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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Umsatzsteuer / XIV. Umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 319

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinn setzt das selbständige Ausüben einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit voraus. Selbständig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird. Hiernach fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit, wenn eine juristische Person (sog. Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines umsatzsteuerlichen Unternehmers (sog. Organträger) eingegliedert ist. Es wird dann von einer umsatzsteuerlichen Organschaft gesprochen. Diese hat zur Folge, dass die eingegliederte juristische Person nicht mehr selbständig und somit kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Die umsatzsteuerlichen Folgen der Organschaft bestehen darin, dass Steuerschuldner aller Umsätze, die der Organträger oder eine der ihm eingegliederten Organgesellschaften tätigt, der Organträger ist. Er ist für sämtliche im Organverhältnis zusammengeschlossenen Unternehmen der Unternehmer.

 

Tz. 320

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Damit wird die Organgesellschaft letztlich als ein unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers behandelt. Umsatzsteuerlich relevante Umsätze können zwischen beiden nicht (mehr) vorliegen. Es wird hingegen von sog. umsatzsteuerlich irrelevanten Innenumsätzen gesprochen. Entsprechend dürfen über diese Umsätze keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden. Umsatzsteuerlich relevant ist ausschließlich der Organträger, in dessen Unternehmen die Organgesellschaft finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert ist. Nur der Organträger gibt eine Umsatzsteuererklärung ab und nur der Organträger kann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Organgesel...

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