Der Versicherungsträger kann von der Einrede der Verjährung – ermessenfehlerfrei – Gebrauch machen, wenn sich die durchgeführte Versicherungspflicht

  • über mehrere Jahre hinweg als unrichtig erweist und
  • nicht auf einen Fehler der Einzugsstelle zurückzuführen ist.

Dieser Sachverhalt ist häufig in der Arbeitslosenversicherung anzutreffen, weil dort beim Antrag auf Arbeitslosengeld separat geprüft wird, ob die Beschäftigung, aus der der Anspruch auf Arbeitslosengeld hergeleitet werden soll, tatsächlich der Versicherungspflicht unterlag. Wird bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld das Bestehen der Versicherungspflicht verneint, besteht dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch. Soweit dieser Zeitraum auch verjährte Zeiträume umfasst, ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, die Beitragserstattung für die verjährten Zeiträume zu verweigern.[1]

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