich des Teilbetrags c) 4 Jahre.
Die Annahme der verlängerten Festsetzungsfrist ist unabhängig davon, wer die Steuerverkürzung begangen hat, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Ver...