Rz. 57

Art. 7 Nr. 19 des Jahressteuergesetzes 2009[1] fügte dem bisherigen Text des § 27 UStG mWv 25.12.2008[2] einen Abs. 14 an. Danach waren die neuen Regelungen, die das Jahressteuergesetz 2009 für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren durch die Änderung des § 18 Abs. 9 UStG und die Einfügung des § 18g UStG in das UStG mWv ab dem 1.1.2010 geschaffen hatte, erst auf Anträge zur Vergütung von Vorsteuern anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt wurden. Das bedeutete allerdings, dass sich diese Vergütungsverfahren gemäß dem neu gefassten § 61 UStDV oder dem neuen § 61a UStDV ggf. auch auf Vorsteuerbeträge beziehen konnte, die schon im Jahr 2009 entstanden waren.[3]

[1] V. 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74.
[2] Art. 39 Abs. 1 JStG 2009.
[3] So auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 131.

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