Rz. 4

In entsprechender Anwendung des § 5 GKG verjährt der Gebührenanspruch 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch fällig geworden ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des BGB über den Neubeginn und die Hemmung anwendbar. Neben den Unterbrechungstatbeständen des BGB tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder Mitteilung einer Stundung an den Schuldner ein (§ 5 Abs. 3 GKG). Ist der Aufenthalt des Gebührenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift (§ 5 Abs. 3 GKG). Bei einer Pauschgebühr unter 25,00 EUR beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt (§ 5 Abs. 3 Satz 4 GKG). Die Verjährung wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Gebührenschuldners beachtet.

Der Anspruch auf Rückerstattung von Pauschgebühren verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 5 Abs. 2 GKG).

In entsprechender Anwendung des § 20 GKG kann eine Pauschgebühr wegen irrigen Ansatzes nachgefordert werden.

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