Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Verwendung besonders erlangter Erkenntnisse (Abs. 3 S. 2)

Rz. 65 § 393 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt i. V. m. § 413 AO diese Verwertbarkeit auch auf die Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Soweit di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Normzweck

Rz. 35 Tatsachen oder Beweismittel dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 AO erfüllt sind "nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist" . Durch dieses verfassungsrechtlich erforderliche[1] Verbot soll der Stpfl. geschützt werden, der seine steuerlichen Mitwirkungspflichten teilweise korrekt erfüllt hat. Damit ist die Vorschrif...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.4 Gefahr der Verfolgung

Rz. 22 Es muss aus der Erfüllung der Pflicht die Gefahr der Verfolgung erwachsen oder verstärkt werden.[1] Nicht erforderlich ist, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren bereits eingeleitet worden ist[2], es muss jedoch die straf- oder bußgeldrechtliche Verfolgbarkeit der Tat gegeben sein.[3] Die Verfolgungsgefahr besteht bereits in der Möglichkeit der Einleitung oder Durchfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.6 Erkenntnis aus den Steuerakten

Rz. 53 Die Erkenntnis der Strafverfolgungsorgane muss sich aus den Steuerakten dieses beschuldigten oder angeklagten Stpfl. ergeben haben. Dies sind alle Akten dieses Stpfl., die die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder im finanzgerichtliche Verfahren in Steuersachen führt.[1] In welchem Stadium des Besteuerungsverfahrens die Akten entstanden sind, z. B. im Einspruchs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Erteilung von Informationen bei eingehenden Ersuchen (Abs. 1)

Rz. 2 Entsprechend Art. 5 und 6 der Amtshilferichtlinie wird in Abs. 1 der Vorschrift die Erteilung von Informationen für die aus anderen Mitgliedsländern eingehenden Amtshilfeersuchen geregelt. Es handelt sich um die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem international anerkannten OECD-Standard. Es geht um Antworten, die für die Festsetzung von Steuern jeder Art i. S. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2 Strafverfahren im engeren Sinn

Rz. 8 Das Strafverfahren i. e. S. ist das Erkenntnisverfahren, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt wird und in dem wiederum zwei Verfahrensabschnitte zu unterscheiden sind: 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.1 Strafverfahren im weiteren Sinn

Rz. 7 Das Strafverfahren i. w. S. gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: Der erste Hauptabschnitt ist das Erkenntnisverfahren, in dem der Sachverhalt durch die Strafverfolgungsorgane festgestellt und durch das Strafgericht die Rechtsfolge ausgesprochen wird.[1] Der zweite Hauptabschnitt ist das Vollstreckungsverfahren, in dem der gerichtliche Strafausspruch realisiert wir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.4 Bezeichnung des Bürgers im Strafverfahren

Rz. 13 Die Bezeichnung des Bürgers, gegen den sich das Strafverfahren richtet, ist je nach Verfahrensstadium unterschiedlich. Der Bürger wird bezeichnet im Ermittlungsverfahren als Beschuldigter. Die Rechtsstellung des Beschuldigten wird mit der Einleitung des Strafverfahrens erlangt[1]; im gerichtlichen Zwischenverfahren als Angeschuldigter; im gerichtlichen Hauptverfahren als...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Hinweise zur Verteidigung im Strafverfahren

3.1 Allgemeines Rz. 16 Die StPO unterscheidet die gewählte Verteidigung, die in allen Abschnitten des Strafverfahrens unabhängig von dem Tatvorwurf möglich ist[1], die notwendige Verteidigung, die dann vorliegt, wenn spezielle erschwerende Umstände gegeben sind.[2] 3.2 Wahlverteidigung 3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine beson...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über das allgemeine Strafverfahren

2.1 Gliederung des Strafverfahrens Rz. 2 Rz. 3 Rz. 4 2.2 Aufgabe des Strafverfahrens Rz. 5 Das materielle Strafrecht normiert die Merkmale der strafbaren Handlung und droht die Rechtsfolgen des Fehlverhaltens an.[1] Die Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt erfolgt im Strafverfahren. Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Rechtsnormen, in denen die im Strafverfahren tät...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Rz. 21 Da das Besteuerungsverfahren und auch das Strafverfahren parallel nebeneinander anhängig sein können, bedarf es besonderer Regelungen, die das Verhältnis beider Verfahren zueinander betreffen: Rz. 21a Aufgrund d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 11.13.9 Verdachtskündigung und Strafverfahren

Wenn der AG den Verdacht nicht selbst aufklären kann oder will, darf er mit der Kündigung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens warten und dann, vorausgesetzt es kommt zu einer Verurteilung, mit dem Grund einer strafrechtlichen Verurteilung kündigen.[1] Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen strafbarer Handlung bzw. wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, so fü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Rechtscharakter des Strafverfahrens und Rechtsweg

Rz. 6 Das Strafverfahrensrecht ist formelles Recht zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Weil das Verfahren der staatlichen Organe der Rechtspflege geregelt wird, ist es seiner Rechtsnatur nach Teil des öffentlichen Rechts. Das Strafverfahren ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Verfahren, aber kein Verwaltungsverfahren.[1] Rz. 6a Ermittlungsmaßnahmen der Strafve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Aufgabe des Strafverfahrens

Rz. 5 Das materielle Strafrecht normiert die Merkmale der strafbaren Handlung und droht die Rechtsfolgen des Fehlverhaltens an.[1] Die Durchsetzung der staatlichen Strafgewalt erfolgt im Strafverfahren. Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Rechtsnormen, in denen die im Strafverfahren tätigen Organe und Personen bestimmt werden (Strafgerichtsverfassungsrecht; s. z. B. R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Gliederung des Strafverfahrens

mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 14 Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten.[1] Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2 Gerichtliches Verfahren

Rz. 9 An das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren schließt das gerichtliche Verfahren beim Strafgericht [1] an, in dem wiederum zwei Verfahrensabschnitte zu unterscheiden sind. 2.3.2.2.1 Zwischenverfahren Rz. 9a Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wir...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Primäre Zuständigkeit der zuerst tätigen Finanzbehörde (Abs. 1)

Rz. 3 § 390 Abs. 1 AO wiederholt für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten eine allgemeine verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung [1], wonach der Strafverfolgungs- bzw. Verwaltungsbehörde der Vorzug gebührt, die das Verfahren zuerst begonnen hat. Für die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kommt es darauf an, das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.2 Einspruch durch Angehörige steuerberatender Berufe

Rz. 32 Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.2 Hauptverfahren

Rz. 10 Mit dem Eröffnungsbeschluss bzw. der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren beginnt das gerichtliche Hauptverfahren, dessen wesentlicher Teil die öffentliche Hauptverhandlung ist. Der Gang der Hauptverhandlung ist in § 243 StPO geregelt. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem schließt sich im Wesentlichen die Feststell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.2.1 Zwischenverfahren

Rz. 9a Nach Eingang der Anklageschrift entscheidet das Strafgericht über die Zulassung der Anklage.[1] Dieses Zwischenverfahren endet entweder mit der Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens,[2] mit einem Einstellungsbeschluss[3] oder mit einem Eröffnungsbeschluss.[4] Ferner kann das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten schon im Zwischenverfahren die Möglichkeit einer Verfah...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 Die StPO unterscheidet die gewählte Verteidigung, die in allen Abschnitten des Strafverfahrens unabhängig von dem Tatvorwurf möglich ist[1], die notwendige Verteidigung, die dann vorliegt, wenn spezielle erschwerende Umstände gegeben sind.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.5 Eigene Ermittlungen des Verteidigers

Rz. 51 Da der Verteidiger seinem Mandanten umfassend Beistand leisten muss, ist er kraft dieser Aufgabe auch zu eigenen Ermittlungen berechtigt und gehalten, den Mandanten entlastende Umstände in das Verfahren einzubringen. Zu diesem Zweck darf er nach allgemeiner Ansicht eigene Nachforschungen anstellen.[1] Er kann eigene Sachverständigengutachten einholen oder z. B. einen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.3 Sonstige strafprozessuale Regelungen

Rz. 22 Besondere Regelungen, die das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] betreffen, enthalten:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zuständigkeit nach der Tatentdeckung (Abs. 1 Nr. 1, 2. Var.)

Rz. 9 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.3 Beschränkung der Verteidigerzahl

Rz. 29 § 137 Abs. 1 Nr. 1 StPO beschränkt die Höchstzahl der Verteidiger auf drei Personen. Darüber hinausgehende Bevollmächtigungen sind unwirksam.[1] Nach § 137 Abs. 2 StPO kann indes auch der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten[2] selbstständig einen Verteidiger wählen. Zweifelhaft ist, ob der Beschuldigte selbst und auch sein gesetzlicher Vertreter[3] jeweils drei V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.1 Verwaltungszuständigkeit

Rz. 11 Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO örtlich zuständig, die zzt. der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung ist damit an die Zuständigkeit für die Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde i. S. v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 1 Durch die örtliche Zuständigkeit nach § 388 AO wird für das Steuerstrafverfahren bestimmt, welche der nach §§ 386, 387 AO funktionell und sachlich für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO tätig zu werden hat. Die örtliche Zuständigkeit bewirkt die konkrete Ermittlungspflicht im Steuerstrafverfahren. Bei Vorliegen des die Zustän...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers

Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] und begründet demgemäß auch nicht die V...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.5 Kosten der Verteidigung

Rz. 40 Die Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung aufbringen muss, richten sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) v. 5.5.2004[1] bzw. der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) v. 17.12.1981 i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004.[2] Neben diesen gesetzlichen Gebühren kann der Verteidiger auch aufgrund einer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Wahlverteidigung

3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Akteneinsichtsrecht

Rz. 43 Eines der wichtigsten Rechte des Verteidigers ist die Möglichkeit, die das Verfahren betreffenden Ermittlungsakten einzusehen.[1] Dies ist in § 147 Abs. 1 StPO ohne Einschränkung garantiert. Nur durch die vollständige Kenntnis der in diesen Akten dokumentierten Vorwürfe ist eine optimale Verteidigung erst möglich. Rz. 44 Der Beschuldigte selbst hat kein entsprechendes ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Verteidigerausschluss

Rz. 37 Aus der besonderen Rechtsstellung des Verteidigers folgt notwendig, dass dessen Ausschluss durch das Gericht nur in einer Ausnahmesituation erfolgen darf.[1] § 138a Abs. 1 StPO normiert insgesamt 3 Ausschlusstatbestände, deren Aufzählung abschließend und nicht erweiterbar ist.[2] Sie gelten in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Ermittlungsverfahren. Infolge des Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6 Rechte und Pflichten des Verteidigers

3.6.1 Beratungspflicht Rz. 41 Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.6 Antrag auf Beweiserhebung

Rz. 52 Im Übrigen darf der Verteidiger Beweiserhebungen bei der Strafverfolgungsbehörde beantragen.[1] Diese muss entsprechenden Anträgen allerdings nicht folgen.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Heranziehung mehrerer Verteidiger

Rz. 12 Der Beteiligte kann sich im Steuerstrafverfahren mehrerer Verteidiger bedienen.[1] Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Kosten für mehrere Rechtsanwälte, abgesehen von dem Fall eines notwendigen Wechsels eines Rechtsanwalts, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet. Entsprechendes ergibt sich für den Fall der Hinzuziehung mehr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.2 Zugelassene Verteidiger

Rz. 20 Der Kreis der möglichen Wahlverteidiger wird durch die gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Etwaige Handlungen oder Erklärungen von Personen, die diesem Kreis nicht angehören, sind wirkungslos. Rz. 21 Es kann nur eine natürliche Person zum Verteidiger bestellt werden, nicht aber eine juristische Person.[1] Die Bevollmächtigung einer Anwaltsgemeinschaft (Sozietät, Par...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Für die das Strafverfahren führenden Finanzbehörden ist die Entscheidung der Oberbehörde verbindlich. Sie haben keine Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.[1] Das Evokationsrecht einer zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO wird durch die Zuständigkeitsentscheidung der Oberbehörde nicht berührt. Rz. 15 Die Beschuldigten haben gegen die Abgabe b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Beratungspflicht

Rz. 41 Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen und die Möglichkeit, z. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.4 Verbot der Mehrfachverteidigung

Rz. 30 Nach § 146 StPO ist die Mehrfachverteidigung bei Tat- und bei Verfahrensidentität unzulässig. Sinn der Regelung ist es, den Beschuldigten vor möglichen widerstreitenden Interessen auf Seiten seines Verteidigers zu schützen, der anderenfalls u. U. versuchen müsste, den Ansprüchen mehrerer Personen gerecht zu werden.[1] Diese Schutzfunktion ist nicht disponibel, da die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Gerichtsverfassungsrechtliche Regelungen

Rz. 23 Regelungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] treffen:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.7 Beschlagnahme von Verteidigerunterlagen

Rz. 53 Der Verteidiger hat aufgrund des § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht bezüglich der Umstände, die er im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erlangt hat. Dieses Recht wird durch ein Beschlagnahmeverbot flankiert. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StPO unterliegen schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.2 Freiheitsstrafe

Rz. 24 Die Finanzbehörde kann mit dem Strafbefehl die Verhängung einer Freiheitsstrafe beantragen, sofern diese nicht mehr als ein Jahr beträgt und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.[1] Hat er im Laufe des Ermittlungsverfahrens auf einen Verteidiger verzichtet, so stellt dies für die Finanzbehörde keinen Hinderungsgrund für einen Strafbefehlsantrag dar. Allerdings mus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.5 Zurückweisung des Verteidigers

Rz. 32 Verstöße gegen die Bestimmungen über die höchstzulässige Verteidigeranzahl[1] bzw. die Mehrfachverteidigung[2] führen zur Zurückweisung des Verteidigers, sobald der Gesetzesverstoß erkennbar wird.[3] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist bzw. bei dem es anhängig zu machen wäre.[4] Die Ermittlungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft bzw. die sel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.4 Beteiligung des Verteidigers an Ermittlungshandlungen

Rz. 49 Für den Verteidiger besteht kein allgemeines Recht, bei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein. Dies gibt es nur bei bestimmten richterlichen Untersuchungshandlungen.[1] Dies gilt entsprechend bei Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die nach § 386 AO ermittelnde Finanzbehörde.[2] Soweit ein Anwesenheitsrecht besteht, hat der Verteidiger auch ein Frage- und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Diejenige Finanzbehörde i. S. d § 390 Abs. 1 AO, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat, hat gem. § 390 Abs. 2 S. 1 AO das Recht, eine andere sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde um Übernahme der Strafsache zu ersuchen.[1] Ein umgekehrtes Ersuchen, nach dem die örtlich und sachlich zuständige Behörde, die nicht als erste das Verfahren eing...mehr