Rz. 91

Die Ordnungswidrigkeit des § 26a Abs. 1 UStG ist nach § 26a Abs. 3 UStG mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 EUR bedroht. Bei dieser Höhe der Geldbuße beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre. Zu beachten ist, dass die Verfolgungsverjährung für die Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378380 AO in Abweichung davon fünf Jahre beträgt. Mangels einer entsprechenden Verweisung im UStG wird § 26a Abs. 1 UStG von diesem verlängerten Zeitraum aber nicht erfasst, hier findet nur § 31b Abs. 2 Nr. 1 OWiG Anwendung.[1]

Ein sachlicher Grund für diese unterschiedlichen Verjährungsfristen ist m. E. nicht erkennbar.[2]

 

Rz. 92

Diese kurz erscheinende Verjährungsfrist wird allerdings durch den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung (jedenfalls theoretisch) deutlich verlängert. Gemäß § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährungsfrist nämlich mit der Beendigung der Tat zu laufen. Bei einem pflichtwidrigen Unterlassen – hier der Zahlung der geschuldeten Steuer – ist die Tat aber erst beendet, wenn die Handlungspflicht entfällt. Besteht die Handlungspflicht wie vorliegend in einer Zahlung, dann gilt diese Pflicht bis zu dem Erlöschen der Schuld fort.[3] Die Erlöschensgründe der Zahlungsverpflichtung sind dem § 47 AO zu entnehmen, der dazu die Zahlung, die Aufrechnung, den Erlass und die Verjährung vorsieht. Da der hier vor allem mögliche Erlöschungsgrund der Verjährung der Steuerschuld nach § 228 S. 2 AO frühestens nach fünf Jahren eintreten kann, läuft die Verjährungsfrist des § 26a Abs. 1 UStG daher tatsächlich erheblich länger[4], was aber im Vergleich zu anderen steuerlichen Ordnungswidrigkeitentatbeständen nur schwer zu rechtfertigen ist. Da bei § 26c UStG dieselbe Problematik besteht, sei hier – zur Vermeidung von Wiederholungen – zur Lösung auf die dortigen Ausführungen verwiesen.[5]

Rz. 93 – 94 einstweilen frei

[1] I.d.S. auch Zugmaier/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26b UStG Rz. 68.
[2] I.d.S auch Tormöhlen, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 26b UStG Rz. 19.
[3] BT-Drs. 14/7471, 8.
[4] Zudem bestehen auch zahlreiche Möglichkeiten der Unterbrechung der Verjährung nach § 231 AO; i. d. S. auch Zugmaier/Bangert, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 26b UStG Rz. 69.

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