Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.2 Verkehrsrecht

Rz. 42 Zur Sicherung der Beratungspflicht steht dem Verteidiger ein uneingeschränktes Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten zu.[1] Dies gilt für schriftliche und mündliche Kontakte und ist auch unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder inhaftiert worden ist.[2] Der Schriftverkehr mit dem in Haft befindlichen Mandanten darf nicht kontrolliert werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Primäre Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO

Rz. 7 § 390 Abs. 1 AO räumt derjenigen Finanzbehörde, die das Strafverfahren wegen der Straftat zuerst eingeleitet hat, die Priorität ein. Dieser Finanzbehörde gebührt der Vorzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch bereits in der Ermittlung des Sachverhalts weiter fortgeschritten ist. Rz. 8 Für die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 39...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.8 Verteidigung im gerichtlichen Verfahren

Rz. 54 Das Ermittlungsverfahren führt, sofern es nicht zur Einstellung gelangt, zur Erhebung der öffentlichen Klage.[1] Mit Eingang der Anklageschrift bei Gericht beginnt ein neuer Verfahrensabschnitt, das Zwischenverfahren. [2] Der Verteidiger erhält die Anklageschrift unter der gleichzeitigen Aufforderung, etwaige Einwendungen vorzubringen bzw. weitere Beweiserhebungen zu b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Notwendige Verteidigung

Rz. 33 Nach § 140 Abs. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig, wenn z. B. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. In umfangreichen Hinterziehungsfällen wird regelmäßig vor einer (Wirtschafts-)S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Finanzbehörde

Rz. 2 Zu beteiligen ist die nach §§ 387–390 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die das Ermittlungsverfahren selbstständig durchgeführt und abgeschlossen hat.[1] Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt, so ist zu beteiligen die "sonst zuständige" Finanzbehörde i. S. v. § 402 Abs. 1 AO, die Trägerin der im staatsanwaltschaftlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Erweiterung der Verteidigungsbefugnis

Rz. 7 Nach § 138 Abs. 1 StPO können zu Verteidigern Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen bestellt werden. Dieser Personenkreis wird durch § 392 Abs. 1 AO für das Steuerstrafverfahren auf Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erweitert. Diese Berufsträger dürfen in den Grenzen des § 392 Abs. 1 AO, sofern die Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Rechtsstellung des Verteidigers

Rz. 4 Der Verteidiger ist nach ganz h. M. als ein dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege anzusehen.[1] Er handelt als Beistand des Beschuldigten und im Strafverfahren nicht als dessen Vertreter. Der Verteidiger handelt in seiner Stellung selbstständig in eigenem Namen, und ist an Weisungen seines Mandanten nicht gebunden.[2] Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Rechtsstellung bei Zuständigkeitszentralisierung – § 399 Abs. 2 AO

Rz. 10 Nach § 387 Abs. 2 AO kann die finanzbehördliche Strafverfolgungsbefugnis auf einzelne Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zentralisiert werden. Soweit von dieser Zuständigkeitsübertragung Gebrauch gemacht worden ist, kann nur die danach gemeinsam zuständige Finanzbehörde die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO innehaben.[1] Von der Mög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Strafmaß

Rz. 36 Für die Beurteilung der Straferwartung kommt es in erster Linie auf die Höhe der verkürzten Steuern an.[1] So liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerverkürzung in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat Steuern i. H. v. mindestens 50.000 EUR hinterzogen hat[2], ohne dass es darauf ankommt, ob er eine Steuererstattung in dieser Höhe vom Fiskus erhalten hat, od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Strafbefehl gegen Jugendliche und Heranwachsende

Rz. 8 Die Sache eignet sich nicht zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat als Jugendlicher noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.[1] In der Praxis kommt es ausgesprochen selten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche, da die Steuererklärungspflicht grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter, also i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1.1 Begriff der Kosten

Rz. 1a Kosten des Strafverfahrens sind zum einen die Gebühren und Auslagen der Staatskasse[1], zum anderen die notwendigen Auslagen eines Beteiligten.[2] Rz. 2 Aus diesem Kostenbegriff folgen zwei verschiedene verfahrensrechtliche Aspekte: Zum einen stellt sich die Frage der Kostenerhebung durch Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht, zum anderen die Frage der Kostener...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.2 Maßgebender Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbegründung

Rz. 13 Die örtliche Zuständigkeit für die strafrechtlichen Ermittlungen nach § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO wird durch die Verwaltungszuständigkeit begründet, die im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.[1] Bei der Überleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit[2] in ein Steuerstrafverfahren ist der Zeitpunkt der Überleitung maßgebend.[3] Rz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung, die hier eingeräumten Rechte werden erweitert durch § 406 AO im Strafbefehlsverfahren und im "selbstständigen" Verfahren. Das zur Ausübung der Mitwirkungsrechte ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Kostenerstattung

Rz. 3 § 408 AO betrifft nur die Kostenerstattung im Steuerstrafverfahren. Entsprechend gilt nach § 410 Abs. 1 Nr. 12 AO die Vorschrift im Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Gemäß § 385 Abs. 1 AO gelten auch für die Kosten des Steuerstrafverfahrens die Regelungen der StPO. Die Vorschrift ergänzt die strafprozessualen Regelungen über die Kosten des Strafverfahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Wohnsitzwechsel (Abs. 2 S. 1)

Rz. 18 § 388 Abs. 2 S. 1 AO regelt den Fall der örtlichen Zuständigkeit bei Änderung des Wohnsitzes des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens. In diesem Fall ist fortan auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt (wegen der mehrfachen Zuständigkeit s. Rz. 4). Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Recht auf Verteidigung

Rz. 1 Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137–149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steuerstrafrechts noch durch die speziellere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Rz. 8 Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 A...mehr

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Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht! Inkrafttreten am 2. Juli 2023!

Zusammenfassung Die EU-Whistleblower-Richtlinie hätte bis 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Bundestag hatte eine erste Fassung am 16.12.2022 beschlossen, zu der allerdings am 10.2.2023 der Bundesrat seine Zustimmung verweigerte. Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromiss Eine überarbeitete Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wurde a...mehr

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Personenbedingte Kündigung:... / 12 Freiheitsstrafe/Straftat

Die Arbeitsverhinderung aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen. Bei Straftaten im Arbeitsverhältnis, d. h. bei Ausübung der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit, wird allerdings grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung (ggf. fristlose Kündigung) auszusprechen sein. Wurde die Straftat vom Arbeitnehmer außerdiens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Besonderheiten im Bußgeldverfahren

Rz. 9 Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt statt des für das Strafverfahren geltenden Legalitätsprinzips des § 152 Abs. 2 StPO das in § 47 Abs. 1 OWiG niedergelegte Opportunitätsprinzip. Die Verwaltungsbehörde unterliegt nicht dem Zwang, ein Bußgeldverfahren einleiten und durchführen zu müssen, wenn der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht; dies steht vielmehr in ih...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Der Verfahrensgang

Rz. 10 Das Verfahren ist eingeleitet, wenn eine der in § 397 AO erwähnten Behörden erkennbar wegen einer Steuerordnungswidrigkeit eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen jemanden vorzugehen, § 410 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 397 Abs. 1 AO. Ist das Verfahren eingeleitet, so besteht abweichend vom Strafverfahren keine Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen förmlich zu h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.2 Formelles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 5 In der Abgabenordnung ist das Bußgeldverfahren nicht abschließend geregelt. Wie sich aus § 410 AO ergibt, gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, das JGG und das JVEG – subsi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Finanzbehörde

Rz. 6 Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dementsprechend der Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Das Rechtsmittel

Rz. 22 Gegen ein Urteil in Bußgeldsachen ist nach § 79 OWiG unter engen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde gegeben, die der Revision im Strafverfahren vergleichbar ist. Sie ist gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 EUR verhängt worden ist, der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Staatsanwaltschaft

Rz. 7 Der Staatsanwaltschaft steht bei Ordnungswidrigkeiten prinzipiell keine originäre Verfolgungskompetenz zu. Eine praxisrelevante Ausnahme besteht lediglich, wenn eine Tat im strafprozessualen Sinn sowohl Straf- als auch Bußgeldtatbestände erfüllt. Ist dies der Fall, ist die Staatsanwaltschaft gem. § 40 OWiG auch zur Ahndung etwaiger Ordnungswidrigkeiten berufen.[1] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Das gerichtliche Verfahren

Rz. 17 Für den Fall der Unzulässigkeit des Einspruchs verwirft das Gericht den Rechtsbehelf gem. § 70 Abs. 1 OWiG durch Beschluss als unzulässig. Bedarf der Sachverhalt nach Ansicht der Gerichts einer weiteren Aufklärung, so kann es gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG die Akten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung an die Finanzbehörde zurückgeben. Rz. 18 Das g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OWi...mehr

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§ 1 Allgemeines / IV. Mehrere Rechtsanwälte

Rz. 96 Wurde der Auftrag mehreren Rechtsanwälten, die nicht in einer Berufsausübungsgesellschaft ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung. Diesen Fall findet man sehr häufig in Strafverfahren, eher selten im Familienrecht. Rz. 97 Im Familienrecht kommen aber doch sehr ...mehr

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§ 4 Gerichtskosten und Wert... / 4. Verfahrenswert bei Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 652 In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass der Unterhaltsberechtigte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Unterhaltsverpflichteten stellt. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB: § 1360a Abs. 4 BGB Umfang der Unterhaltspflicht (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die ...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 3. Das sittenwidrig zu hohe Honorar

Rz. 201 Die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit bzw. Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung ist umfangreich. Pauschale Richtlinien gibt es nicht und können auch nicht aufgestellt werden.[154] Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB: "(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das j...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 9.2 Steuerstrafverfahren

Die tatsächliche Verständigung ist auch im Steuerstrafrecht möglich.[1] Eine gescheiterte Verständigung im Strafverfahren kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen.[2] Der Vorsitzende teilt in der Hauptverhandlung allen Beteiligten gem. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StGB stattgefunden haben, wenn deren Geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 397 Einleitung des Strafverfahrens

1 Grundlagen 1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Bedeutung

Rz. 46 Für die Strafverfolgungsorgane besteht im allgemeinen Strafverfahren[1] grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Beschuldigten dessen Anhängigkeit sofort mitzuteilen. Es können die Ermittlungen zunächst geführt werden, ohne dass der Beschuldigte hierzu Kenntnis erlangt.[2] Erst wenn der Beschuldigte im Strafverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird (Rz. 48), spätestens v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren wegen allgemeiner Straftate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.3 Steuerrechtliche Auswirkungen

Rz. 11 Durch den Beginn des Strafverfahrens wird die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO an der Durchführung des Besteuerungsverfahrens nicht gehindert.[1] Auch werden rechtlich die steuerlichen Mitwirkungspflichten [2] grundsätzlich nicht berührt.[3] Der Beginn wirkt sich allerdings auf die Steuererklärungspflicht aus.[4] Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht ist pflichtwidrig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Begriff und Rechtscharakter der Einleitung

Rz. 3 Nach § 397 Abs. 1 AO ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, sobald eine der dort bezeichneten Dienststellen (Rz. 15) eine Maßnahme mit erkennbarem Strafverfolgungswillen (Rz. 36) trifft. Diese Maßnahme, zukünftig als Einleitungsmaßnahme bezeichnet (Rz. 34), macht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig und löst die steuerlichen und strafpro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Erkennbarkeit

Rz. 40 Die strafrechtliche Zielrichtung der Maßnahme muss für einen objektiven Beobachter des Vorgangs erkennbar sein. Der Beschuldigte braucht die Maßnahme nicht erkennen zu können[1], seine Rechte ändern sich daher erst mit der Einleitungsmitteilung nach § 397 Abs. 3 AO. Es ist nach dem Wortlaut des § 397 Abs. 1 AO nicht einmal erforderlich, dass der einleitende Amtsträger ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Maßnahme

Rz. 34 Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt.[1] Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichtetes (Rz. 36)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Form und Inhalt

Rz. 44 Besondere Formvorschriften bestehen für den Einleitungsvermerk nicht. Es reicht insofern jede schriftliche Notiz jeglicher Art. Eine Unterzeichnung ist nicht erforderlich.[1] Die Notiz muss zu den Akten genommen werden, d. h. zu den strafrechtlichen Ermittlungsakten, da die Beweisfunktion (Rz. 41) sich vorrangig auf das Steuerstrafverfahren bezieht. Rz. 45 Zum Inhalt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.1 Zeitpunkt der Bekanntgabe

Rz. 48 Die Bekanntgabe der Einleitung hat durch die Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) zu erfolgen, die die Mitwirkung des Beschuldigten einfordern.[1] Bekanntzugeben ist nach § 397 Abs. 3 AO die Einleitung, nicht die einleitende Maßnahme. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Verfolgbare Straftat

Rz. 32 Der Anfangsverdacht (Rz. 27) muss hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen. Er setzt also eine rechtliche Vorprüfung voraus. Es muss der Verdacht einer Handlung bzw. Unterlassung [1] gegeben sein, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist.[2] Rz. 33 Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Straftatbestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Grundsätzlicher Verfolgungszwang

Rz. 23 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, und nach § 160 Abs. 1 StPO den Lebenssachverhalt, der dem Verdacht zugrunde liegt, zu ermitteln. Diese Rechtspflicht zur Strafverfolgung – im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Legalitätsprinzip b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Bekanntgabe der Einleitung – § 397 Abs. 3 AO

5.1 Bedeutung Rz. 46 Für die Strafverfolgungsorgane besteht im allgemeinen Strafverfahren[1] grundsätzlich nicht die Pflicht, dem Beschuldigten dessen Anhängigkeit sofort mitzuteilen. Es können die Ermittlungen zunächst geführt werden, ohne dass der Beschuldigte hierzu Kenntnis erlangt.[2] Erst wenn der Beschuldigte im Strafverfahren zur Mitwirkung aufgefordert wird (Rz. 48),...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Grundlagen

1.1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Einleitungsvermerk – § 397 Abs. 2 AO

4.1 Bedeutung Rz. 41 Nach § 397 Abs. 2 AO ist die Einleitungsmaßnahme (Rz. 34) unter Angabe des Zeitpunkts, in dem sie vorgenommen wurde, unverzüglich in den Akten zu vermerken. Der Einleitungsvermerk erfolgt bereits in dem durch die Maßnahme begonnenen Ermittlungsverfahren (Rz. 4). Er hat demgemäß selbst keine einleitende Wirkung, sondern dient nur im Hinblick auf die durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Einleitungsmaßnahme

3.1 Maßnahme Rz. 34 Das Strafverfahren ist eingeleitet, d. h., es hat begonnen (Rz. 4), sobald eines der Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) eine Maßnahme getroffen hat, die erkennbar die Strafverfolgung bezweckt.[1] Die Einleitungswirkung wird durch jede Maßnahme ausgelöst, die als erster Schritt zur Aufklärung des Tatverdachts erkennbar wird. Die Einleitung ist ein zielgerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3 Rechtsfolgen der Einleitung

1.3.1 Verfahrensbeginn Rz. 4 Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens ein...mehr