Rn. 1

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Das E-Government, dessen Ziel die Digitalisierung geschäftlicher Prozesse ist, bestimmt seit dem Jahr 2000 als zentrale Regierungsaufgabe die Verfahren innerhalb der Regierung und Verwaltung. Durch den verstärkten Einsatz von Onlineverfahren sollten zunächst möglichst alle Transaktionen zwischen UN, Mitarbeitern der Verwaltung, Bürgerinnen und Bürgern sowie Behörden auf elektronischem Wege abgewickelt und auf diese Weise unnötige Bürokratie abgebaut werden. Das Folgeprogramm des Bundes "E-Government 2.0" diente dem weiteren Ausbau des E-Government-Angebots. Ein strategisches Ziel bildete dabei die Entwicklung von Prozessketten. Hierdurch sollte die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung gefördert werden, mit dem Ziel, Bürokratiekosten zu reduzieren, da insbesondere an dieser Schnittstelle die größten Effizienzpotenziale bestehen. Die Schaffung der für die Nutzung der elektronischen Verfahren erforderlichen rechtlichen, organisatorischen sowie technischen Voraussetzungen oblag Bund und Ländern (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 3).

Auch das Besteuerungsverfahren, das bis dahin durch die Notwendigkeit der Schriftform geprägt war, wurde durch die neuen Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie modernisiert und effizienter gestaltet. Um der E-Government-Strategie zu genügen, wurden papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Datenübermittlung ersetzt und damit eine sog. E-Taxation-Wertschöpfungskette etabliert (vgl. BMF, Schreiben vom 03.02.2010, IV A 5 – O 1000/09/10055–08, WPg 2010, S. 252f.). Im Bereich der Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen wurde damit ein neuer Weg eingeschlagen. Die hierfür erforderlichen rechtlichen Grundlagen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens, dem sog. Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2850ff.), welches unter dem Motto "Elektronik statt Papier" stand, geschaffen. Durch die Substitution der Papierform wurde eine vollelektronische UN-Steuererklärung als Standardverfahren etabliert (vgl. BR-Drs. 547/08, S. 14). Die Möglichkeit zu deren automatisierten Weiterverarbeitung für Zwecke des Risikomanagements dient dabei wesentlich der Effizienzsteigerung im Steuervollzug; den UN bietet dieses Verfahren die Möglichkeit, ihre steuerlichen Pflichten schnell, kostensparend und sicher zu erfüllen (vgl. BR-Drs. 547/08, S. 25; zum Projekt "E-Bilanz" im internationalen Vergleich mit Österreich, Sopp/Kruczynski/Richter, SWI 2011, S. 443ff.; Sopp/Kruczynski/Richter, DStR 2013, S. 605ff.).

 

Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Bis zur Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes war der Steuerpflichtige mit Ausnahme der USt-Voranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1 UStG und der LSt-Anmeldungen gemäß § 41a Abs. 1 EStG, deren elektronische Übermittlung mit dem sog. Steueränderungsgesetz (StÄndG) vom 15.12.2003 (BStBl. I 2003, S. 710ff.) und insoweit seit dem 01.01.2005 zwingend ist, hinsichtlich der Wahl des Übermittlungsweges frei. Dies hatte zur Folge, dass nur etwa 20 % der Steuerpflichtigen das Angebot zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen via ELSTER nutzten (vgl. BR-Drs. 547/08, S. 14). Der zurückhaltende Einsatz war zum einen auf die Unzulänglichkeiten von ELSTER, wie z. B. die fehlende Möglichkeit zur Übermittlung von KSt-Erklärungen, zurückzuführen (vgl. Schwab, DStR-KR 2008, S. 29). Zum anderen mussten bestimmte Belege und Nachweise ohnehin noch in Papierform eingereicht werden (vgl. Drüen, DStR 2010, S. 2 (4)).

Um den Wert der elektronischen Übermittlungsform signifikant zu erhöhen, wurde durch das Steuerbürokratieabbaugesetz die elektronische Übermittlungspflicht ab dem VZ 2011 für folgende Steuer- und Feststellungserklärungen eingeführt:

(1) KSt-Erklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 31 Abs. 1a KStG);
(2) Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags (GewSt-Erklärung) und in den Fällen des § 28 GewStG zusätzlich die Zerlegungserklärung (vgl. § 14a GewStG);
(3) ESt-Erklärung, sofern Gewinneinkünfte erzielt werden (vgl. § 25 Abs. 4 EStG) und
(4) Feststellungserklärungen in den Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. § 181 Abs. 2a AO).

Im Ergebnis führten die gesetzlichen Änderungen dazu, dass im Kalenderjahr 2011 insgesamt 9,5 Mio. ESt-Erklärungen und 7,6 Mio. übrige Steuererklärungen elektronisch übermittelt wurden (vgl. ELSTER (2022); eine weitergehende Differenzierung existiert nicht). In den Folgejahren konnte die Anzahl der Übermittlungen signifikant gesteigert werden. Im Kalenderjahr 2021 wurden sogar insgesamt 31,6 Mio. ESt-Erklärungen und 65,3 Mio. übrige Steuererklärungen elektronisch übermittelt (vgl. ELSTER (2022); eine weitergehende Differenzierung existiert nicht).

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Übermittlungsform der Steuererklärungen und der ergänzenden Unterlagen, insbesondere der Bilanzen und GuV, wurde die bisher in § 60 Abs. ...

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