Rz. 12

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat.[1] Während des laufenden Beschwerdeverfahrens kann die Vollstreckung eines festgesetzten Ordnungsgeldes nicht begonnen und nicht fortgesetzt werden. Auch die Verjährung gem. Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruht in dieser Zeit.[2]

Die Beschwerde hindert nicht die Fortführung des Ordnungsgeldverfahrens. Erneute Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen durch das BfJ bleiben möglich.

[1] Abs. 1 Satz 2 wurde mit dem Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte vom 12.8.2020, BGBl 2020 I S. 1876, mit Wirkung für nach dem 31.12.2019 beginnende Gj klarstellend ergänzt.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/17343 v. 24.2.2020 S. 23.

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