Rz. 20

In der Zeit v. 1.4.1999 bis Ende 2001 hatte § 27 Abs. 3 UStG den Inhalt des § 27 Abs. 5 UStG i. d. F. bis Ende 2003.

 

Rz. 21

Durch Art. 1 Nr. 8 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes[1] erhielt § 27 Abs. 3 UStG zum 1.1.2002 folgende Fassung:

"§ 14 Abs. 1a ist anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 30.6.2002 ausgestellt wurden."

 

Rz. 22

Der Grund dieser Regelung bestand für den Gesetzgeber darin, den Unternehmern eine Vorbereitungszeit zu geben, um sich auf die (neue) Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in Rechnungen gem. § 14 Abs. 1a UStG einstellen zu können.[2]

 

Rz. 23

Durch Art. 5 Nr. 34 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2003[3] erhielt § 27 Abs. 3 UStG mWv 1.1.2004 die zu Anfang der Kommentierung abgedruckte Fassung. Die Änderung war nötig geworden[4], weil § 14 Abs. 1a UStG mit der Regelung zur Angabe der Steuernummer in Rechnungen mit Ablauf des Jahres 2003 dadurch ausgelaufen war, dass ab dem 1.1.2004 die Rechnungserfordernisse in § 14 Abs. 4 UStG stehen; dort ist jetzt in Nr. 2 die Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer normiert. Aufgrund des Zeitablaufs dürfte dieser Übergangsregelung aber nur noch in wenigen Anwendungsfällen Bedeutung zukommen; denkbar ist das allenfalls noch in finanzgerichtlichen Prozessen.

Rz. 24 einstweilen frei

[1] Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG – v. 19.12.2001, BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4; Nieskens, UR 2002, 53; Widmann, DB 2002, 166.
[2] Vgl. Erläuterungen zu § 14 UStG sowie Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum StVBG, BT-Drs. 14/7471.
[3] Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710.
[4] Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 27 UStG Rz. 17.1.

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