Rz. 118

Für KapG und KapCoGes existieren detaillierte Gliederungsvorschriften (§ 266 Rz 142 ff.). Für nicht diesen Vorschriften unterliegende Kfl. ist eine entsprechende Aufgliederung zwar empfehlenswert und in der Praxis üblich, allerdings nicht zwingend. Die hinreichende Aufgliederung i. S. v. § 247 Abs. 1 HGB erfordert zumindest die Angabe von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern[1] bzw. sonstigen Unternehmensverflechtungen.

 

Rz. 119

Sehr häufig halten diese Kfl. eine an § 266 Abs. 3 HGB orientierte weitergehende Mindestgliederung ein, die unterscheidet zwischen:[2]

  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
  • Wechselverbindlichkeiten,
  • Erhaltenen Anzahlungen,
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie
  • Sonstigen Verbindlichkeiten.
 

Rz. 120

Aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten sind erst mit Bedingungseintritt zu passivieren.[3] Vor Bedingungseintritt kann sich gleichwohl das Erfordernis der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten stellen, wenn mit dem Bedingungseintritt ernsthaft zu rechnen ist und die künftigen Ausgaben wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind. Hierunter fallen auch Besserungsscheine[4] für von Gläubigern erlassene Verbindlichkeiten.[5]

 

Rz. 121

Auflösend bedingte Verbindlichkeiten sind demgemäß solange zu passivieren, bis der Bedingungseintritt erfolgt. Ist allerdings der Bedingungseintritt nach den Verhältnissen am Abschlussstichtag u. U. zu erwarten, so handelt es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit, die demgemäß als Rückstellung zu erfassen ist.

 

Rz. 122

Soweit der Kfm. eine bereits verjährte Verbindlichkeit nicht mehr begleichen will und er die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB erhebt, ist die Verbindlichkeit auszubuchen.[6]

 

Rz. 123

Verbindlichkeiten sind auch dann zu passivieren, wenn der Gläubiger einen Rangrücktritt ausgesprochen hat.[7] Erst ein Erlass der Forderung durch den Gläubiger (§ 397 Abs. 1 BGB) bewirkt ein Erlöschen der Verbindlichkeit, sodass eine erfolgswirksame Ausbuchung vorzunehmen ist.

 

Rz. 124

Genussrechte, die als Fremdkapital auszuweisen sind (Rz 81), sollten als gesonderter Posten unter den Verbindlichkeiten ausgewiesen werden (§ 266 Rz 147). Bei Bilanzierenden, die den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern (KapG/KapCoGes), kann auch eine separate Aufgliederung im Anhang erfolgen.

 

Rz. 125

Bestrittene Verbindlichkeiten sind so lange als Verbindlichkeiten auszuweisen, bis der Streit beglichen ist und im Fall des Obsiegens des Kfm. eine (ganz oder teilweise) Ausbuchung erfolgen kann. Es muss allerdings vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses ausgegangen werden können, sodass offenkundig unbegründete Ansprüche (z. B. Forderung auf Bezahlung einer nicht bestellten Leistung) nicht passivierungspflichtig sind. Es kann aber ggf. eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen.

Zum Fremdkapitalausweis von Einlagen stiller Gesellschafter s. Rz 82.

 

Rz. 126

Verbindlichkeiten erlöschen durch

 

Rz. 127

Erfüllung beinhaltet die Begleichung der Verbindlichkeit durch die vereinbarte Gegenleistung (i. d. R. Barmittel, aber auch Sachleistungen möglich). Eine Leistung an einen Dritten kann Erfüllungswirkung haben, wenn dieser vom Gläubiger zur Entgegennahme berechtigt wurde (§ 362 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 128

Eine Aufrechnung i. S. v. § 387 BGB ist nur möglich, wenn eine Aufrechnungslage gegeben ist, d. h. Gläubiger und Schuldner gegenseitig gleichartige Forderungen haben.[9] Die gesetzliche Möglichkeit der Aufrechnung kann durch Vertrag ausgeschlossen werden. Daneben gibt es gesetzliche Aufrechnungsverbote (z. B. §§ 390395 BGB, § 17 Abs. 3 StromGVV/GasGVV, §§ 66 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 19 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 129

Unter einer Novation (Schuldersetzung) ist die Aufhebung eines Schuldverhältnisses mit gleichzeitiger Begründung eines neuen Schuldverhältnisses zu verstehen.[10]

 

Rz. 130

Erlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, der den Forderungsverzicht des Gläubigers beinhaltet. Zu den in diesem Zusammenhang oftmals vereinbarten Besserungsscheinen s. Rz 120. Der Forderungsverzicht löst beim Schuldner eine erfolgswirksame Ausbuchung der Verbindlichkeit aus. Ist der verzichtende Gläubiger Gesellschafter des Schuldners, kommt bei Personenhandelsgesellschaften die Gutschrift auf einem Kapitalkonto (Einlage) in Betracht; bei KapG ist in derartigen Fällen auch die Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB denkbar, wenn eine Leistung in das Eigenkapital beabsichtigt war (§ 272 Rz 141).

 

Rz. 131

Bei einer befreienden Schuldübernahme erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die Voraussetzungen der Schuldübernahme erfüllt sind (Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer oder vom Gläubiger genehmigter Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner).[11...

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