Rz. 25

Aus der Formulierung in § 13c Abs. 1 S. 1 UStG "und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist" ist abzuleiten, dass die Haftung nur für festgesetzte USt in Betracht kommt. Das bedeutet, dass die USt gegen den abtretenden Unternehmer festgesetzt worden sein muss. Eine festgesetzte Steuer setzt dabei einen positiven Betrag an USt voraus. Im Fall eines Vorsteuerüberhangs wird entgegen Stadie[1] keine positive USt festgesetzt und entrichtet bzw. nicht entrichtet. Rechtssystematisch lassen sich zwar USt und Vorsteuer trennen. Für die USt-Anmeldung und -Festsetzung nach § 18 UStG führt jedoch § 16 UStG in seinen Abs. 1 und 2 diese beiden Teile zusammen und ordnet eine Saldierung an. Hierauf verweist § 18 Abs. 1 S. 2. Für die Steuerfestsetzung werden also die Steuer nach § 16 Abs. 1 und die abziehbaren Vorsteuerbeträge unselbstständig.[2] Bei der Festsetzung i. S. d. § 13c Abs. 1 S. 1 ist die verfahrensrechtliche Zusammenfassung nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG maßgebend. Die Vorsteuern sind entgegen Stadie[3] kein nur bei der Abrechnung zu berücksichtigender Abrechnungsbetrag der Steuererhebung wie die LSt bei der Einkommensteuerveranlagung.

 

Rz. 26

Die USt wird im Regelfall durch die Einreichung der USt-Voranmeldung angemeldet. Die Anmeldung steht gem. § 168 i. V. m. § 167 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO gleich. Nur wenn die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt, ist nach § 168 S. 2 AO für diese Rechtswirkung die Zustimmung der Finanzbehörde erforderlich. In diesen Fällen kommt in der Praxis meist eine Haftung nach § 13c UStG nicht in Betracht. Bei Abweichungen von der Voranmeldung setzt das FA die USt für den Voranmeldezeitraum durch einen Steuerbescheid fest. Ist die USt auf einem dieser Wege festgesetzt worden, kann sie die Grundlage der Haftung sein.

 

Rz. 27

Die USt-Jahreserklärung, die gem. § 18 Abs. 3 ebenfalls eine Steueranmeldung ist, oder die Festsetzung der USt-Jahresschuld treten zunächst für die Haftung grundsätzlich hinter der USt des Voranmeldungszeitraums zurück. Die Festsetzung auf dem Wege der Voranmeldung liegt stets zeitlich vor der Jahresanmeldung oder –festsetzung. Das Verhältnis der Voranmeldung zur Jahreserklärung ist zwar vielschichtig. Einerseits löst die Festsetzung der Jahres-USt materiell-rechtlich die für die Voranmeldungszeiträume angemeldeten und festgesetzten Steuerbeträge ab, in dem die für die Voranmeldungszeiträume festgesetzten Steuern in die Festsetzung für den (Jahres-)Besteuerungszeitraum geschuldeten USt einbezogen werden.[4] Auch erledigen sich durch die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer die Festsetzungen für die Voranmeldungszeiträume wenigstens bei Abweichungen voneinander nach § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise".[5] Andererseits berührt die Jahresfestsetzung verfahrensrechtlich die vorausgegangene Festsetzung für den Voranmeldungszeitraum nicht (vgl. dazu § 18 Rz. 134). Entgegen der Auffassung des V. Senats des BFH[6] wird der zeitliche Vorrang der Steuerfestsetzung durch die Voranmeldung bzw. den Vorauszahlungsbescheid bei der Haftung nach § 13c UStG nicht durch die Jahressteueranmeldung oder den Jahressteuerbescheid beseitigt, sodass als Grundlage der Haftung auch nicht die – spätere – Jahresfestsetzung tritt. Eine bereits entstandene Haftungsschuld kann trotz des sonst mit dem BFH grundsätzlich anzuerkennenden Vorrangs der Jahresfestsetzung gegenüber der USt aus der Voranmeldung nicht erneut entstehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der für die Haftung in Betracht kommende USt-Betrag zwar nicht in der Voranmeldung enthalten war, jedoch später im USt-Jahressteuerbescheid festgesetzt worden ist.

 

Rz. 28

Die erste Fälligkeit der USt aus der abgetretenen Forderung richtet sich nach der Voranmeldung, wenn in ihr der zugrunde liegende Umsatz bei der Berechnung der Steuer berücksichtigt worden ist. Daher ist für die Haftung grundsätzlich die Voranmeldung maßgebend.[7] Eine Haftung kommt hiernach nicht in Betracht, wenn die USt in der Voranmeldung nicht enthalten ist. Ist die abgetretene Forderung unzutreffend in der Voranmeldung nicht enthalten, sondern erstmalig in der Jahresfestsetzung, tritt die Haftung ein, wenn der leistende und abtretende Unternehmer den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 18 Abs. 4 bei Fälligkeit nicht vollständig gezahlt hat.[8]

 

Rz. 29

Der Vorrang der Voranmeldung zeigt sich auch darin, dass eine Haftung nach § 13c UStG ausscheidet, wenn der leistende Unternehmer die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum vollständig entrichtet hat und die USt aus der abgetretenen Forderung in der Vorauszahlung enthalten war, sich jedoch für das Kj. eine zu entrichtende USt i. S. d. § 18 Abs. 3 UStG zugunsten des FA ergibt und der leistende Unternehmer diese nicht entrichtet.[9]

 

Rz. 30

Ist über das Vermögen des leistenden Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann die USt nicht mehr festgesetzt werden, soweit e...

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