Rz. 59

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und der Umfang der Haftung sind sehr vielfältig. Zu berücksichtigen sind zum einen Umstände, die beim leistenden Unternehmer liegen bis einschließlich der Nichtentrichtung oder teilweisen Nichtentrichtung der fälligen USt, aber auch die Tatsache der Abtretung oder Teilabtretung und die Person des (oder der) Abtretungsempfänger. Darüber hinaus hat regelmäßig nur der Abtretungsempfänger Kenntnisse über die Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen.

 

Rz. 60

In erster Linie ist es Aufgabe des für den leistenden Unternehmer zuständigen FA, im Rahmen von Vollstreckungsverfahren, Außenprüfungen und einer Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) die Haftungstatbestände in Erfahrung zu bringen. Das FA kann dazu den Steuerschuldner befragen. So hat der leistende Unternehmer die Fragen nach Abtretungen, Verpfändungen und Pfändungen einschließlich der in den abgetretenen Forderungen enthaltenen USt sowie zur Person der Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger und Vollstreckungsgläubiger zu beantworten und vorhandene Belege vorzulegen. Die Mitwirkungspflichten nach §§ 90f. AO, die mit Zwangsmitteln[1] durchgesetzt werden können, gelten auch für die Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger und Vollstreckungsgläubiger, wenn das für die Haftung zuständige FA Kenntnisse über mögliche Haftungstatbestände erwirbt und zu diesen Fragen stellt. Bei Nichtaufklärbarkeit trägt das FA die Feststellungslast.

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