Wenn der AG den Verdacht nicht selbst aufklären kann oder will, darf er mit der Kündigung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens warten und dann, vorausgesetzt es kommt zu einer Verurteilung, mit dem Grund einer strafrechtlichen Verurteilung kündigen.[1]

Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen strafbarer Handlung bzw. wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, so führt die Einstellung des gegen die Arbeitnehmerin insoweit eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Arbeitsgerichte haben in eigener Kompetenz die Frage des weiteren Bestehens eines erheblichen Verdachts zur prüfen.[2] Allerdings ist der Ausgang des Strafverfahrens faktisch für die Entscheidung der Arbeitsgerichte erheblich. Ist eine vom Arbeitgeber wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung des Arbeitnehmers ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden, weil die den Verdacht begründenden Umstände dem Arbeitgeber beim Zugang der Kündigung länger als 2 Wochen bekannt gewesen, daher nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet seien, so hindert die Rechtskraft dieses Urteils den Arbeitgeber nicht, später nach dem Abschluss des gegen den Arbeitnehmer eingeleiteten Strafverfahrens erneut eine nunmehr auf die Tatbegehung selbst gestützte außerordentliche Kündigung auszusprechen, auch wenn das Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung des Arbeitnehmers geführt hat, sondern gegen Zahlung eines Geldbetrags nach § 153a StPO eingestellt worden ist.[3]

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung[4] kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer wegen Verdachts einer strafbaren Handlung gekündigt worden ist und sich später seine Unschuld herausstellt oder zumindest nachträglich Umstände bekannt werden, die den bestehenden Verdacht beseitigen.

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