Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten ha...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Verhältnis zu anderen Straftatbeständen (Konkurrenzen)

Rz. 76 Die Strafvorschrift des § 26c UStG kann – wie bereits dargestellt – vor allem mit der Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Konkurrenz treten. Das Verhältnis zum Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG ist durch die gesetzliche Regelung leicht zu lösen. § 26a Abs. 1 UStG ist als bloße Ordnungswidrigkeit wegen § 21 Abs. 1 OWiG subsidiär zu einer Strafba...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Strafe

Rz. 73a Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 26c UStG kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Damit ist die Regelung exakt dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 1 AO angepasst. Es handelt sich um ein Vergehen (§ 12 StGB), welches von seiner "Wertigkeit" allgemeinen Straftatbeständen wie etwa dem Betrug nach § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Die Gewerbsmäßigkeit bei § 26c UStG

Rz. 24 Bezogen auf den § 26c UStG muss die Absicht des Unternehmers als Täter darauf gerichtet sein, objektiv den Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG wiederholt zu begehen und hierdurch Steuerersparnisse zu erlangen, die nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind.[1]. Anders ausgedrückt muss es der Täter also darauf abgesehen haben, wiederholt von ihm in Rechnungen ausgewi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Verhältnis zu § 25f UStG

Rz. 75a In der zum 1.1.2020 in das UStG eingefügten Regelung des § 25f UStG (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung) wird im Tatbestand auch auf Taten nach §§ 26a, 26c UStG Bezug genommen. Zur Bedeutung und Einzelheiten dieser (etwas missglückten) Verweisung verweise ich hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit bei Umsatzsteuerbetrugsfällen

Rz. 37 Bezogen auf die Umsatzsteuerbetrugsfälle[1] kann der Tatbestand der gewerbsmäßigen Begehung des § 26c UStG insbesondere bei dem "missing trader" [2], der USt in seinen Rechnungen offen aufweist, diese dann (ausnahmsweise) anmeldet[3], aber dann nicht bezahlt, einschlägig sein. Die Qualifikation eines Unternehmens als missing trader ist allerdings in der Praxis bei Weit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Der subjektive Tatbestand

Rz. 58 Der subjektive Tatbestand des § 26c UStG erfordert ein vorsätzliches Handeln [1], ein leichtfertiges (grob fahrlässiges) Handeln reicht nicht aus. Der Täter muss demnach erstens die Voraussetzungen des § 26b UStG vorsätzlich erfüllt haben, mithin muss er die Tatbestandsverwirklichung mit "Wissen und Wollen" verwirklicht haben. Zudem muss er die Voraussetzungen der gewe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Die Anwendbarkeit des § 371 AO

Rz. 82 § 371 AO gewährt im Bereich des Steuerstrafrechts die Möglichkeit zur Erlangung der Straffreiheit bei einer beendeten Straftat durch die sog. strafbefreiende Selbstanzeige [1]; eine vergleichbare Regelung für Steuerordnungswidrigkeiten findet sich in § 378 Abs. 3 AO. Nach § 371 Abs. 1 AO wird nun derjenige nicht bestraft, der unrichtige oder unvollständige Angaben für ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Die strafrechtlichen Grundlagen der Gewerbsmäßigkeit

Rz. 18 Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit hat durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19.12.2001[1] gleich mit zwei weiteren Vorschriften Einzug in das Steuerstrafrecht genommen, denn neben § 26c UStG wurde der bereits lange schon wieder aufgehobene[2] § 370a AO geschaffen. Im allgemeinen Strafrecht ist das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit aber bereits – vor all...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.2 Treuhand und Ertragsteuerrecht

Die steuerlich wirksame Zurechnung von Treugütern an den Treugeber hat nach der Rechtsprechung die Konsequenz, dass die aus dem Treugut resultierenden Einkünfte ebenfalls dem Treugeber als zugeflossen gelten und von ihm versteuert werden müssen.[1] Sind an einer KG Treugeber über einen Treuhandkommanditisten beteiligt, ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Eink...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1.3 Haftungsfallen

Auf keinen Fall darf der Steuerberater Gelder von Mandanten entgegennehmen und wie eine Bank Aktiv- und Passivgeschäfte eingehen. Eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien verstößt gegen § 5 Abs. 1 RDG, soweit es nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange geht, sondern rechtsbesorgende Tätigkeiten im Vordergrund stehen.[1] Von ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.3 Sonstiges

Rz. 6 Daneben enthält die StIdV Regelungen zu Form und Verfahren der Datenübermittlungen[1], zu Löschungsfristen[2] sowie zu Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses.[3] Rz. 7 Die beim BZSt gespeicherten Daten sind nach § 4 StIdV zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderja...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verdacht eines Abgabenbetrugs (Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 20 Die besondere Rechtsstellung mit staatsanwaltschaftlicher Rechtsqualität wird für die Finanzbehörde in Abweichung von § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO nach § 386 Abs. 2 Nr. 2 AO ausnahmsweise auch dann begründet, wenn durch den die Tat bildenden Lebenssachverhalt sowohl eine Steuerstraftat als auch zugleich eine allgemeine Straftat gegeben sind, sofern diese Verletzung des allge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5.1.4 Ermessen der Finanzbehörde

Rz. 34 Die Finanzbehörde kann nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO das Steuerstrafverfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Abgabe steht im pflichtgemäßen Ermessen. Auf die Entscheidung haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte rechtlichen Einfluss. Der Beschuldigte kann die Abgabe zwar anregen, hat aber, anders als nach § 421 Abs. 4 S. 4 RAO, kein eigenes Antrags...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2.1.4 Auswirkungen des Verlustrücktrags

Rz. 51 Wird der Verlustrücktrag gewährt, können hierdurch nachträglich die Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen erfüllt sein, die von einer bestimmten Einkommensgrenze abhängig sind, z. B. die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG oder einer Wohnungsbauprämie nach dem WoPG.[1] Wird durch den Verlustrücktrag die Steuer herabgese...mehr

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Kritische Anmerkungen zur Ä... / 5. Bordverkäufe

Versorgung: Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und Non-Food-Artikel, die in Bordläden verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.[32] Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen derartige Verkäufe an Bord mit Ausfuhren gleichgestellt werden (vgl. §...mehr

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GmbH 2 Go: Steuerberatung i... / I. Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (trotz unterbleibender Feststellung des Jahresabschlusses)

Pflicht des GF zur Abgabe von Steuererklärungen ...: Der Geschäftsführer (GF) der GmbH ist gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AO zur Erfüllung von Pflichten der GmbH, d.h. auch zur Abgabe von Steuererklärungen, verpflichtet.[1] Diese sind hier von Interesse, soweit sie an eine bilanzielle Gewinnermittlung anknüpfen. Verstößt der GF gegen diese Pflichten, kann dies seine Strafbarkeit wege...mehr

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Flüssige Mittel in Buchführ... / 3.8 Folgen von Mängeln

Rz. 31 Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zudem kann allein die Nichterfüllung der oben genannten Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Sofern darüber hinaus durch Schlüssigkeitsverprobungen Umsatzdifferenzen oder andere Auffälligkeit...mehr

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Haftung / 2 Nebenhaftung neben dem Steuerschuldner wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO)

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Insoweit tritt eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner ein. In Betracht kommen insoweit P...mehr

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Haftung / 7 Beteiligung an einer Steuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und von Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25f UStG)

7.1 Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25f UStG) Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, das er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer v...mehr

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Haftung / 7.2 Bis 31.12.2019 geltende Haftung nach § 25d UStG

Durch den zum 1.1.2020 weggefallenen § 25d UStG sollte die Haftung auf Fälle beschränkt werden, in denen vorsätzlich im Rahmen einer Steuerhinterziehung (insbesondere im Rahmen organisierter Kriminalität) Vorsteuern erschlichen werden sollten. § 25d UStG hat sich weitgehend mit der Haftung als Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung[1] gedeckt, sodass er zum 1.1.2020 durch §...mehr

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Haftung / 7.1 Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 25f UStG)

Sofern ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, das er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Steuerhinterzieher (§ 71 AO)

Rz. 177 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Wer Steuerhinterziehung (§ 370 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren) und nicht nur leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen iSd § 235 AO. Die Haftung nach § 71 AO erfasst neben dem ArbG a...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Zeitliche Grenzen der Lohnsteuer-Haftung

Rz. 231 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundregel: Ein Haftungsbescheid kann ergehen, wenn der Haftungsanspruch entstanden ist (> Rz 28) und solange er weder erloschen (zu Einzelheiten > Rz 32) noch verjährt ist. Zur Entstehung > Rz 28–30, Rz 55 ff; zur Verjährung > Rz 235. Rz. 232 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Eine weitere zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der Akzessorietät des ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Begründung – auch zur Ermessensausübung –

Rz. 200 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs 1 AO). Besonders der Sachverhalt, der zur Haftung des ArbG führt, ist darzustellen; ebenso die den > Verwaltungsakt rechtfertigenden Gesetzesvorschriften (EFG 2002, 374). Außerdem muss – schon damit der ArbG die von ihm nacherhob...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Gesetzliche Haftungsausschlüsse für den Arbeitgeber

Rz. 55 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 § 42d Abs 2 EStG schließt eine Haftung des ArbG in bestimmten Fällen überhaupt aus. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN (Steuerschuldner) nicht nacherhoben werden kann. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden (wobei einigen Tatbeständen nur deklaratorische Bedeutung zukommt, da der ArbG...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Sonstige Hinweise zum Haftungsbescheid

Rz. 210 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss vom zuständigen Vertreter des FA unterschrieben sein, denn es handelt sich nicht um einen formularmäßigen Bescheid (§ 119 Abs 3 AO). Das Fehlen der Unterschrift macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig (BFH 144, 240 = BStBl 1986 II, 169). Rz. 211 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid kann nur in den Gren...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Zur Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 15 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 "Haften" bedeutet bei § 42d EStG eine besondere Art des Einstehenmüssens für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Sie erklärt sich aus der erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht des ArbG bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben (so BVerfG 19, 226 [240; Rz 40] vom ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Umfang der Haftung

Rz. 170 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein gesetzlicher Vertreter iSv > Rz 155 haftet neben dem von ihm vertretenen ArbG und ggf neben anderen Haftungsschuldnern (> Rz 167) "soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) ....nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gez...mehr

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Eingliederung einer Personengesellschaft

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des FG Berlin-Brandenburg[1], ging es um die Organschaft und zwar um die Frage einer möglichen finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften, bei der neben dem Organträger nicht nur Personen Gesellschafter sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Das FG hielt ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG)

Rz. 13 Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Auch in § 15 UStG 1951 sowie in § 21 UStG 1967 war die Umsatzausgleichsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer ausgestaltet. Der Grund für die Regelung in § 21 Abs. 1 UStG liegt in der unterschiedlichen Erhebungsweise von USt und Einfuhrumsatzsteuer sowie in der Eigenart des jeweiligen St...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.3 Vorschriftswidriges Verbringen (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK)

Rz. 153 Gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird oder aus einer Freizone vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht wird. Die sinngemäße Anwendung auf die EUSt gem. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG bedeutet, dass di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.6.1.6 Einfuhrumsatzsteuer

Rz. 213 Die Zollvorschriften über die Versandverfahren gelten auch für die EUSt sinngemäß (§ 21 Abs. 2 UStG). Insbesondere erstreckt sich die Höhe der Sicherheitsleistung auch auf die EUSt; dies gilt auch für die internationalen Versandverfahren. Von einer Sicherheitsleistung für EUSt wird jedoch abgesehen, wenn der Versand für ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigtes Unte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Steuerbefreiungen und -ermäßigungen

Rz. 46 Eines ausdrücklichen Ausschlusses der Zollbefreiungen und -ermäßigungen von der sinngemäßen Anwendung auf die EUSt, der noch in § 21 Abs. 2 S. 1 UStG i. d. F. vor dem UStG 1993 vorgesehen war, bedarf es nicht, weil diese Zollvorschriften allgemein von einer sinngemäßen Anwendung ausgeschlossen sind. Befreiungen und Ermäßigungen stellen nämlich Durchbrechungen und Ausn...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.4 Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK)

Rz. 164 Gem. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die sinngemäße Anwendung auf die EUSt gem. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG bedeutet, dass die EUSt mit dem Entzug von eustpflichtigen Gegenständen aus der zollamtlichen Überwachung entsteht. Rz. 165 Die zollamtli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5.2 Abgabenschuld bei der Überführung von Gegenständen in den freien Verkehr (Art. 77 UZK)

Rz. 137 Gem. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a UZK entsteht die Einfuhrzollschuld durch Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren, nämlich Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Es handelt sich hierbei um die ordnungsgemäße Abfertigung aufgrund einer Anmeldung von Waren, die entweder zollpflichtig als Nicht-Unionswaren eingeführt worden s...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO)

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Strafbarkeit des Teilnehmers verjährt entsprechend der Strafbarkeit des Täters. Unterschiede ergeben sich, wenn der Teilnehmer wegen Teilnahme an einem anderen Delikt als der Täter bestraft werden muss, bspw. weil sein Vorsatz nicht die vom Täter begangene Tat umfasst hat. Dann bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Haupttat, die der Bestrafung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verjährungsbeginn bei der Steuerhinterziehung

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet (s. Erl. zu § 370 Rz. 12, 57 ff.). Überträgt man die in Rz. 66 f. dargelegten allgemeinen Regeln zum Verjährungsbeginn auf die Steuerhinterziehung, käme es für die Beendigung nicht auf die tatbestandliche Vollendung an, sondern auf den tatsächlichen Abschluss, den das Tatunrecht...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

Rz. 87 [Autor/Stand] Steuerverkürzungen können auch durch pflichtwidriges Unterlassen, z.B. durch Nichtabgabe von Steuererklärungen oder -voranmeldungen, bewirkt werden, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. zu den Tatmodalitäten § 370 Rz. 271; zur Rechtsnatur § 370 Rz. 272; zur Unterlassungsvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO s. § 370 Rz. 360). Rz. 88 [Autor/Stand] Die heute ganz überw. ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Steuerhinterziehung durch positives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 70 [Autor/Stand] Der tatbestandsmäßige Erfolg im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO konkretisiert sich durch die Verkürzung von Steuern oder durch die Erlangung des ungerechtfertigten Steuervorteils (s. § 370 Rz. 376 ff., 424 ff.). Hinsichtlich der einzelnen Steuerarten ergeben sich folgende Besonderheiten: a) Veranlagungssteuern Rz. 71 [Autor/Stand] Zu den Veranlagungssteuern zäh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Verjährung beim Versuch einer besonders schweren Steuerhinterziehung

Rz. 108 [Autor/Stand] § 376 AO statuiert insoweit keine besonderen vom Vollendungsfall abweichenden Regeln für den Versuch. Auch hier ist entgegen der allgemeinen Regel des § 78 Abs. 3, 4 StGB die Strafschärfung für benannte besonders schwere Fälle (Rz. 18) verjährungsrechtlich relevant (15 Jahre, § 376 Abs. 1 und 3 AO), für unbenannte (fünf Jahre, Rz. 17) hingegen nicht. Da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anwendungsbereich

a) Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 19 [Autor/Stand] Die verlängerten Verjährungsfristen des § 376 Abs. 1 und Abs. 3 AO gelten nur "in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung"; einfache Steuerhinterziehungstaten (§ 370 Abs. 1 AO), nicht benannte besonders schwere Hinterziehungsfälle und anderweitige Steuerstraftaten i.S.d....mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 376 Verfolgungsverjährung

Schrifttum: Baumhöfener/Madauß, Besondere Aspekte der Verjährung § 376 AO, NZWiSt 2017, 27; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität, wistra 1990, 285; Bender, Die Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung nach dem JahressteuerG 2009, wistra 2009, 215; Berger, Die Vollendung und die Beendigung insbesondere bei der Unterlassung im Steuerstraf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorwort

Als Professor Dr. Günter Kohlmann 1972 erstmalig mit der Kommentierung des Rechtsgebiets "Steuerstrafrecht" in einem eigenständigen Kommentarwerk begonnen hat, war die Entwicklung des Steuerstrafrechts und seine heutige Bedeutung sowohl in der (Beratungs-)Praxis als auch in der Wissenschaft nicht absehbar. Das Steuerstrafrecht hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten von...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Tatsächliche Ablaufhemmnisse

Rz. 173 [Autor/Stand] Anders als die an rechtlichen Gegebenheiten anknüpfenden Fälle laut Rz. 168 ff. sind die Hemmungsanlässe gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3–5 StGB tatsächlicher Natur. Dabei spielt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Erreichen einer Altersschwelle von 30 Jahren für das Opfer eines Sexualdelikts) im Steuerstrafrecht keine Rolle. Gemäß § 78b Abs. 3 StGB tritt ab Erlass ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Zweck des § 376 Abs. 1 AO

Rz. 6 [Autor/Stand] § 376 Abs. 1 AO enthält eine nur für bestimmte, als besonders schwer kategorisierte Tatbestände des Steuerstrafrechts geltende Verjährungsregelung. Die Norm knüpft an die Verwirklichung bestimmter Regelbeispiele an (s. hierzu Rz. 19 ff.). Rz. 7 [Autor/Stand] Der Zweck des § 376 Abs. 1 Halbs. 1 AO erschließt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren. Noch im Refe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Verjährung beim Versuch

Rz. 103 [Autor/Stand] Für den Versuch gelten grds. die gleichen Verjährungsregeln wie für das vollendete Delikt, insb. ist die Länge der Verjährungsfrist identisch (vgl. § 78 Abs. 4 StGB: keine Änderungen aufgrund von Milderungen [§ 23 Abs. 2 StGB] des Allgemeinen Teils des StGB). Auch beim Versuch beginnt die Verjährung mit dessen Beendigung (§ 78a StGB). Die Beendigung ist ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Historischer Exkurs: Die fortgesetzte Tat

Rz. 116 [Autor/Stand] Eines der größten Ärgernisse des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs war bekanntlich der Beginn der Verjährung. Die Rspr. ging davon aus, dass die Tat erst mit dem letzten Teilakt beendet war, so dass erst dann der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde (§ 78a StGB). Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Anwendung der "normalen" Verjährung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtspolitische Kritik

Rz. 27 [Autor/Stand] Neben den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit (s. Rz. 24) sowie Sinn und Zweck der Regelung (s. Rz. 6 ff.), sind auch gegen den Inhalt der Norm rechtssystematische Bedenken angezeigt. § 376 Abs. 1 AO stellt einen nicht begründeten Systemumbruch dar. Der Systemumbruch[2] liegt in der erstmaligen Anknüpfung der Verjährungsdauer an Regelbeispielen statt ...mehr