Bei der Betriebsprüfung sind verschiedene Formen zu unterscheiden, die zugleich deutlich machen, welche Steuerpflichtigen mit einer Prüfung rechnen müssen. Allen ist jedoch gemeinsam, dass die Betriebsprüfung regelmäßig unabhängig davon zulässig ist, ob die Steuer festgesetzt ist, ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ein Steuerbescheid vorläufig ergangen ist oder unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. So ist eine Betriebsprüfung sogar dann erlaubt, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist, da dies erst durch die Prüfung festgestellt werden kann.
Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielen, unterliegen generell der Betriebsprüfung (§ 193 Abs. 1 AO). Bei diesen Personen können sämtliche betrieblichen Steuern geprüft und die Prüfungen daneben auf nicht betriebliche und persönliche Verhältnisse ausgedehnt werden. Auch bei Steuerpflichtigen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wird insoweit keine Ausnahme gemacht.
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich ist.
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus sonstigen Einkünften mehr als 500.000 EUR (ab 1.1.2027: 750.000 EUR) im Kalenderjahr beträgt, sind dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen zu diesen Einkünften 6 Jahre lang aufzubewahren (§ 147a AO). Die Aufzeichnungspflicht gilt erstmals für das Kalenderjahr, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Einkunftsgrenze übe...