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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.2 Mitteilung von dritter Seite

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(1) 1Geben Mitteilungen von dritter Seite Anlass, das Vorliegen einer Straftat in Betracht zu ziehen, so hängt es von der Werthaltigkeit und Belastbarkeit dieser Mitteilungen ab, ob die Familienkasse zunächst den Sachverhalt weiter aufklärt oder die Einleitung eines Strafverfahrens prüft. 2Daher ist insbesondere von Bedeutung,

  • ob die vorliegenden Erkenntnisse auf zuverlässigen Quellen basieren,
  • ob die äußeren Umstände erfahrungsgemäß den Schluss zulassen, dass zu Unrecht Kindergeld gezahlt worden ist.

(2) 1Ergibt die Prüfung, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Tatbestand einer Steuerstraftat nach § 370 Abs. 1 AO erfüllt (Anfangsverdacht) und der Sachverhalt für die Rückforderung des Kindergeldes hinreichend bekannt ist, ist ein Strafverfahren einzuleiten (vgl. S 8.1.5). 2Der Betroffene ist im Fall der Einleitung eines Strafverfahrens durch die BuStra-Stelle strafrechtlich zu belehren. 3Äußerungen des Beschuldigten in der nach Einleitung des Strafverfahrens von der Familienkasse vor dem Erlass des Aufhebungsbescheids durchzuführenden Anhörung nach § 91 AO können nicht mehr als Selbstanzeige gewertet werden. 4Die Familienkasse hebt die Kindergeldfestsetzung nach Anhörung gem. § 91 AO auf und fordert das überzahlte Kindergeld unverzüglich unter Setzung einer Frist von maximal einem Monat zurück. 5Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 371 Abs. 2 AO ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich (vgl. S 6.3).

(3) 1Ist der Sachverhalt aufgrund der Mitteilung von dritter Seite noch nicht hinreichend bekannt, ist er aufzuklären, vgl. V 6. 2Ergibt die Sachverhaltsermittlung, dass Kindergeld nicht ungerechtfertigt bezogen wurde, ist nichts weiter zu veranlassen. 3Ergibt die Sachverhaltsermittlung hingegen, dass Kindergeld ungerech...

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