Rz. 35

Eine Haftung nach § 13c UStG scheidet auch aus, wenn der Abtretungsempfänger (Zessionar) die festgesetzte Steuer gem. § 48 AO an das FA bezahlt hat (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Hat er einen Teilbetrag gezahlt, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten anderen Teilbetrag. § 48 AO behandelt die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Dritte. Mit der Zahlung durch den Dritten erlischt die Steuerschuld.[1] Die Zahlung des Abtretungsempfängers bis zur Fälligkeit lässt also seine Haftung nicht eintreten, da kein Fall der Nichtentrichtung bei Fälligkeit vorliegt. Anders könnte es – allerdings ohne Veränderung des Ergebnisses – gesehen werden, wenn der Abtretungsempfänger die Zahlung ausdrücklich als Leistung auf seine eigene zukünftige Haftungsschuld kennzeichnet. In dem Fall, in dem die Haftung bei Zahlung durch den Abtretungsempfänger bereits eingetreten war, erlischt durch diese Leistung die Gesamtschuld, es entfallen also sowohl die Steuerschuld als auch die Haftungsschuld.[2]

 

Rz. 36

Die vertragliche Verpflichtung des Abtretungsempfängers nach § 48 S. 2 AO, für die USt-Schuld des Abtretenden einzustehen, hindert die Haftung nach § 13c UStG nicht. Abs. 2 S. 3 spricht von "Zahlungen i. S. d. § 48 AO geleistet hat". Die Zahlungen müssen also tatsächlich geschehen sein. Mit der Verpflichtung, die auch nur auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden kann[3], ist also die Haftung nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen.

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