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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 376 Verfolgungsverjährung / 4.1 § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Erste Ermittlungsmaßnahmen

Dr. Sonja Nikolaus
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Rz. 32

Um nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten, bedarf es einer ordnungsgemäßen Einleitung des Strafverfahrens. Sie erstreckt sich nur auf die Steuerart und den Besteuerungszeitraum, für die die Einleitung erfolgt ist. Die verjährungsunterbrechende Maßnahme bezieht sich aber bei der Einkommensteuerhinterziehung auf die Steuererklärung insgesamt und nicht auf einzelne Einkunftsarten.[1]

 

Rz. 33

Wenn die Finanzbehörde in einem Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt, ist streitig, ob Maßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 78c StGB, die Verfolgungsverjährung auch für ein Allgemeindelikt, das mit der Hinterziehung eine Tat im prozessualen Sinne bildet, unterbricht. Für eine umfassende verjährungsunterbrechende Wirkung spricht, dass § 386 AO nicht die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden regelt, sondern die Frage, ob die StA oder die Finanzbehörde das Verfahren durchzuführen hat.[2] Vorsorglich sollte in der Praxis ein solches Ermittlungsverfahren (z. B. wegen der Vorwürfe der Urkundenfälschung und der Steuerhinterziehung) frühzeitig der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden, damit diese (unstreitig) verjährungsunterbrechende Maßnahmen anordnen kann (z. B. Anordnung des rechtlichen Gehörs).[3]

 

Rz. 34

Beauftragt die Staatsanwaltschaft die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO bzw. die Steuer- oder Zollfahndung[4] mit der Vernehmung des Beschuldigten, so unterbricht dies die Strafverfolgungsverjährung, egal, ob die Anordnung notwendig oder zweckmäßig war, sofern dies auch der Verfahrensförderung und nicht ausschließlich dem Zweck diente, die Verjährung zu unterbrechen.[5]

 

Rz. 35

Notwendig für die Anordnung der Bekanntgabe ist, dass das Ermittlungsorgan den Willen äußert, dem Betroffenen die Einleitung mitzuteilen. Daz...

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