Rz. 9

Eine grundsätzliche Voraussetzung der Haftung ist die Abtretung eines Anspruchs auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG. Daraus ergibt sich, dass die Abtretung durch einen Unternehmer erfolgt sein muss. Beim Abtretenden muss es sich deshalb um den leistenden Unternehmer handeln. Daher ist bei einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in den Fällen des § 13b UStG keine Haftung nach § 13c UStG gegeben, da es sich bei ihm nicht um den leistenden Unternehmer handelt.

 

Rz. 9a

Die Haftung nach § 13c UStG kann auch nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, insbesondere nicht insoweit, als es bei dem abgetretenen (weitergeleiteten) Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.[1]

Insgesamt lässt sich deshalb durch zivilrechtliche Vereinbarungen kein Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers erreichen, sofern die Voraussetzungen von § 13c UStG eingreifen.

2.1.1 Abtretung

 

Rz. 10

Der Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz muss abgetreten worden sein. Mit der Abtretung knüpft der Gesetzgeber an den bürgerlich-rechtlichen Begriff des § 398 BGB an.[1] Erfasst werden alle Arten der Abtretung, insbesondere auch die Globalzession von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.[2] Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen. Auf die Gründe oder schuldrechtliche Grundlage (Kausalgeschäft) der Abtretung als einem davon unabhängigen (abstrakten) Verfügungsgeschäft kommt es nicht an. Nach § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers, woraus sich die umsatzsteuerliche Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG ableitet. Für die Abtretung von Forderungen ist grundsätzlich keine Form erforderlich. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob die Abtretung entgeltlich oder unentgeltlich geschieht.[3] Auch beschränkt sich die Haftungsvorschrift trotz ihrer Entstehungsgeschichte nicht auf die Sicherungsabtretungen.[4] Verdeckte und offengelegte Abtretungen sowie die Globalzessionen kommen ebenso in Betracht.[5] Auch im Fall des echten Factoring werden Forderungen abgetreten, sodass im Fall einer solchen Abtretung durch einen Unternehmer eine Haftung nach § 13c UStG eintreten kann (s. dazu aber Rz. 13).

[2] BFH v. 20.3.2013, XI R 11/12, BFH/NV 2013, 1361, UR 2013, 910; so auch Abschn. 13c.1. Abs. 3 UStAE.
[3] S. zum Factoring Rz. 13ff.

2.1.1.1 Teilabtretung

 

Rz. 11

Bei Teilabtretungen tritt eine Haftung ebenfalls ein, allerdings beschränkt sie sich auf die in dem Teilbetrag rechnerisch enthaltene USt. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der nichtabgetretene Teil der Forderung höher als die USt aus dem abgetretenen Teil ist.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Lieferung i. H. v. 119.000 EUR einen Teilbetrag von 59.500 EUR (50 %) an Unternehmer V ab. V haftet beim Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen i. H. v. 9.500 EUR, obwohl die ihm verbliebene andere Teilforderung ausreicht, die USt zu zahlen.

2.1.1.2 Abtretung des Nettobetrags

 

Rz. 12

Eine Teilabtretung liegt auch dann vor, wenn ausdrücklich nur der Nettobetrag der Forderung ohne USt abgetreten worden ist. Nettobetrag (Entgelt) und USt bilden zusammen den einheitlichen Preis. Eine Abtretung allein des Nettopreises ist nicht zulässig.[1] Der einheitliche Preis kann nicht in einen Teil Nettobetrag und einen Teil USt aufgespalten werden. Eine Teilabtretung kann nur in der Weise geschehen, dass die Forderung rechnerisch aufgeteilt und nur der eine Teil, der dem Nettobetrag entspricht, abgetreten wird. Da in dem – rechnerisch ermittelten – abgetretenen Betrag somit USt i. H. v. 19/119 bzw. 7/107 enthalten ist, kommt insoweit eine Haftung in Betracht.[2] Der Umsatzsteuerbetrag für die Haftung ist dann so zu ermitteln, dass der abgetretene Nettobetrag wie ein (anteiliger) Bruttobetrag anzusehen ist und aus diesem die in ihm enthaltene USt herausgerechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Warenlieferung von 119.000 EUR den Nettobetrag von 100.000 EUR an Unternehmer V ab. V haftet beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen i. H. v. 19/119 von 100.000 EUR, also 15.966,39 EUR.

Leitet der Abtretungsempfänger dem Abtretenden den in der Forderung enthaltenen USt-Teil nach Vereinnahmung weiter, so bleibt es dennoch bei der Haftung.[3] Diese beschränkt sich allerdings auf die USt aus der Restforderung nach Abzug des weitergeleiteten USt-Betrags.[4] Der Abtretungsempfänger könnte der Haftung nur durch Zahlung gem. § 48 AO vollständig entgehen.

[2] Ebenso Slotty-Harms/Jansen, UR 2004, 221ff..

2.1.1.3 Forderungsverkauf – echtes Factoring

 

Rz. 13

Bei einer Forderungsa...

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