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Strafgesetzbuch / § 78c Unterbrechung

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(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

1.

die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

 

2.

jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,

 

3.

jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

 

4.

jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

 

5.

den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

 

6.

die Erhebung der öffentlichen Klage,

 

7.

die Eröffnung des Hauptverfahrens,

 

8.

jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

 

9.

den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,

 

10.

die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

 

11.

die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder

 

12.

jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.

2Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherung...

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