Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuer

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Kassenführung: Besonderheit... / 9.1 Saldo (1) und Saldo (2)

Der bei jeder Kassierung vom System ermittelte Saldo (2) stellte bis vor einiger Zeit die steuerliche Brutto-Bemessungsgrundlage (Bruttokasse) für die Ertrags- und Umsatzsteuern dar, wurde und wird aber auch regelmäßig für die Berechnung der Vergnügungssteuer herangezogen. Eine gesetzliche Regelung gab es nicht. Mittlerweile hat die Finanzverwaltung sich darauf festgelegt, da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.15 § 27 Abs. 14 UStG: Erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 9 UStG und des § 18g UStG bei nach dem 31.12.2009 gestellten Vergütungsanträgen

Rz. 57 Art. 7 Nr. 19 des Jahressteuergesetzes 2009[1] fügte dem bisherigen Text des § 27 UStG mWv 25.12.2008[2] einen Abs. 14 an. Danach waren die neuen Regelungen, die das Jahressteuergesetz 2009 für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren durch die Änderung des § 18 Abs. 9 UStG und die Einfügung des § 18g UStG in das UStG mWv ab dem 1.1.2010 geschaffen hatte, erst auf Anträge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.18 § 27 Abs. 17 UStG: Erstmalige Anwendung des § 18 Abs. 3 UStG

Rz. 61 Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde zugleich mit dem Abs. 16 mWv 1.1.2010 ein neuer Abs. 17 in § 27 UStG eingefügt. Diese Übergangsregelung regelte den Anwendungszeitraum der neu in § 18 Abs. 3 UStG eingeführten Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in elektronischer Form nach Maßgabe der damals geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung [...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sozialleistungen / 2.1 Betriebsveranstaltungen

Die Regelungen für Betriebsveranstaltungen sind seit 2015 im § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Die bis dahin geltende Freigrenze in Höhe von 110 EUR wurde in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt. Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) sind kein Arbeitslohn, wenn der Rahmen der Üblichkeit nicht ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 § 27 Abs. 3 UStG: Angabe der Steuernummer in Rechnungen ab dem 1.7.2002

Rz. 20 In der Zeit v. 1.4.1999 bis Ende 2001 hatte § 27 Abs. 3 UStG den Inhalt des § 27 Abs. 5 UStG i. d. F. bis Ende 2003. Rz. 21 Durch Art. 1 Nr. 8 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes[1] erhielt § 27 Abs. 3 UStG zum 1.1.2002 folgende Fassung: "§ 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30.6.2002 ausgestellt wurden." Rz. 22 Der Grund dieser Regelung bestand ...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 11 Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze in der Corona-Krise

Als Teil des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes beschlossen [1] Ab dem 1.7.2020 wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Verminderung war zeitlich auf ein halbes Jahr bis zum 31.12.2020 befristet. Mit diesem Maßnahmenpaket wollte die Bundesregierung die w...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 2.9.6.3 Betriebsinterne Maßnahmen

Betriebsinterne Maßnahmen können grundsätzlich mit externen Referenten bzw. Seminaranbietern durchgeführt werden, durchaus aber auch mit betriebsinternen Referenten. Von maßgeblicher Bedeutung ist stets, dass die Anforderungen der Anlage 2 zu § 15b MaBV erfüllt sind. Hiernach hat eine Planung und systematische Organisation zu erfolgen. Selbstverständlich muss die Qualität de...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 9.2 Saldo (1) – Das Besteuerungsziel

Steuerliche Bemessungsgrundlage ist der nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wird auf den Auslesestreifen ein Saldo (1) und ein Saldo (2) dargestellt. Die Salden werden nach folgendem Schema ermittelt: Entwicklung von Saldo (1) und Saldo (2)mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.12 Muster eines Impressums

Muster: Impressum einer GmbH ________-Verwaltungs-GmbH Hauptstraße 4 40215 Düsseldorf Tel.: (02 11) 12 34 56 78-9 Fax: (02 11) 12 34 56 78-10 E-Mail: kontakt@________-Verwaltung.de Geschäftsführer: Max Mustermann Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf Registernummer: HRB 10101 USt.-ID gemäß § 27a UStG: DE 123456789 [Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit sie vorliegt] Inhaltlich ...mehr

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Lohnsteuerfreie freiwillige... / 3 Was zu den Aufmerksamkeiten zählt

Sachzuwendungen bis zu 60 EUR (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger), die der Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses erhält (z. B. Geburtstag, Jubiläum, Abschied im Betrieb), gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Maßgeblich ist der Bruttopreis inkl. USt. Auch Getränke, die Sie Ihrem Arbeitnehmer zum Verbrauch am Arbeitsplatz zur Verf...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 8.1 BMF-Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004

Als Teil des Konjunkturpakets hatte die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Vom 1.7 bis 31.12.2020 wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Mit diesem Maßnahmepaket wollte die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Unternehmer und Verbraucher ent...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 § 27 Abs. 7 UStG: Anwendungszeitpunkt von § 13c und § 13d UStG 2004

Rz. 38 § 27 Abs. 7 UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2004 durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. d i. V. m. Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003[1] an den unverändert gebliebenen § 27 Abs. 6 UStG (1999) angefügt. § 27 Abs. 7 S. 1 UStG regelte dabei die erstmalige Anwendung des gleichfalls durch das StÄndG 2003 neu in das UStG eingefügten § 13c UStG zur Haftung des Abtretungsempfängers bei Abtret...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kassenführung: Besonderheit... / 10.4 Warenautomaten

Als Warenautomaten werden Geräte bezeichnet, mit denen (Heiß- und Kalt-) Getränke, Süßigkeiten, Snacks und sonstige Lebensmittel verkauft werden. Der Kunde bezahlt mit Bargeld oder je nach Gerät mit der EC-Karte. In Deutschland werden mehr als eine halbe Mio. Warenautomaten betrieben, mit denen ein Umsatz von über 2,5 Mrd. EUR erzielt wird. Moderne Automaten verfügen über ein...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Auswirkungen auf die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung

Rn. 58 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Auch die handelsrechtliche GuV-Gliederung erfährt im Hinblick auf die steuerliche Deklaration erhebliche Untergliederungen. Jene offenbaren die Positionen, die für steuerliche Zwecke von wesentlicher Bedeutung sind, so bspw. der GuV-Posten "Umsatzerlöse", in dem gemäß § 277 Abs. 1 insbesondere Erlöse aus dem Verkauf von Produkten sowie aus de...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht

Rn. 7 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gemäß § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG kann die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag, welcher beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist, auf die elektronische Übermittlung verzichten. Die Einführung einer ausnahmslosen Pflicht zur elektronischen Übermittlung wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar gewesen. Der...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das E-Government, dessen Ziel die Digitalisierung geschäftlicher Prozesse ist, bestimmt seit dem Jahr 2000 als zentrale Regierungsaufgabe die Verfahren innerhalb der Regierung und Verwaltung. Durch den verstärkten Einsatz von Onlineverfahren sollten zunächst möglichst alle Transaktionen zwischen UN, Mitarbeitern der Verwaltung, Bürgerinnen und...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Anwendungszeitpunkt und Übergangsregelungen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 52 Abs. 15a EStG ((a. F.); derweil: § 52 Abs. 11 EStG) galt die elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 5b EStG erstmals für WJ, die nach dem 31.12.2010 begonnen haben. Jedoch machte das BMF – mangels Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und aufgrund massiver Kritik seitens der Kammern und Verbände – von d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Steuerrechtliche Fragen

Rn. 54 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Abschluss eines BHV und GAV ist steuerrechtlich interessant für die Bildung einer Organschaft zwischen dem herrschenden UN als Organträger und dem beherrschten UN als Organgesellschaft. Zweck der Organschaft ist die Konsolidierung von Ergebnissen und Umsätzen der betreffendem Konzern angehörenden UN auf der Ebene des herrschenden UN: Orga...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Festsetzung der Umsatzsteuer

Rz. 25 Aus der Formulierung in § 13c Abs. 1 S. 1 UStG "und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist" ist abzuleiten, dass die Haftung nur für festgesetzte USt in Betracht kommt. Das bedeutet, dass die USt gegen den abtretenden Unternehmer festgesetzt worden sein muss. Eine festgesetzte Steuer setzt dabei einen positiven Betrag an ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3. Umsatzsteuer-Karussellgeschäft

Wenn dem Unternehmer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Nichterklären von Umsatzsteuer auf der Ausgangsseite zur Last liegt, weil er die wahren Abnehmer im Inland verschwieg und Erwerber in anderen EU-Staaten vortäuschte, setzt dies allerdings voraus, dass der Unternehmer tatsächlich Waren im eigenen Namen an andere Abnehmer im Inland veräußert hat. Denn wenn in...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Sinn und Zweck der Regelung

Rz. 4 Werden Forderungen abgetreten, die Gegenleistung für steuerpflichtige Umsätze sind, so enthält der abgetretene Betrag (Preis) außer dem Entgelt (Nettobetrag) auch die USt. Zieht der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung ein, steht dem Abtretenden auch die USt aus der Forderung und damit ggf. die notwendige Liquidität zur Steuerzahlung nicht zur Verfügung. Rz. 5...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.3 Anspruch auf Gegenleistung für steuerpflichtigen Umsatz

Rz. 21 Die Abtretung durch den leistenden Unternehmer muss den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG betreffen. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG befasst sich allerdings nicht mit der Steuerpflicht, sondern mit der Steuerbarkeit. Gemeint sind also die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätze, für die keine Steuerbefreiung ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Zeitpunkt der Inanspruchnahme

Rz. 52 Die Haftungsinanspruchnahme ist frühestens dann zulässig, wenn alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Da neben der Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch die Nichtentrichtung der Steuerschuld bei Fälligkeit zu diesen Voraussetzungen gehört, kann erst nach dem Feststehen der Nichtentrichtung der Haftungsbescheid ergehen. Nach Abschn. 13c.1 Abs. 31 UStAE s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.2 Abtretung des Nettobetrags

Rz. 12 Eine Teilabtretung liegt auch dann vor, wenn ausdrücklich nur der Nettobetrag der Forderung ohne USt abgetreten worden ist. Nettobetrag (Entgelt) und USt bilden zusammen den einheitlichen Preis. Eine Abtretung allein des Nettopreises ist nicht zulässig.[1] Der einheitliche Preis kann nicht in einen Teil Nettobetrag und einen Teil USt aufgespalten werden. Eine Teilabtr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Art und Umfang der Vereinnahmung

Rz. 38 Die Vereinnahmung kann in jeder Form geschehen, die dem Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag oder einen Teil desselben zukommen lässt. Das kann insbesondere auch dadurch geschehen, dass der Abtretende aufgrund einer Vereinbarung mit dem neuen Gläubiger oder im Fall der stillen Abtretung die Forderung einzieht und an den neuen Gläubiger weiterleitet oder auf ein Ko...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung und Inkrafttreten

Rz. 2 Der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht v. 3.9.2003 auf die großen USt-Ausfälle hingewiesen, die durch die Abtretung von Kundenforderungen vor allem an Banken und andere entstehen, da in den abgetretenen Forderungen regelmäßig die USt enthalten ist. Vor allem als Folgen von Globalabtretungen und anderen Sicherungsabtretungen würden sich nach den Feststellungen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.2.1 Abtretender Unternehmer

Rz. 18 Die Haftung bezieht sich nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG auf die Forderung eines leistenden Unternehmers, die Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung des Unternehmers ist, und die dieser abgetreten hat. Der Abtretende (Zedent) muss also Unternehmer (§ 2 Abs. 1 u. 3 UStG) sein, der auch Schuldner der USt ist. Ein Leistungsempfänger, der gem. § 13b UStG USt schulde...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsumfang

Rz. 46 Der Umfang der Haftung ergibt sich grundsätzlich aus der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt unter Berücksichtigung der in § 13c UStG enthaltenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Nur soweit die abgetretene Forderung eine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist, kann in der Forderung USt enthalten sein. Lediglich für d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.1 Teilabtretung

Rz. 11 Bei Teilabtretungen tritt eine Haftung ebenfalls ein, allerdings beschränkt sie sich auf die in dem Teilbetrag rechnerisch enthaltene USt. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der nichtabgetretene Teil der Forderung höher als die USt aus dem abgetretenen Teil ist. Praxis-Beispiel Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Lieferung i. H. v. 119.000 EUR einen T...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.3 Nichtentrichtung

Rz. 34 Erforderlich für die Haftung ist eine vollständige oder teilweise Nichtentrichtung. Eine vollständige Entrichtung durch Zahlung, aber auch durch eine Aufrechnung, sowie jedes Erlöschen der USt-Schuld stehen der Haftung entgegen. Wird die USt nur z. T. entrichtet, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten Betrag. Eine Haftung wird jedoch nicht dadurch ausg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.1 Zuständigkeit

Rz. 58 Da weder die AO noch das UStG eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Haftung vorsehen[1], gilt die Ersatzzuständigkeit nach § 24 AO. Für die Haftung des Abtretungsempfängers ist nach dieser Vorschrift das FA zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist. Das ist das für die USt des leistenden Unternehmers zuständige Finanzam...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.3 Forderungsverkauf – echtes Factoring

Rz. 13 Bei einer Forderungsabtretung im Rahmen eines Forderungsverkaufs stellt sich die Frage, ob die Haftung des § 13c UStG eingreifen darf, weil der Abtretende dann eine ihm zufließende Gegenleistung in Geld erhält. Eine solche Abtretung ist z. B. bei der echten Forfaitierung und dem echten Factoring zu finden, u. U. auch bei entsprechend gestalteten Asset-Backet-Securitie...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1 Fälligkeit

Rz. 31 Die Haftung betrifft die bei Fälligkeit vom leistenden und abtretenden Unternehmer nicht oder teilweise nicht entrichtete USt. Die Fälligkeit nach § 18 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 4 UStG ist nur dann maßgebend, wenn die Steuer vorher festgesetzt worden ist. Die Haftung setzt eine festgesetzte und fällige USt voraus, sodass sie nur bei Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitstag...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Vereinnahmung der Gegenleistung

Rz. 37 Nach dem Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift beruht die Haftung darauf, dass der Abtretungsempfänger zulasten des Abtretenden bereichert wird und dieses nicht auch zulasten des Fiskus gehen soll, wenn der Abtretungsempfänger die an ihn abgetretene Forderung einschließlich der in ihr enthaltenen USt vereinnahmt. Deswegen tritt die Haftung nur ein, soweit der Abtretun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3.2 Ermittlung der Voraussetzungen für den Haftungsbescheid

Rz. 59 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und der Umfang der Haftung sind sehr vielfältig. Zu berücksichtigen sind zum einen Umstände, die beim leistenden Unternehmer liegen bis einschließlich der Nichtentrichtung oder teilweisen Nichtentrichtung der fälligen USt, aber auch die Tatsache der Abtretung oder Teilabtretung und die Person des (oder der) Abtretungsempfänger...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2 Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuer

Rz. 33 Ist die Vollziehung der USt-Festsetzung bezüglich der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, so gilt die Steuer gem. § 13c Abs. 1 S. 2 UStG als nicht fällig. Dies gilt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ebenso wie für die gem. § 69 Abs. 2 und 3 FGO. Solange der Steuerschuldner nicht in Anspru...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Abtretung eines Anspruchs auf Gegenleistung

Rz. 9 Eine grundsätzliche Voraussetzung der Haftung ist die Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung durch einen Unternehmer erfolgt sein muss. Beim Abtretenden muss es sich deshalb um den leistenden Unternehmer handeln. Daher ist bei einer Steuerschuldnerschaft des ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Kein Ermessen

Rz. 53 Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass – bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen – der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt, in dem die USt fällig wird, in Anspruch zu nehmen ist. Die Inanspruchnahme ist demnach zwingend. Das FA hat insoweit keinen Ermessensspielraum. Es ist verpflichtet, einen Haftungsbescheid zu erlassen. Auf ein Verschulden des Abtretungsempfängers kommt e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 3.2 Ausgestaltung – die Grundelemente

Grundlegende Voraussetzung eines funktionsfähigen und effizienten Tax Compliance Management Systems ist, dass der gesamte Prozess unternehmensweit bekannt gemacht wird, nachvollziehbar ist und dokumentiert ist.[1] In der Praxis haben sich die folgenden vier Komponenten des TCMS etabliert, die sich auch als auf den Bereich der Steuern ausgestaltetes Subsystem der Governance Sy...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Ende 2003 mit Inkrafttreten am 1.1.2004 (s. Rz. 2) sind zur Einschränkung des Umsatzsteuermissbrauchs u. a. die Vorschriften des § 13c UStG und des § 13d UStG (Letzterer inzwischen mW zum 1.1.2008 weggefallen) als neue Haftungstatbestände geschaffen worden. Die bereits bestehende Haftungsvorschrift des § 25d UStG wurde gleichzeitig verschärft. Damit sollte der missbräu...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht

Rz. 3 Die Haftungsregelung von § 13c UStG ist mit den Bestimmungen der MwStSystRL vereinbar und daher unionsrechtskonform.[1] Art. 205 MwStSystRL erlaubt den Mitgliedstaaten für die Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers, nach Art. 193 MwStSystRL zu bestimmen, dass ein anderer als der Steuerschuldner die Steuer "gesamtschuldnerisch" zu entrichten hat.[2] Entsprech...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.4 Übertragung zur Einziehung – unechtes Factoring

Rz. 16 Beim unechten Factoring, bei dem der Gläubiger die Forderung nur zur Einziehung überträgt, ist wirtschaftlich keine Abtretung gegeben. Der bürgerlich-rechtliche Abtretungsempfänger zieht die Forderung nicht für eigene Rechnung ein, sondern hat sie – nach Abrechnung seiner Aufwendungen und seines Lohns – an den Abtretenden auszuzahlen. Der Sinn und Zweck der Haftungsvo...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 Zahlung durch den Abtretungsempfänger (§ 48 AO)

Rz. 35 Eine Haftung nach § 13c UStG scheidet auch aus, wenn der Abtretungsempfänger (Zessionar) die festgesetzte Steuer gem. § 48 AO an das FA bezahlt hat (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Hat er einen Teilbetrag gezahlt, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten anderen Teilbetrag. § 48 AO behandelt die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Drit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerhinterziehung und Bet... / 4. § 370 AO als abschließende Sonderregelung, die den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt

Wenn nun eine Gruppierung von mindestens drei Personen, die nach st. Rspr. eine Bande bildet (vgl. BGH v. 22.3.2001 – GSSt 1/00, wistra 2001, 298; BGH v. 22.8.2001 – 3 StR 287/01, wistra 2002, 21; BGH v. 22.10.2001 – 5 StR 439/01, wistra 2002, 57), beschließt, unter Ausnutzung des Verfahrens der Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG fortan die FinBeh. dadurch zu täusc...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 2.1 Verwertung durch den Sicherungsnehmer (sog. Doppelumsatz)

Veräußert der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an einen privaten Erwerber, findet zwischen dem Sicherungsnehmer und dem privaten Erwerber und gleichzeitig zwischen dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer jeweils eine Lieferung statt (sog. Doppelumsatz). Sofern der Sicherungsgeber auf seine Lieferung die Diffe...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 11 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde für nach dem 31.12.2020 ausgeführte sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG) erweitert, sofern der Leistungsempfänger ein unternehmerischer sog. Wiederverkäufer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht, und dessen eigener Ve...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Reverse-Charge-Verfahren (S... / 1 Allgemein geltende Regelungen

Für alle nachstehend dargestellten Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens gilt: Das Reverse-Charge-Verfahren greift auch beim Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen bzw. hoheitlichen oder ideellen Bereich (insoweit besteht allerdings kein Recht zum Vorsteuerabzug). Der Leistende darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer als Betrag gesondert ausweisen; tut er dies dennoch,...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 3 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (Grundstücks­lieferungen)

Bei allen steuerpflichtigen Lieferungen von Grundstücken – d. h. Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallen – geht die Umsatzsteuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG auf den unternehmerischen Leistungsempfänger (bzw. die juristische Person) über. Hierzu gehören auch die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung vo...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 4.1 Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer

Nach § 3g UStG gilt für die Bestimmung des Leistungsorts für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz (nicht jedoch in Gasflaschen) oder von Elektrizität[1] von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze[2] durch im Ausland ansässige Unternehmer [3] grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip – verbunden mit der Überwälzung der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsemp...mehr

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Reverse-Charge-Verfahren (S... / 7 Reinigung von Gebäuden

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt auch für die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. [1] Hier wird der Leistungsempfänger aber nur Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt; davon ist nach § 13b Abs. 5 Satz 5 UStG auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung d...mehr