Die Regelungen für Betriebsveranstaltungen sind seit 2015 im § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgenommen worden. Die bis dahin geltende Freigrenze in Höhe von 110 EUR wurde in einen Freibetrag von 110 EUR umgewandelt.

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) sind kein Arbeitslohn, wenn der Rahmen der Üblichkeit nicht überschritten wird.

Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Arbeitslohn, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Diese Regelung gilt für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen anzusetzen.

Zu den Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Sofern der Freibetrag von 110 EUR überschritten wurde, ist der übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern. Sofern mehr als 2 Veranstaltungen im Kalenderjahr stattgefunden haben, entsteht für die Arbeitnehmer, die an allen 3 Veranstaltungen teilgenommen haben, ein geldwerter Vorteil. Die Versteuerung mit 25 % pauschaler Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG ist möglich.

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