Rz. 46

Der Umfang der Haftung ergibt sich grundsätzlich aus der in der abgetretenen Forderung enthaltenen USt unter Berücksichtigung der in § 13c UStG enthaltenen Voraussetzungen und Einschränkungen. Nur soweit die abgetretene Forderung eine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ist, kann in der Forderung USt enthalten sein. Lediglich für diese USt kommt eine Haftung in Betracht. Die Haftung beschränkt sich also auf diese USt-Beträge. Die weiteren Voraussetzungen für die Haftung, die spiegelbildlich als Einschränkungen gesehen werden können, und die den Umfang der Haftung abstecken, sind in der Vorschrift meist mit den Worten "soweit" oder "insoweit" gekennzeichnet.

 

Rz. 47

Die Haftung ist danach beschränkt auf die USt-Beträge, die im Zeitpunkt der Entstehung der Haftung

  • noch bestehen,
  • in der abgetretenen Forderung enthalten waren,
  • bei der Steuerfestsetzung der USt unterworfen wurden,
  • vom leistenden Unternehmen bei Fälligkeit nicht entrichtet wurden und
  • mit der Forderung auf die Gegenleistung für den steuerpflichtigen Umsatz vom Abtretungsempfänger vereinnahmt wurden.

Der genaue Haftungsumfang ergibt sich also daraus, inwieweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. keine Einschränkungen greifen.

Zum betragsmäßigen Haftungsumfang bei Änderung der Steuerschuld oder in den Voraussetzungen der Haftung des § 13c Abs. 1 UStG sowie zum Subsidiaritätsprinzip s. Rz. 56.

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