Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung: Im Übrigen gelten die allgemeinen Gesetze...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Beweisgrundsätze

Rz. 456 [Autor/Stand] Der Strafrichter ermittelt die verkürzte Steuer nach dem Beweisrecht des Strafprozessrechts.[2] Bei der Feststellung, in welcher Höhe Steuerbeträge verkürzt wurden, entscheidet er eigenständig. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) besteht keine Bindung an (rechtskräftige) Entscheidungen der FinB oder des FG[3] (s. § 396 Rz. 10 ff. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Strafrechtliche Würdigung der vGA

Rz. 1433 [Autor/Stand] Die vom BFH aufgestellten objektiven Kriterien zur Definition einer vGA werden von der strafrechtlichen Rspr. regelmäßig übernommen. Gleichwohl behält sich die strafrechtliche Rspr. vor, die von der finanzgerichtlichen Rspr. aufgestellten Kriterien abweichend auszufüllen oder eine Entscheidung auf abweichende rechtliche Erwägungen zu gründen[2]. Problem...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Fehlerhafte Aufzeichnungen und Buchführung

Rz. 1200 [Autor/Stand] Vorschriften über Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Bilanzierungspflichten finden sich in außersteuerlichen wie in steuerlichen Gesetzen. In der AO ist die Führung von Büchern und Aufzeichnungen in den §§ 140–148 AO geregelt. Mit BMF-Schreiben vom 28.11.2019[2] hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbew...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 1. Pauschgebührencharakter

Die Gebühren des im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren tätigen Rechtsanwalts, der den vollen Auftrag erhalten hat, richten sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV. Auch insoweit gilt der Pauschgebührencharakter der Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV.[47] Die Gebühren entstehen mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wiederaufnahmeverfahren und decken die gesamte erbrachte Tätigke...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 5. Terminsgebühr

Nimmt der Rechtsanwalt im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht eine Terminsgebühr nach Unterabschnitt 3. Insoweit kann ebenfalls verwiesen werden auf die entsprechend geltenden Ausführungen bei IV., 7.mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 2. Bußgeldverfahren

Die Abrechnung des Wiederaufnahmeverfahrens nach dem OWiG (§ 85 OWiG) richtet sich nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV. Es entstehen dort nur eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Terminsgebühr.mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / III. Persönlicher Anwendungsbereich

1. Verteidiger/Vertreter anderer Verfahrensbeteiligter Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV bzw. nach Vorbem. 5.1.3 VV verdient sowohl der Verteidiger als auch der Rechtsanwalt, der einen anderen Verfahrensbeteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt. Das kann im Strafverfahren ein Hinterbliebener des Angeklagten sein, der nach § 361 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme betrei...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 4. Einzeltätigkeit

Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV entstehen nur, wenn der Rechtsanwalt mit der (vollen) Vertretung eines Verfahrensbeteiligten im gesamten Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden ist.[11] Ist er nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, wie z.B. mit der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, entsteht nur eine Gebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV.[12] Im Bußgeldverfahren gilt die...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 1. Pauschgebührencharakter

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass für die Gebühren im Wiederaufnahmeverfahren die Regelung in Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV gilt. Sie haben also Pauschgebührencharakter.[13] Die Gebühren entstehen mit der jeweils ersten Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens und decken die gesamte Tätigkeit während dieses Verfahrensabschnitts ab (wegen...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 6. Zusätzliche Gebühren

Für die zusätzlichen Gebühren der Nrn. 5115 f. VV gilt: Auch insoweit kann auf die Ausführungen zu den zusätzlichen Gebühren im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren unter IV., 8. verwiesen werden.mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.2 Mitteilung von dritter Seite

(1) 1Geben Mitteilungen von dritter Seite Anlass, das Vorliegen einer Straftat in Betracht zu ziehen, so hängt es von der Werthaltigkeit und Belastbarkeit dieser Mitteilungen ab, ob die Familienkasse zunächst den Sachverhalt weiter aufklärt oder die Einleitung eines Strafverfahrens prüft. 2Daher ist insbesondere von Bedeutung, ob die vorliegenden Erkenntnisse auf zuverlässige...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

1Sachlich zuständig ist nach §§ 386 Abs. 2, 387 Abs. 1 AO die Familienkasse, soweit sie das Kindergeld festzusetzen hat, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt. 2Die örtliche Zuständigkeit der Familienkasse im Strafverfahren richtet sich nach §§ 386 Abs. 1 Satz 2, 388 AO. 3Durch § 389 i.V.m. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO wird die örtliche Zuständigkeit der Famili...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Aselmann, Die Selbstbelastungsfreiheit im Steuerrecht im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, NStZ 2003, 71; Böse, Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und der Nemo-tenetur-Grundsatz, wistra 2003, 47; v. Briel, Steuerrechtliche Erklärungspflichten und das nemo-tenetur-Prinzip, StraFo 1998, 336; Eidam, Die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Beckschäfer, Zur "doppelten" Bestrafung eines Steuerberaters im Strafverfahren und im Verfahren vor der Steuerberaterkammer, ZWH 2016, 398; Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren (Teil II), wistra 1991, 294; Brauns, Disziplinarische Verfolgung von Beamten nach strafbefreiender Selbstanzeige, in FS Kohlmann, 2003, S. 387 ff.; Carlé, Verwaltungs- und berufsrechtliche...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Verlängerte Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO)

Rz. 1139 [Autor/Stand] Für hinterzogene Steuern beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre gegenüber sonst einem Jahr bei Verbrauchsteuern und vier Jahren bei sonstigen Steuern, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Für die Nacherhebung von Zöllen gilt bei vorsätzlichen Zollhinterziehungen – statt der regelmäßigen Frist von drei Jahren (Art. 103 Abs. 1 UZK) die Zehnjahresfrist (Art. 103 Abs. ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.1 Allgemeines

(1) 1 § 371 Abs. 1 AO bietet dem Steuerstraftäter die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. 2Wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde (Familienkasse) in vollem Umfang berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei. 3Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten erfo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (4) Suspendierung der Strafbewehrung

Rz. 309 [Autor/Stand] Der BGH (s. § 393 Rz. 111 ff.) geht davon aus, dass nur in Ausnahmefällen das Verbot von Zwang zur Selbstbelastung zu einer Aussetzung der Strafbewehrung steuerlicher Erklärungspflichten nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO führen kann[2]. Eine unauflösliche Konfliktlage besteht nach dieser Auffassung dann, wenn bzgl. desselben Besteuerungszeitraums und derselben...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / h) Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 1294 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige für Steuerstraftaten (§ 371 AO) wird durch Kontrollmaßnahmen der FKS i.d.R. nicht ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um steuerliche Prüfungen i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO bzw. Nachschau i.S.v. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e AO [2] (s. § 371 Rz. 470, 544). Rz. 1294.1 [Autor/Stand] Insbesondere stellt sich die Fra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) Ausschluss von bzw. Nichtberücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen

Rz. 1169 [Autor/Stand] Gemäß § 21 SchwarzArbG können Personen bis zu einer Dauer von drei Jahren von der Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben um einen Bauauftrag ausgeschlossen werden, wenn z.B. eine Verurteilung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10–11 SchwarzArbG oder § 266a Abs. 1–4 StGB erfolgt ist.[2] Das Gleiche soll gem. Satz 2 auch schon vor Durchführung eines Straf- oder B...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 3. Pflichtverteidiger

Die Vorschriften des Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV gelten auch für den Pflichtverteidiger. Entsprechendes gilt im Bußgeldverfahren. Zum Recht vor Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 ist die h.M. davon ausgegangen, dass die Beiordnung im vorangegangenen Erkenntnisverfahren für das Wiederaufnahmeverfahren f...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 3. Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV

Für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeantrags verdient der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV. Diese gilt u.a. die mit der ersten Einarbeitung verbundenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts ab und ersetzt damit die im Wiederaufnahmeverfahren nicht entstehende Grundgebühr Nr. 4100 VV (zur Grundgebühr s. IV., 2.).[18] Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV erfasst alle Tätigkei...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 5. Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV

Mit der ersten anwaltlichen Tätigkeit nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags entsteht im Anschluss an die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4138 VV. Das wird i.d.R. die Entgegennahme des Beschlusses über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags sein.[28] Der Rechtsanwalt verdient die Nr. 4138 VV für das Betreiben des Gesch...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 7. Terminsgebühr Nr. 4140 VV

Nimmt der Rechtsanwalt im Wiederaufnahmeverfahren an einem gerichtlichen Termin teil, entsteht die Terminsgebühr Nr. 4140 VV. Dabei wird es sich i.d.R. um einen Termin nach § 369 Abs. 1 StPO, in dem nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags die angetretenen Beweise aufgenommen werden, handeln. Die Gebühr setzt aber keine "Vernehmung" voraus.[38] D...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 9. Bemessung der Gebühren

Die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV (s. IV., 3.) und die Verfahrensgebühren Nrn. 4137–4139 VV entstehen jeweils i.H.d. Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug. Es bestimmt also die Ordnung des Gerichts, das im ersten Rechtszug des vorangegangenen Verfahrens entschieden hat, die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Maßgebend sind damit die Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 ...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 3. Grundgebühr

In Vorbem. 4.1.4 VV ist ausdrücklich bestimmt, dass im strafverfahrensrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren eine Grundgebühr nicht entsteht.[48] Das gilt auch für das Bußgeldverfahren. Zwar handelt es sich nach § 17 Nr. 13 RVG um eine zum vorausgegangenen Verfahren "verschiedene" Angelegenheit und ist – anders als in Vorbem. 4.1.4 VV – das Entstehen der Grundgebühr auch nicht ...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 7. Gebührenhöhe/-bemessung

Bei den entstehenden Gebühren handelt es sich beim Wahlanwalt um Betragsrahmengebühren. Die Rahmen sind abhängig von der Höhe der Geldbuße, die in dem Urteil festgesetzt worden ist, das im Wiederaufnahmeverfahren beseitigt werden soll.[54] Für die Bemessung der konkreten Gebühren gelten die allgemeinen Regeln. Es sind beim Wahlanwalt also die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 R...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / VII. Beispielsfälle

Beispiel 1 A ist vom AG wegen Diebstahls verurteilt worden. Er hat die Tat von Anfang an bestritten. Zwei Jahre nach der Verurteilung ermittelt er einen neuen Zeugen, der das Alibi des A bestätigt. A beauftragt Rechtsanwalt R mit seiner Verteidigung/Vertretung im Wiederaufnahmeverfahren. Rechtsanwalt R führt ein Gespräch mit diesem Zeugen und stellt dann den Wiederaufnahmean...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 2. Verteidigung gegen den Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten

Die Gebühren nach den Nrn. 4136 ff. VV entstehen auch, wenn sich der Verurteilte/Mandant gegen einen Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten, im Zweifel der Staatsanwaltschaft, verteidigt. Der Fall ist bislang in Rspr. und Lit. nicht behandelt.[6] Es fallen insbesondere die Gebühren Nrn. 4136, 4137 VV an. Die Nr. 4136 VV sieht eine "Geschäftsgebühr für die V...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 2. Grundgebühr

Nach der ausdrücklichen Regelung in Vorbem. 4.1.4 VV entsteht im Wiederaufnahmeverfahren keine Grundgebühr.[14] Das gilt unabhängig davon, ob der Verteidiger/Rechtsanwalt den Verurteilten bereits im vorangegangenen Verfahren vertreten hat oder ihn jetzt erstmals verteidigt. Dafür entsteht die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV. Die Tätigkeiten, die sonst durch die Grundgebühr abgeg...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 4. Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV

Die Verfahrensgebühr Nr. 4137 VV erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts im Verfahren über die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags. Von ihr werden alle Tätigkeiten im Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags bis zur Entscheidung des Gerichts nach § 368 Abs. 1 StPO erfasst. Dieser Verfahrensabschnitt schließt an den durch die Geschäftsgebühr Nr. 4136 VV ...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 6. Beschwerdegebühr Nr. 4139 VV

In Nr. 4139 VV ist für die Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren eine besondere Beschwerdegebühr vorgesehen.[32] Diese Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Einlegung der Beschwerde gegen eine aus Anlass eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erlassene Entscheidung. Der Verfahrensabschnitt beginnt nach der Einlegung des Rechtsmittels und endet mit dem Beschl...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 8. Zusätzliche Gebühren

Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV kann entstehen. Das ist z.B. der Fall, wenn die umfangreiche Begründung eines Wiederaufnahmeantrags dazu führt, dass das Gericht später nach § 371 StPO vorgeht und den Verurteilten ohne neue Hauptverhandlung freispricht.[42] Die zusätzlichen Gebühren nach den Nrn. 4142, 4143 VV für die anwaltliche Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung und auf...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / 2. Einzeltätigkeit

Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Auftrag erhalten, sondern ist er nur mit einer Einzeltätigkeit im bußgeldrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren beauftragt worden, wie z.B. der Stellung des Wiederaufnahmeantrags, rechnet er nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV ab. Mehrere Einzeltätigkeit – z.B. Stellung des Wiederaufnahmeantrags und Einlegung der Beschwerde gegen den ...mehr

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AGS 10/2025, Die anwaltlich... / VI. Auslagen

Der Rechtsanwalt erhält im Wiederaufnahmeverfahren auch seine Auslagen nach den Nrn. 7000 ff. VV. Eine Sonderregelung gilt für Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Diese werden dem Pflichtverteidiger nach § 46 Abs. 3 RVG nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.1 Mitteilung des Betroffenen

(1) 1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (vgl. V 12). (2) 1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Rechtsschutz

Rz. 41 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat es sowohl bei der Einführung des § 398a AO im Jahr 2011 als auch bei der Neufassung zum 1.1.2015 versäumt, § 398a AO mit einem entsprechenden Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel auszustatten. Insbesondere Letzteres ist nicht nachvollziehbar, da die Problematik hinreichend bekannt war.[2] In der Vergangenheit kam es u.a. hinsichtlich des Üb...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Adick, Strafzumessung bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe, PStR 2012, 121; Birmanns, Strafzumessung im Steuerstrafverfahren, DStR 1981, 647; Blesinger, Zur Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB im Steuerstrafrecht, wistra 1996, 90; Blumers, Strafen wegen Steuerhinterziehung, wistra 1987, 1; Brauns, Zur Anwendbarkeit des § 46a StGB im Steuerstrafrecht, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Rückabwicklung (§ 398a Abs. 4 AO)

Rz. 39 [Autor/Stand] Tritt die Rechtsfolge des § 398a Abs. 1 AO nicht ein, wird ein gezahlter Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erstattet (§ 398a Abs. 4 AO). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn (hinsichtlich einer materiell-rechtlichen Tat) Steuern, Zinsen und Geldbetrag innerhalb der dem Tatbeteiligten gesetzten Frist nicht vollständig gezahlt wurden oder d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Abele, Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zeitreihenvergleichs bei Schätzungen, BB 2015, 1968; Beyer, Anmerkung zu einer Entscheidung des BGH, Beschluss vom 6.4.2016 (1 StR 523/15) – Zu den Voraussetzungen einer Schätzung im Steuerstrafverfahren, NZWiSt 2016, 357; Beyer, Betriebsprüfung: Grenzen für Sicherheitszuschläge, DB 2018, 985; Beyer, Kritische Anmerkungen zur R...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Überblick

Rz. 506 [Autor/Stand] Nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist es für das Vorliegen des tatbestandsmäßigen Erfolgs der Steuerhinterziehung ohne Bedeutung, ob die Steuer, auf die sich die Tat bezieht "aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können" (Kompensationsverbot). Nachträglich geltend gemachte Ermäßigungsgründe, die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Ambos, Europarechtliche Vorgaben für das (deutsche) Strafverfahren Teil II, NStZ 2003, 14; Anton, Zum Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung, ZfZ 1995, 2; Bender, Rechtsfragen um den Transitschmuggel mit Zigaretten, wistra 2001, 161; Bender, Neuigkeiten im Steuerstrafrecht 2002 für die Zollverwaltung, ZfZ 2002, 146; Bender, Gestellung, Zollanmeldung und Ent...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 12 Listenführung, Statistik und Aktenabgabe

(1) 1Für das Führen von Bußgeldlisten und Überwachungslisten zum Strafverfahren stehen die Vordrucke KGStB 18 und KGStB 19 zur Verfügung. 2Eine Überprüfung durch die zuständigen Dienstvorgesetzten hat halbjährlich zu erfolgen. 3Zur statistischen Auswertung und Mitteilung an das BZSt ergehen weitere Weisungen. (2) 1Im Falle einer Aktenabgabe an die Staatsanwaltschaft oder das ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / kk) Überlange Verfahrensdauer

Rz. 1064 [Autor/Stand] Speziell Steuerstrafverfahren ziehen sich wegen ihrer Komplexität erfahrungsgemäß lange hin[2]. Liegt zwischen Tatbeendigung und Verurteilung ein großer zeitlicher Abstand, schwindet das ursprünglich bestehende Strafbedürfnis, so dass ein längerer Zeitraum zwischen Tat und Urteil strafmildernd berücksichtigt werden kann.[3] Ein großer Abstand zwischen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Grundlagen

Rz. 304 [Autor/Stand] Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens spielt bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dann eine Rolle, wenn sich der Unterlassungstäter bei pflichtgemäßer Offenbarung der steuerlich erheblichen Tatsachen der Gefahr der Selbstbezichtigung und Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder anderer Delikte aussetzen würde[2]. Denn es ist allgemein anerkannt, dass nie...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Barkmann, Übertragbarkeit der steuerlichen Schätzungsmethoden in das Steuerstrafverfahren, Diss. Kiel 1991; Becker, Außenprüfung digital – Prüfungsmethoden im Fokus, DStR 2016, 1386, 1430; Bernsmann, Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO – missverstanden oder überflüssig: Eine Skizze, in FS Kohlmann, 2003, S. 377; Blenkers/Maier-Siegert, Neue Methoden der Betriebs...mehr

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zfs 10/2025, Hinterbliebene... / 8. Zusammenfassung

Das Hinterbliebenengeld hat sich – obgleich systemfremd – als eigenständiger Anspruch etabliert und dürfte als erfolgreich in der Entschädigung, weniger Linderung, seelischen Leids von Menschen mit besonderem Näheverhältnis zum Getöteten sein. Allerdings scheint in der Praxis das Hinterbliebenengeld noch relativ unbekannt zu sein. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit de...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Zahlungsfrist

Rz. 31 [Autor/Stand] Dem Tatbeteiligten ist zur Zahlung von Steuern, Zinsen und Geldbetrag eine angemessene Frist zu setzen. Zur Bemessung der Fristsetzung sind die für § 371 Abs. 3 AO geltenden Grundsätze anzuwenden. Insoweit wird auf § 371 Rz. 343 ff. verwiesen. Das AG Hamburg hat vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse des Täters eine Frist von sechs Wochen für ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.5 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

(1) 1Das Ermittlungsverfahren ist bei Anfangsverdacht, der sich auf eine Selbstanzeige, eine Strafanzeige, auf eigene Wahrnehmungen der ermittelnden Behörde oder auf Mitteilungen anderer Behörden (vgl. § 116 AO) gründen kann, einzuleiten. 2Es wird durch einen ersten, objektiv erkennbaren Akt mit dem Ziel der Strafverfolgung gegen den der Straftat Verdächtigen eingeleitet (§ ...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.8 Verfahrenshindernisse

1Ein Strafverfahren ist unzulässig, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt. 2Ist etwa bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB), ist das Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten bzw. einzustellen. 3Das gilt auch bei fehlender Verfolgbarkeit der Tat (im prozessualen Sinne), wenn diese bereits anderweitig rechtshängig oder rechtskräftig entschieden w...mehr