Rz. 2

Der Bundesrechnungshof hatte in seinem Bericht v. 3.9.2003 auf die großen USt-Ausfälle hingewiesen, die durch die Abtretung von Kundenforderungen vor allem an Banken und andere entstehen, da in den abgetretenen Forderungen regelmäßig die USt enthalten ist. Vor allem als Folgen von Globalabtretungen und anderen Sicherungsabtretungen würden sich nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs erhebliche USt-Ausfälle ergeben. Auf seine Anregung ist in § 13c UStG eine Haftung des Abtretungsempfängers für die USt des Abtretenden geschaffen worden. Sie ist durch das StÄndG 2003[1] gesetzlich geregelt worden. Die Vorschrift ist zum 1.1.2004 (s. StÄndG 2003, Art. 25 Abs. 4) mit Rückwirkung auf den 8.11.2003[2] in Kraft getreten. Das bedeutet, dass jede Abtretung (Verpfändung, Pfändung) einer Forderung auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz von der Haftungsvorschrift erfasst wird, die nach dem 7.11.2003 getätigt worden ist, wenn die Festsetzung der USt, ihre Fälligkeit, ihre Nichtbegleichung durch den Abtretenden oder die Vereinnahmung der abgetretenen Forderung nach dem 31.12.2003 erfolgt ist.[3] Es handelt sich hierbei nicht um eine verfassungswidrige Rückwirkung, da ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses sich die Betroffenen auf die sich ändernde Rechtslage einstellen konnten.[4]

[1] Gesetz v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645.
[2] § 27 Abs. 7 UStG i. d. F. des StÄndG 2003.
[3] BFH v. 3.6.2009, XI R 57/07, UR 2009, 770, DStR 2009, 2144; ebenso Nieskens, UR 2004, 105ff..

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge