Rz. 12
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.[1] Während des laufenden Beschwerdeverfahrens kann die Vollstreckung eines festgesetzten Ordnungsgeldes nicht begonnen und nicht fortgesetzt werden. Auch die Verjährung gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruht in dieser Zeit.[2]
Die Beschwerde hindert nicht die Fortführung des Ordnungsgeldverfahrens. Erneute Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen durch das BfJ bleiben möglich.
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