Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.6.5 Umfangreiche Steuerhinterziehung

Eine Selbstanzeige ist nunmehr auch dann ausgeschlossen, wenn der verkürzte Betrag 25.000 EUR übersteigt.[1] Bleibt der verkürzte Betrag darunter, greift dieser Ausschlussgrund nicht ein, d. h. die Selbstanzeige ist wirksam. Bei Beträgen über 25.000 EUR kommt es zwar zum Wirksamkeitsausschluss der Selbstanzeige, dennoch wird nach § 398a AO die Steuerstraftat nicht verfolgt, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.4 Welchen zeitlichen Umfang sollte die Selbstanzeige haben?

Auch hier hatten sich bereits durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Änderungen ergeben: Auf jeden Fall mussten die "unverjährten Steuerstraftaten" offengelegt werden (Vollständigkeitsgebot). Durch die zum 1.1.2015 greifende Neuregelung ist eine weitere Verschärfung eingetreten. Nach § 376 Abs. 1 AO können Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von z...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / Zusammenfassung

Begriff Die Selbstanzeige eröffnet reuigen Steuersündern die Chance, straf- oder bußgeldfrei auszugehen, sofern sie unrichtige Angaben gegenüber der Finanzbehörde korrigieren und die danach geschuldete Steuer (ggf. nebst einem Strafzuschlag und angefallenen Hinterziehungszinsen) nachentrichten. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen zur Selbstanzeige ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.6.4 Entdeckung der Tat

Eine wirksame Selbstanzeige scheidet des Weiteren dann aus, wenn die Tat im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.[1] Der Tatbegriff ist m. E. in diesem Zusammenhang rein materiell-rechtlich zu verstehen, also i. S. v. menschlichem Tun, das der Vergan...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.1 Selbstanzeige der Täter und Tatbeteiligten

Von der Selbstanzeige kann nicht nur der Täter einer Steuerhinterziehung Gebrauch machen, vielmehr können auch alle Teilnehmer an der Tat, also Anstifter oder Gehilfen, Selbstanzeige erstatten. Da die Selbstanzeige jedoch unlösbar mit der Person des Anzeigers verbunden ist, kommt ihre strafbefreiende Wirkung auch tatsächlich nur dem Anzeiger zugute. Das ist von wesentlicher ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 1 Sinn, Zweck und Bedeutung der Selbstanzeigevorschriften

§ 371 AO gibt vor, wie man im Fall einer (vorsätzlich begangenen) Steuerhinterziehung [1] Straffreiheit erlangen kann. § 378 Abs. 3 AO zeigt Ähnliches – nämlich die Freistellung von bußgeldrechtlichen Sanktionen – für den Fall einer (leichtfertig begangenen) Steuerverkürzung [2] auf. Beide Möglichkeiten muss man vor dem Hintergrund unterschiedlicher Ausschließungsgründe[3] aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.6.1 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

Auch der Erhalt der Prüfungsanordnung schließt eine wirksame Selbstanzeige aus.[1] Eine nur mündlich erteilte Anmeldung zur Prüfung reicht hingegen nicht aus. Streit kann insbesondere darüber entstehen, ob eine Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden und ob diese rechtmäßig ist. Denn nur eine solche rechtmäßige Prüfungsanordnung löst die Sperrwirkung aus. In § 371 Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.6 Ausschlussgründe

Eine Selbstanzeige entfaltet, auch wenn sie die in § 371 Abs. 1 AO genannten Voraussetzungen erfüllt, dann keine Wirksamkeit, wenn einer der Ausschlussgründe vorliegt (§ 371 Abs. 2 AO). Dabei gilt es darauf zu achten, dass die Sperrwirkung möglicherweise nur Teilbereiche einer Steuerhinterziehung erfasst, sodass für den Restbereich sehr wohl eine (wirksame) Selbstanzeige den...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.6.7 Nachentrichtung

Allein die Anzeige der Steuerhinterziehung reicht generell nicht, um den Täter straffrei ausgehen zu lassen; vielmehr müssen die hinterzogenen Steuern und auch die Hinterziehungszinsen[1] innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet werden.[2] Als angemessene Frist nennt das AG Saarbrücken[3] maximal 6 Monate. Die Fristbestimmung kann sich nicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 4 Schadensersatz

Für den steuerlichen Berater bedeutet die Selbstanzeige eine besondere Herausforderung. Wird auf seinen Rat hin die Selbstanzeige verfrüht erstattet, erhält das Finanzamt Kenntnis von Sachverhalten, die ansonsten möglicherweise unentdeckt geblieben wären. Umgekehrt kann eine Selbstanzeige auch zu spät kommen. Hier ist fraglich, ob auf Seiten des Mandanten ein Anspruch auf Sc...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Selbstanzeige / 2.3 Inhalt der Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige verlangt grundsätzlich eine umfassende Korrektur fehlerhafter oder unterbliebener Angaben.[1] Aufgrund der durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz[2] geänderten Gesetzeslage musste der Anzeigenerstatter zu allen strafrechtlich unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutschland als Wegzugs... / d) Struktur

Rz. 23 Eine Struktur i.S.d. § 138e Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach Ansicht des BMF "ein steuerlicher, geplanter Zusammenhang mehrerer rechtlicher oder tatsächlicher Schritte, die eine bestimmte steuerliche Rechtsfolge bewirken sollen."[42] Das sei regelmäßig dann anzunehmen, "wenn ein bewusstes Hintereinanderschalten oder Zusammenwirken von rechtlichen Teilschritten zur Zielerreich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Italien als Zuzugsstaat / a) Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 49 In Italien ansässige Personen unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der italienischen Einkommensteuerpflicht (sog. Welteinkommensprinzip). Als im Sinne des Art. 2 Abs. 2, Abs. 2-bis TUIR[25] in Italien steuerlich ansässig gilt, wer für den überwiegenden Teil des Steuerjahres (183 bzw. 184 Tage) in einer italienischen Gemeinde gemeldet ist, in Italien ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutschland als Wegzugs... / c) Entscheidung des EuGH

Rz. 113 Der EuGH führt in seinem Urteil zunächst aus, dass Art. 167 bis CGI durchaus geeignet ist, die in Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit zu beschränken. Zu beachten ist hier insbesondere, dass Art. 167 bis CGI die Besteuerung von nur latenten Wertsteigerungen betrifft. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit folgert der EuGH aus der zumindest abschreckende...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 1 (Vom 11.8.1971, einschließlich Änderungsprotokoll vom 30.11.1990, einschließlich Revisionsprotokoll vom 21.12.1992 und einschließlich Revisionsprotokoll vom 8.2.2003; Fundstellen: BStBl 1972 I S. 518, BGBl 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl 1993 II S. 1886. Neueste Fassung vom 8.2.2003 zu finden unter juris, Dokumentnum...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das häusliche Arbeitszimmer... / 1.2 Arbeitszimmer außerhalb der Wohnung

Keine Abzugsbeschränkung Kann ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer. So kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern z...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung / 1.2 Formen der Betriebsprüfung

Bei der Betriebsprüfung sind verschiedene Formen zu unterscheiden, die zugleich deutlich machen, welche Steuerpflichtigen mit einer Prüfung rechnen müssen. Allen ist jedoch gemeinsam, dass die Betriebsprüfung regelmäßig unabhängig davon zulässig ist, ob die Steuer festgesetzt ist, ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ein Steuerbescheid vorläufig ergangen ist oder u...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung / 6 Zeitpunkt der Betriebsprüfung

Der Beginn der Betriebsprüfung wird durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgelegt. Der Beginn kann auch mündlich mitgeteilt werden, allerdings erst nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Erscheint der Betriebsprüfer, muss er sich ausweisen und das Datum sowie die Uhrzeit des Prüfungsbeginns dokumentieren (§ 198 AO). Dies ist wichtig, wei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.2 Steuerhinterziehung

Rz. 6 Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens (s. Rz. 5) muss eine Steuerhinterziehung i. S. v. § 370 AO sein. Hierbei ist es unerheblich, ob nur der Tatbestand der "einfachen" Steuerhinterziehung[1] erfüllt ist oder eine "schwere" Steuerhinterziehung[2] vorgeworfen wird. Steuerhinterziehung i. d. S. ist auch die Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[3], sodass auch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

2.1.1 Anhängiges Strafverfahren Rz. 5 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insow...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3.2 Steuerstraftat

Rz. 31 Streitig ist, ob das Ruhen der Verjährung nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung eintritt[1] oder auch hinsichtlich mit der Steuerhinterziehung begangener allgemeiner Straftaten, also hinsichtlich der gesamten Tat im verfahrensrechtlichen Sinne.[2]mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Aussetzungsgrund

Rz. 10 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO setzt voraus, dass "die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung (s. Rz. 6f.) davon abhängt", ob ein Steueranspruch besteht. Diese nach den Vorschriften des Steuerrechts zu treffende Entscheidung ist lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung über das Vorliegen einer Steuerverkürzung.[1] ob Steuern verkürzt worden sin...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1.1 Anhängiges Strafverfahren

Rz. 5 Die Aussetzung des Strafverfahrens nach § 396 AO kommt in jedem Verfahrensstadium in Betracht[1], sei es im staatsanwaltschaftlichen bzw. finanzbehördlichen Ermittlungsverfahren[2], sei es im gerichtlichen Verfahren[3], sei es im Nachverfahren, wenn ein Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde.[4] Erforderlich ist insoweit nur, dass das Verfahren ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Im Interesse des Beschuldigten haben die Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaft oder Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO [1], und die Strafgerichte das Strafverfahren unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall in angemessener Zeit abzuwickeln.[2] Dieses Beschleunigungsgebot, wie es auch aus Art. 6 Abs. 1 MRK folgt und das als Amtspflicht gegenüber dem...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Leitfaden 2022 - Anlage WA / 7 Vertragliche Vereinbarungen mit Anteilseignern und diesen nahestehenden Personen

Vor Zeilen 15–19 In die Zeilen 15–19 sind vertragliche Vereinbarungen (Anstellungs-, Miet-, Darlehensverträge, Pensionszusagen) und hierauf beruhende Vergütungen an Anteilseigner und ihnen nahestehende Personen (insbesondere Ehegatten und Kinder) einzutragen, die im Vz abgeschlossen oder geändert wurden.[1] Anzugeben ist, ob Verträge abgeschlossen oder geändert wurden. Die Ve...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstrafverfahren: Strat... / 1.1 Zuständigkeit der Behörden

Zuständig sind unterschiedliche Behörden: Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts (BuStra oder StraBust) oder die Staatsanwaltschaft führen das Straf- oder Bußgeldverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, wenn es nicht nur um Steuerhinterziehung, sondern z. B. auch um Betrug oder Urkundenfälschung oder um eine größere Dimension geht. Sie ist befugt, ein Steue...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstrafverfahren: Strat... / 5 Berater als Verteidiger?

Steuerberater dürfen in einem Steuerstrafverfahren als Verteidiger auftreten, wenn das Strafverfahren durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle geführt wird. Ist hingegen die Staatsanwaltschaft die verfahrensführende Ermittlungsbehörde (also in bedeutenderen Sachen und wenn neben der Steuerhinterziehung weitere Delikte im Raum stehen), so darf der Steuerberater nicht tätig we...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstrafverfahren: Strat... / Zusammenfassung

Überblick Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung haben oft einen Überrumpelungseffekt. Berater bzw. Verteidiger sollten daher bereits zu Beginn "erste Hilfe am Unfallort" leisten. So können auch Fehler im Sinne der Verteidigung vermieden werden, die später nur schwer heilbar sind. Schritt für Schritt werden sie eine effektive Strategie entwickeln. Oft werden hierzu n...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstrafverfahren: Strat... / 4.3 Anklage oder Strafbefehl

Sieht die Ermittlungsbehörde hingegen einen hinreichenden Verdacht einer Steuerhinterziehung, wird sie öffentliche Klage in Form der Anklage oder – in weniger bedeutenden Fällen – in Gestalt eines Strafbefehls erheben (§ 170 Abs. 1 StPO). Hinreichender Tatverdacht ist ein intensiverer Verdachtsgrad als der Anfangsverdacht, welcher für die Einleitung eines Strafverfahrens gen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstrafverfahren: Strat... / 3.2 Koordinierung der Verfahren

Aufgrund der unterschiedlichen Regelung zur Beweislast und Mitwirkungspflicht können sich das steuerliche und das strafrechtliche Verfahren unterschiedlich entwickeln. Unabhängig hiervon können sich unterschiedliche Ergebnisse auch aufgrund unterschiedlicher fachlicher Kompetenzen der Finanz- und der Strafgerichte ergeben. Zeitliche Reihenfolge der Verfahren So kann es für den...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuerstrafverfahren: Strat... / 6 Berater als Beschuldigter

Wenn der Berater selbst von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betroffen ist, sollte er zunächst prüfen, ob er selbst Beschuldigter ist oder bloßer Dritter. Insofern ist maßgebend, ob es sich um ein Strafverfahren gegen den Berater selbst und/oder gegen seine Mitarbeiter als Beschuldigte handelt. Dies ist der Fall, wenn der Durchsuchungsbeschluss die Rechtsgrundlage § 102 StP...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.1 Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO stellt eine Straftat dar und kann als solche gegenüber dem Verpflichteten bzw. der handelnden Person mit empfindlichen Geld- und Haftstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren möglich. Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als einer Million EUR erfolgt i...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.3 Praktische Erwägungen

a. Einleitung von Ermittlungsverfahren Bei Unternehmenssteuern resultieren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit gerade im Verrechnungspreisbereich häufig aus Betriebsprüfungen. nachfolgendes Zitat aus einem Erlass[90] der obersten deutschen Finanzbehörden der Länder zeigt, in welchem Stadium und bei Vorliegen welcher Umstände ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4 Straf- und bußgeldrechtliche Verfahren

Autoren: Dr. Thorsten Zumwinkel, Pia Marie König In vielen Staaten und auch in Deutschland gilt, dass die unterlassene, nicht rechtzeitige oder unvollständige Anmeldung bzw. Erklärung von Steuern auch straf- oder bußgeldrechtlich Konsequenzen haben kann. In Deutschland weisen bereits die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom 12. April 2005 auf die Möglichkeit straf- oder bußgel...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.2.1 "Normale" Außenprüfung

Im Rahmen einer Außenprüfung (= "Betriebsprüfung") wird vonseiten des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Finanzamtes (vgl. §§ 16 ff. AO) nachträglich überprüft, ob die in der Steuererklärung gemachten Angaben im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Die Prüfung ist dabei regelmäßig auf bestimmte Steuerarten und Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume beschränkt...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.2. Chancen erkennen und realisieren

Nachdem eine bestehende VP-Struktur im ersten Schritt auf Risiken untersucht worden ist und etwaige Risiken durch eine veränderte, nunmehr wertschöpfungsadäquate Verteilung des Konzernergebnisses auf die Konzerngesellschaften reduziert worden sind, stellt sich nun die Frage, welche Chancen sich aus einer optimierten VP-Struktur für den Konzern ergeben können. Die BEPS [164]-Di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.4.2 Leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO

Die leichtfertige Steuerverkürzung §378 AO kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR je Tat nach sich ziehen. Sie kommt dann in Betracht, wenn der Vorsatznachweis für die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO nicht gelingt. Leichtfertigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn der Täter nach den Umständen des konkreten Falls un...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.6.3 Zusammenfassung

Die nach wie vor anhaltende BEPS-Diskussion in den Medien, die auch die Äußerungen der OECD zum sogenannten Pillar 1 und Pillar 2 Modell[1] beinhaltet, zeigt, dass Teile der Öffentlichkeit, zumindest Journalisten und Finanzverwaltungen, vermeintliche VP-induzierte Gewinnverschiebungen bei multinationalen Großkonzernen sehr genau beobachten. Insbesondere die Konzerne Starbuck...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.10 ATAD-Umsetzungsgesetz und Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz

Autoren: Jörg Hanken, Dr. Isabel Ruhmer-Krell, Sandra Ahrens Am 10. Dezember 2019 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf zur Umsetzung der sog. "EU Anti Tax Avoidance Directive"[153] (kurz ATAD) veröffentlicht. Die ATAD-Richtlinie enthält wesentliche Maßnahmen zur Verhinderung von Steuervermeidungspraktiken im EU-Binnenmarkt und steht im engen Zusammen...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verluste bei der Einkommens... / 5.2.2 Feststellung von Amts wegen

Die gesonderte Feststellung des am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustabzugs erfolgt von Amts wegen.[1] Das gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht und kein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt wird. Verluste sind auch in solche VZ vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfrei...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuerhaftung im Verein / 6.2 Steuerhinterziehung

Bei Steuerhinterziehung – auch wenn sie nicht zum eigenen Nutzen sondern zum (vordergründigen) Vorteil des Vereins erfolgt – haftet der beteiligte Hinterzieher immer persönlich für die hinterzogenen Steuern und Nebenleistungen (z. B. Hinterziehungszinsen). Kein Haftungsausschluss liegt vor bei einer nachträglichen Selbstanzeige, da der Staat hierbei auf seinen Strafanspruch ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuerhaftung im Verein / 9 Haftungsbescheid

Ein Haftungsbescheid kann ergehen, wenn für eine Steuer gehaftet wird. Der Haftungsanspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestands erfüllt sind. Der Erlass eines Haftungsbescheids ist eine Ermessensentscheidung. Der Haftungsbescheid muss daher begründet werden. Dabei muss entschieden werden, ob eine Inanspruchnahme erfolgen soll (Entschließu...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuerhaftung im Verein / 3 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen der Steuerhaftung sind in der Abgabenordnung geregelt. Der Vorstand des Vereins haftet, soweit er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt und infolgedessen Steuerverpflichtungen des Vereins nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Eine Haftung tritt ein, sofern er eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt.mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuerhaftung im Verein / 9.1 Fristen

Ein Haftungsbescheid darf nicht mehr erlassen werden, wenn die Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheids abgelaufen ist. Diese Frist beträgt im Regelfall vier Jahre und verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Haftun...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuerhaftung im Verein / 1 Die wichtigsten Pflichten

Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand. Hinweis Vorstand in diesem Sinne ist stets der sogenannte geschäftsführende Vorstand, also die Vorstände, die gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind. Die steuerlichen Pflichten des Vorstands richten sich grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie beim Geschäftsführer einer GmbH. Der Vereinsvorstand haftet gegen...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuerhaftung im Verein / 12 Rechtsvorschriften

Grundlagen des Vereinsrechts §§ 21–79 BGB Haftung des Vereins § 31 BGB Haftung von Vorstandsmitgliedern § 31a BGB Steuerliche Pflichten des Vereinsvorstands § 34 AO Haftung im Steuerrecht §§ 69 – 77 AO Berichtigung von unrichtigen Steuererklärungen § 153 AO Lohnsteuer: Anmeldung und Abführung; Haftung §§ 41a, 42 d EStG Steuerabzug bei ausländischen Sportlern und Künstlern § 50a EStG Umsatzs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 11 Lag der Erwerb unterhalb der persönlichen Freibeträge und war er offenkundig steuerfrei, wird die Verletzung der Anzeigepflicht nicht sanktioniert. Bei nachfolgenden Erwerben von derselben Person ist aber der bisher nicht angezeigte Vorerwerb anzuzeigen (wegen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG). Das Unterlassen einer erforderlichen Anzeige ist keine Ordnungswidrig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zusammenrechnung und Erklärung

Rz. 39 Viele frühere Erwerbe sind der zuständigen Erbschaftsteuerstelle nicht angezeigt worden, weil die Zuwendungen unterhalb der persönlichen Freibeträge lagen. Folgen danach weitere Erwerbe, sind sie mit den früheren nicht angezeigten Erwerben zusammenzurechnen, auch wenn für diese keine Festsetzung vorliegt. Daher sollte bei Abgabe einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Ermittlungen bei Kreditinstituten

Schrifttum: 1. Monographien: Becker, Der Bankenerlaß – Rechtmäßigkeit, Wirkbereich und Bedeutung für die Bank- und Steuerverwaltungspraxis, 1983; Carl/Klos, Bankgeheimnis und Quellensteuer im Vergleich internationaler Finanzmärkte, 1993; Kaligin, Betriebsprüfung und Steuerfahndung, 2. Aufl. 2022; Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003; Lorscheider, Die Ermittlungsbef...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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