Rz. 61

Durch das Jahressteuergesetz 2010[1] wurde zugleich mit dem Abs. 16 mWv 1.1.2010 ein neuer Abs. 17 in § 27 UStG eingefügt. Diese Übergangsregelung regelte den Anwendungszeitraum der neu in § 18 Abs. 3 UStG eingeführten Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in elektronischer Form nach Maßgabe der damals geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung[2]; die Abgabe einer schriftlichen Steueranmeldung darf das FA seit dieser Gesetzesänderung gem. § 18 Abs. 3 S. 3 UStG nur noch auf Antrag zur "Vermeidung von unbilligen Härten" zulassen.[3] Mit dieser Regelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, sämtliche Steueranmeldungen und -erklärungen soweit möglich in elektronischer Form von den Unternehmern zu erhalten. Nach der Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 17 UStG galt diese Regelung erst für solche Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 endeten; anwendbar war die Vorschrift daher erstmals für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2011.

[1] JStG 2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394.
[2] Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung wurde mWv 1.1.2017 aufgehoben; vgl. dazu hier § 18a UStG Rz. 130.
[3] Vgl. zur Begründung in der BT-Drs. 17/3549, 35.

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