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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.1.5 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

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(1) 1Das Ermittlungsverfahren ist bei Anfangsverdacht, der sich auf eine Selbstanzeige, eine Strafanzeige, auf eigene Wahrnehmungen der ermittelnden Behörde oder auf Mitteilungen anderer Behörden (vgl. § 116 AO) gründen kann, einzuleiten. 2Es wird durch einen ersten, objektiv erkennbaren Akt mit dem Ziel der Strafverfolgung gegen den der Straftat Verdächtigen eingeleitet (§ 397 Abs. 1 AO, Vordruck KGStB 3). 3Gibt die Familienkasse den Vorgang an die BuStra-Stelle mit der Bitte ab zu prüfen, ob ein Bußgeld- oder Strafverfahren einzuleiten ist, liegt darin noch keine Einleitung. 4Das Ermittlungsverfahren ist hingegen eingeleitet, wenn aus Sicht der Familienkasse ein Anfangsverdacht besteht und sie den Vorgang mit einer entsprechenden Feststellung an die BuStra-Stelle abgibt.

(2) 1Der tatsächliche Beginn des strafrechtlichen Einschreitens (§ 397 Abs. 1 AO) ist in den Akten zu vermerken (§ 397 Abs. 2 AO, Vordruck KGStB 3). 2Gleichzeitig ist – sofern nicht die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen – die für das Verwaltungsverfahren örtlich zuständige Familienkasse (im Hinblick auf § 393 Abs. 1 AO) von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. 3Im Einleitungsvermerk sind der Beschuldigte und der ihm gemachte Vorwurf möglichst konkret zu bezeichnen.

(3) 1Spätestens, wenn der Beschuldigte bei Ermittlungshandlungen zur Mitwirkung herangezogen wird, ist ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen (§ 397 Abs. 3 AO); dabei ist er über sein Recht, die Aussage zu verweigern (§§ 163a Abs. 3, 136 Abs. 1 StPO), die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Verteidigers (§§ 163a, 168c, 137, 138 StPO, 392 AO) und über die fehlende Erzwingbarkeit von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren (§ 393 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AO) zu belehren. 2Auf die ...

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