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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.1.11.1.2 Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. AO)

Holger Kordt
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Rz. 118

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der zweiten Alternative besteht auch an der Verhütung[1] oder Strafverfolgung von Verbrechen und vorsätzlich begangenen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen ein zwingendes öffentliches Interesse. Damit reicht der Kreis der Straftaten, an deren Verhütung und Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, nach überwiegender Auffassung über die in § 138 StGB aufgeführten schweren Delikte, die nach strafrechtlicher Bestimmung schon im Planungsstadium von jedermann angezeigt werden müssen[2], hinaus.[3] Drüen[4] hält auch bei Nr. 5 Buchst. a in der 2. Alternative eine restriktive Auslegung und damit die weitgehende Eingrenzung auf den Deliktskatalog des § 138 StGB für geboten. Wegen der nicht deckungsgleichen Zwecke von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO und § 138 StGB hält aber auch er eine Ausweitung auf weitere äußerst gravierende Verbrechen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen für geboten. Trotz dieser sehr engen Ausweitung ist der Meinungsstreit im wesentlichen graduell.

Eine vorsichtige Ausweitung der von § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 2. Alt. AO erfassten Straftaten über die in § 138 StGB genannten hinaus, ist jedenfalls geboten, da im Hinblick auf die Art der Delikte (Verbrechen oder vorsätzliche schwere Vergehen) und die geschützten Rechtsgüter eine Offenbarung auch in anderen Fällen als denen des § 138 StGB gerechtfertigt und geboten erscheint (vgl. aber auch hier Rz. 113).

Verbrechen sind alle Straftaten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.[5] Zu den Verbrechen gehören nicht die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Die Vorschrift schafft keinen besonderen Straftatbestand ...

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