Rz. 11

Bei Teilabtretungen tritt eine Haftung ebenfalls ein, allerdings beschränkt sie sich auf die in dem Teilbetrag rechnerisch enthaltene USt. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der nichtabgetretene Teil der Forderung höher als die USt aus dem abgetretenen Teil ist.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Lieferung i. H. v. 119.000 EUR einen Teilbetrag von 59.500 EUR (50 %) an Unternehmer V ab. V haftet beim Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen i. H. v. 9.500 EUR, obwohl die ihm verbliebene andere Teilforderung ausreicht, die USt zu zahlen.

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