Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerhinterziehung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.4 § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB: Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl

Rz. 39 Insbes. der Erlass eines Haftbefehls unterbricht die Verjährung. Betrifft der Haftbefehl nicht die Steuerhinterziehung, sondern eine andere Straftat, so wird der Lauf der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung nicht unterbrochen.[1] Zum Begriff der "Aufrechterhaltung des Haftbefehls" s. BGH v. 26.5.1993, 5 StR 190/93, wistra 1993, 223, 224.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Erste Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 32 Um nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten, bedarf es einer ordnungsgemäßen Einleitung des Strafverfahrens. Sie erstreckt sich nur auf die Steuerart und den Besteuerungszeitraum, für die die Einleitung erfolgt ist. Die verjährungsunterbrechende Maßnahme bezieht sich aber bei der Einkommensteuerhinterziehung auf die Steuererklärung i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 § 376 Abs. 3 AO Absolute Strafverfolgungsverjährung

Rz. 41a Begrenzt wird die Verjährungsfrist durch die sog. absolute Verjährung. Demnach ist die Verfolgung grds. spätestens verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist[1], abweichend dazu in Fällen des § 370 Abs. 3 AO, wenn das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.[2] Die Dauer der absoluten Verjährung beträgt al...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / b) Keine Eintragung bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO?

Die Eintragungsvoraussetzungen in das Wettbewerbsregister finden sich – abschließend – in § 2 WRegG. Eingetragen werden grundsätzlich nur rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen – u.a. auch über die Steuerhinterziehung nach § 370 AO, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d WRegG. Wesentlicher und – angesichts der oben dargestellten Bedenken – zu begrüßender Unterschied z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Nach Art. 97 § 23 EGAO i. d. F. des JStG 2009 gilt die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 376 Abs. 1 AO für alle Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes – am 25.12.2008 – die alte, fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die aktuelle, seit 29.12.2020 von 10 auf 15 Jahre verlängerte Verjährungsfrist wiederum gilt für alle zu diesem Stichtag noch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Rz. 31 Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass die Verfolgungsverjährung vom Tage der Unterbrechung an wieder von vorn zu laufen beginnt.[1] Dabei ist eine Unterbrechung der Verjährung mehrfach möglich. Begrenzt wird die Verjährungsfrist hier durch die sog. absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB und § 376 Abs. 3 AO. Demnach ist die Verfolgung grds. spätestens ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 § 376 Abs. 2 AO

Rz. 41 § 376 Abs. 2 AO erweitert den Katalog der Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB beinhaltet bereits, dass die Verjährung durch erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe des gegen den Beschuldigten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die – interne – Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen wird. Darüber hinaus wird...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 2. Alte Rechtslage: Eintragung ins Korruptionsregister auf Landesebene

Korruptionsregister einzelner Bundesländer: Nachdem in den vergangenen Jahren mehrere Anläufe für ein zentrales bundeseinheitliches Register scheiterten, haben in der Vergangenheit einzelne Bundesländer reagiert und jeweils Korruptionsregister etabliert (ausf. Lantermann, NZWiSt 2014, 50, 52). Zu nennen sind hier Berlin, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Bremen...mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 1. Ermächtigungen für Mitgliedstaaten

Ungarn hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Art. 287 Nr. 12 MwStSystRL erlaubt Ungarn, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine MwSt-Befreiung (= Kleinunternehmerregelung) zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 (ABl. EU Nr. ...mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 5. Bericht des ECOFIN-Rates an den ER

Der ECOFIN-Rat hat am 16.6.2023 den Bericht des ECOFIN-Rates an den ER angenommen (vgl. https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10710-2023-INIT/de/pdf). Wie vereinbart hat das Generalsekretariat noch faktenbezogene Aktualisierungen in dem beiliegenden Bericht vorgenommen, der dem ER übermittelt wird. Der vorliegende Bericht des Rates gibt einen Überblick über die Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.1 Steuerliche Folgen

Rz. 35 Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine aus dem Steuerpflichtverhältnis resultierende Pflicht, deren Erfüllung die Finanzbehörde mit Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO erzwingen kann. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO bei verspäteter Erfüllung der Korrekturpflicht kommt jedoch nicht in Betracht, da der Verspätungsz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4.2 Straf- und bußgeldrechtliche Folgen

Rz. 40 Hat der Erklärungspflichtige bereits durch die wissentliche Abgabe einer fehlerhaften Steuererklärung eine Steuerhinterziehung bewirkt[1], so besteht keine Korrekturpflicht. Somit hat das Unterlassen einer Berichtigung bzw. einer Selbstanzeige nach § 371 AO keine weitere strafrechtliche Bedeutung. Rz. 41 Hat der Erklärungspflichtige demgegenüber bei Abgabe der fehlerha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.4 Nachträgliches Erkennen

Rz. 28 Der Korrekturpflichtige muss nachträglich erkannt haben, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist.[1] Damit entfällt die Korrekturpflicht, wenn die Erklärung von ihm schon bewusst unrichtig oder unvollständig abgegeben worden ist.[2] Dies gilt auch bei bedingtem Vorsatz[3] des Korrekturpflichtigen.[4] In diesem Fall stellt das Verhalten von vornherein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4.4.3 Nachträglicher Wegfall

Rz. 52 Nach dem Wortlaut des § 153 Abs. 2 AO besteht die Anzeigepflicht, wenn die Steuervergünstigungsvoraussetzungen nachträglich, d. h. nach Gewährung der Steuervergünstigung, weggefallen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Bekanntgabe des die Vergünstigung gewährenden Verwaltungsakts.[1] Zu diesem Zeitpunkt müssen die Voraussetzungen vorgelegen und die Sachverha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.3 Nichtablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 26 Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass die Festsetzungsfrist für die Steuer, auf die sich die Erklärung bezieht, bereits durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung begonnen hat.[1] Mit Ablauf der begonnenen Festsetzungsfrist erlischt hierbei die Korrekturpflicht.[2] In diesem Zeitpunkt hat die mängelbehaftete Erklärung nämlich keine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.1 Steuererklärungspflichtiger

Rz. 7 Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht die Korrekturpflicht für den Stpfl. Dies ist nur der Steuererklärungspflichtige.[1] Anknüpfungspunkt dieser Pflicht ist die Verletzung der Steuererklärungspflicht (Rz. 20) durch die Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung, also die Verletzung der Wahrheitspflicht (Rz. 2). Die Korrekturpflicht ist zwar eine rechtlich selbstständige Pfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3.1 Abgabe einer Steuererklärung

Rz. 18 Zentraler Anknüpfungspunkt der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die eigene abgegebene Steuererklärung. Die Abgabe einer Erklärung ist demnach begrifflich Voraussetzung für die Korrekturpflicht (Rz. 4). Ist die Erklärung noch nicht abgegeben, besteht die Steuererklärungspflicht unverändert fort[1], nicht aber die Pflicht nach § 153 AO.[2] Eine Erklärung gi...mehr

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Jung, SGB VII § 110 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 640 RVO mit Änderungen zur Begrenzung der Ersatzpflicht und zum Umfang der Verschuldensvoraussetzungen. Abs. 1a wurde eingefügt und Abs. 2 geändert durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) mit Wirkung...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht

Leitsatz 1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird. 2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der S...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ungarn

Rz. 1 Stand: EL 135 – ET: 08/2023 Die Republik Ungarn (Hauptstadt: Budapest; Amtssprache: Ungarisch) ist ein Binnenstaat in Mittel- bzw Osteuropa mit Grenzen zu > Österreich, der > Slowakei, der > Ukraine, > Rumänien, > Serbien, > Kroatien und > Slowenien. Mit der ersten Osterweiterung trat Ungarn am 01.05.2004 der > Europäische Union bei; das Land gehört aber nicht zur Eurozo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.1 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit setzt die Verurteilung wegen bestimmter, abschließend aufgezählter Steuerstraftaten voraus. Sie kommt in Betracht bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO [1]; Bannbruch nach §§ 372 Abs. 2, 373 AO [2]; Steuerhehlerei nach § 374 AO [3]; Begünstigung [4] dieser Steuerstraftaten.[5] Rz. 8 Bei sonstigen Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Anwendungsbereich des § 375 Abs. 2 AO

Rz. 21 Voraussetzung der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO ist die Begehung oder der Versuch[1] einer Steuerhinterziehung [2], eines Bannbruchs [3] oder einer Steuerhehlerei.[4] Bei der Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 148 StGB [5] ist in § 150 StGB die Einziehung gesondert geregelt und zwingend vorgesehen.[6] Wegen des Gegenstands der Einziehung (s. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.1 Strafe und allgemeine Nebenfolgen

Rz. 1 Der gesetzliche Straftatbestand regelt für die Steuerstraftat[1] nur die "Haupt"-Strafe, die Strafandrohung für Geld- und/oder Freiheitsstrafe.[2] Die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Steuerstraftatbestands kann darüber hinaus aber auch strafrechtliche Nebenfolgen haben. Insoweit gelten die allgemeinen Strafrechtsbestimmungen.[3] Die Anordnung von Nebenf...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 5. Teileinstellung bei mehreren Taten nach § 154 StPO

Nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn die Strafe der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. § 154 ...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 4. Einstellung nach § 153a StPO

Nach § 153a StPO können Steuerstrafverfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Die Einstellung nach § 153a StPO ist in der Praxis der Ahndung von Steuerhinterziehungen sicher die gängigste Art der Verfahrensbeendigung, da sie...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / III. Verfahrensabschluss durch Strafbefehl

Lässt sich eine Einstellung des Verfahrens nicht erreichen, kommt eine außergerichtliche Erledigung des Strafverfahrens durch Strafbefehl in Betracht. Das Strafbefehlsverfahren ist in den §§ 407 ff. StPO geregelt. Es handelt sich hierbei um ein summarisches Strafverfahren, das eine einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil ermöglicht. Voraussetzung des Str...mehr

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Vorschläge der Europäischen... / bb) Geplante Maßnahmen zum 1.1.2025 im Rahmen der zweiten Stufe

Erweiterung der Lieferkettenfiktion auf den B2B-Bereich: Wie eben beschrieben, findet nach aktueller Rechtslage die Lieferkettenfiktion für Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft nur dann Anwendung, soweit Lieferungen durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person betroffen sind.[26] Zum 1.1.2025 soll die Anwendung di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 384 AO ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Tatbestände der leichtfertigen Steuerverkürzung[1], der Steuergefährdung[2] und der Gefährdung von Abzugsteuern[3] anwendbar. Mithin verjährt die (bußgeldrechtliche) Verfolgung dieser Tatbestände in fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[4] Diese Gleichbehandlung war auch der tragen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 26 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO im Hinblick auf die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben keine entsprechende Anwendung.[1] Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur im Wege der Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Wird eine wirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Beginn der Verfolgungsverjährung

Rz. 3 Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der tatsächlichen Beendigung der Tat. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs zusammenfallen, kann aber auch später als die Vollendung liegen. Da § 31 Abs. 3 OWiG dem § 78a StGB entspricht, gelten insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Steuerhinterziehu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 382 AO erfasst – vergleichbar §§ 379–381 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 382 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können ohne dass diese Handlungen selbst bereits eine Steuerverkürzung bewirken und nach den §§ 370, 378...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.4 Andere Fälle mit zwingendem öffentlichen Interesse

Rz. 124 Ein zwingendes öffentliches Interesse an einem Offenbaren oder Verwerten kann auch in anderen Fällen bestehen, die den Beispielsfällen in Abs. 4 Nr. 5 vergleichbar sind. Da sich die Beispielsfälle intensiv mit dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. der Verhinderung erheblicher Straftaten und deren Strafverfolgung b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.2 Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person (§ 30 Abs. 5 AO)

Rz. 132 Die Finanzbehörden dürfen vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Von der Regelung einer gesonderten Verwertungsberechtigung hat der Gesetzgeber – dem Sinn der Vorschrift entsprechend – abgesehen. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in "betroffene Person" durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.1 Ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt werdende Tatsachen

Rz. 110 Da die Ahndung steuerlicher Delikte die Besteuerung unterstützt, besteht insoweit Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis.[1] Hingegen ist die Offenbarung oder Verwertung zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte an einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Die wissende Behörde ist dann zur Offenbarung oder Verwertung befugt, wenn für die außersteuerliche Strafverfolgun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.2 Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. AO)

Rz. 118 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der zweiten Alternative besteht auch an der Verhütung[1] oder Strafverfolgung von Verbrechen und vorsätzlich begangenen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen ein zwingendes öffentliches Interesse. Damit reicht der Kreis der Straftaten, an deren Verhütung und Verfolgung ein zwingende...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 122 Wird der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, entfällt er nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Zur Wirkung des Wegfalls des Vorbehalts wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist vgl. Rz. 130. Bei Berechnung der Festsetzungsfrist für die Entscheidung der Frage, ob der Vorbehalt entfallen ist, sind die § 169 Abs. 2 S. 2 AO, § 170 Abs. 6 AO und§ 171 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1 Umfassende Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 80 § 164 AO schließt die Bestandskraft der Steuerfestsetzung in weitem Umfang aus, da die Finanzbehörde den Steuerbescheid während der Wirksamkeit des Vorbehalts ändern kann, ohne dass zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen.[1] Die Finanzbehörde darf den Steuerbescheid aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zugunsten wie zulasten des Stpfl. aufheben oder änder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Kündigungsschutz und K... / 34. Steuerhinterziehung

Rz. 549 Steuerhinterziehung kann als außerdienstliches Verhalten nur dann zu einer Kündigung berechtigen, wenn damit eine konkrete Beeinträchtigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden ist (BAG v. 20.9.1984 – 2 AZR 233/83, NJW 1985, 1852 = NZA 1985, 285; BAG v. 24.9.1987, NJW 1988, 2261). Bei Angestellten des öffentlichen Dienstes kann die dienstliche Verwendbarkeit durch au...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Abgabetermine für die Umsatzsteuervoranmeldungen

Tz. 338 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Umsatzsteuervoranmeldungen sind 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes dem zuständigen Finanzamt einzureichen, im Fall der Dauerfristverlängerung einen Monat (s. §§ 46ff. UStDV) nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes. Tz. 339 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Fällt die Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Fe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vertragstypen / e) Verjährung bei Einkommen-/Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuer

Rz. 1055 Die Verjährung von Ansprüchen des Finanzamtes richtet sich nach § 169 AO. Eine Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen, die dem Finanzamt z.B. durch eine Außenprüfung erst bekannt werden, ist noch bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, möglich. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Fests...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Dritte

a) Gesetzliche Regelung Rz. 14 [Autor/Stand] § 23 JVEG Entschädigung Dritter (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Schmerzensgeld

Rz. 1244 Neben der eben genannten Geldentschädigung kommt unter den Voraussetzungen der §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1 BGB auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn über die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes hinaus durch die Mobbinghandlungen eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung schuldhaft verursacht wurde. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Die Umsatzsteuer ist eine Verbraucherabgabe, die zwar von Verbänden/Vereinen als Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss, von diesen aber auf den Verbraucher und somit den Endabnehmer abgewälzt werden kann. Letztlich schuldet damit der Verband/Verein die Steuer gegenüber dem Finanzamt, er muss sie aber wirtschaftlich nicht tragen. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Anhörungsrecht bei Verfahrenseinstellung (§ 403 Abs. 4 AO)

Rz. 30 [Autor/Stand] Dagegen ist die StA verpflichtet, die sonst zuständige FinB zu hören, wenn sie eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Die FinB kann damit aus ihrer Sicht etwaige gegen die Einstellung sprechende rechtliche oder tatsächliche Bedenken geltend machen[2]. Zur entsprechenden Regelung im gerichtlichen Verfahren gem. § 407 Abs. 1 Satz 2 AO s. § 407 Rz. 14. Rz....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Auslagenteilung

Rz. 16 [Autor/Stand] Gemäß § 465 Abs. 2 StPO können auch bei rechtskräftiger Verurteilung besondere Auslagen der Staatskasse und besondere Auslagen des Angeklagten (z.B. die Auslagen für einen Wirtschaftsprüfer bei schwierigen Bilanzfragen) aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden. Diese Möglichkeit der Auslagenteilung besteht namentlich in ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / VI. Berufsgruppenlexikon von A–Z

Rz. 1067 Bei der Gestaltung bzw. Prüfung der Zulässigkeit eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages sind stets die Besonderheiten der jeweiligen Berufsgruppe zu berücksichtigen. I.R.d. Gesamtwürdigung kommt nach der Rspr. des BAG v. BSG und BFH der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit erhebliches Gewicht zu, da es keine abstrakten für alle Arbeitnehmer geltenden Kriterien gibt (vgl. u...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XIV. Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Tz. 319 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn setzt das selbständige Ausüben einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit voraus. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Hiernach fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit, wenn eine juristische Person (sog. Organgesell...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerhinterziehung

Literatur: Weyand, INF 1997, 457 Die verdeckte Gewinnausschüttung als Einkommensminderung und damit Steuerminderung auf der Ebene der Körperschaft wird i. d. R. eine Steuerverkürzung darstellen und damit den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.[1] Die Strafbarkeit hängt dann vom Verschulden ab. Die durch die verdeckte Gewinnausschüttung bewirk...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.5 Verhältnis zum Strafrecht

Rz. 33 Strafrechtlich kann die verdeckte Gewinnausschüttung den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Strafbarer Tatbestand ist allerdings nicht die verdeckte Gewinnausschüttung an sich. Strafrechtlich maßgebend ist also nicht die Handlung, die zu der verdeckten Gewinnausschüttung führt, etwa der Abschluss eines Vertrages mit überhöhter Vergütung oder deren...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3 Offenbaren in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten

Rz. 48 Nach § 393 Abs. 2 AO ist die Verwendung der Tatsachen und Beweismittel zur Strafverfolgung des Stpfl. nur dann verboten, wenn er diese in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat. Unerheblich ist insoweit, ob die Finanzbehörde die Angaben von dem Stpfl. mittels eines Verwaltungsakts, z. B. mittels eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO, abverlangt oder nur d...mehr