Nach § 3g UStG gilt für die Bestimmung des Leistungsorts für die Lieferung
- von Gas über das Erdgasnetz (nicht jedoch in Gasflaschen) oder von Elektrizität[1]
- von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze[2]
durch im Ausland ansässige Unternehmer[3] grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip – verbunden mit der Überwälzung der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a UStG.
Die Steuerschuld geht nur auf den Leistungsempfänger über, wenn er Unternehmer ist. Nichtunternehmerisch tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden etc.) werden insoweit nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG.[4]
Stromlieferung durch ausländischen Lieferanten
Der in Russland ansässige Stromlieferant R liefert Strom an das in Karlsruhe ansässige Energieversorgungsunternehmen D. Der Abnehmer D ist ebenfalls Stromlieferant. D verkauft den Strom weiter, u. a. an den nichtunternehmerischen Abnehmer F in Frankreich.
Der Ort der Lieferung des R befindet sich nach § 3g UStG in Deutschland. Da der Lieferant R jedoch im Ausland ansässig ist, ist der unternehmerische Abnehmer D der Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG; jedoch erhält er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG in gleicher Höhe. Der Lieferant R muss in seiner Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des D anbringen und darf keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Die Lieferung des Wiederverkäufers D an den nichtunternehmerischen Abnehmer in Frankreich unterliegt nach § 3g Abs. 2 UStG der französischen Umsatzsteuer (= Ort des Verbrauchs). Da Abnehmer F kein Unternehmer ist, erfolgt keine Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Abnehmer F nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG. Deshalb muss Lieferer D in Frankreich eine Umsatzsteuererklärung abgeben und in seiner Rechnung französische Umsatzsteuer ausweisen.
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