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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.2 Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person (§ 30 Abs. 5 AO)

Holger Kordt
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Rz. 132

Die Finanzbehörden dürfen vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Von der Regelung einer gesonderten Verwertungsberechtigung hat der Gesetzgeber – dem Sinn der Vorschrift entsprechend – abgesehen.

Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in "betroffene Person" durch das 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich eine Anpassung an die Begrifflichkeit der DSGVO vorgenommen.[2]

Offenbarungsbefugnis nach Abs. 5 besteht auch zum Zweck der Verfolgung nicht steuerlicher Straftaten, wenn z. B. das FA mittels falscher Angaben als gutgläubiges Werkzeug für einen Betrug eingesetzt wird, oder wenn ein Denunziant beim FA eine falsche Anschuldigung erhebt. Die Befugnis zur Offenbarung beschränkt sich auf das Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgericht); der Gesetzgeber hat keine allgemeine Befugnis zur Richtigstellung von Falschangaben erteilt (s. aber Rz. 121 bis 123). Folglich ist ein Offenbaren an die dafür zuständige Verwaltungsbehörde[3] zur Durchführung eines nichtsteuerlichen Bußgeldverfahrens ebenso wenig zulässig wie gegenüber dem mit der betroffenen Person nicht identischen Stpfl. oder anderen Dritten.

 

Rz. 132a

Eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AO besteht nur, wenn die den Straftatbestand verwirklichenden falschen Angaben vorsätzlich gemacht wurden, sodass die Finanzbehörde den Vorsatz vor einer Offenbarung selbst zu prüfen hat.[4] Hier können sich auch und gerade dann schwierige Abgrenzungsfragen ergeben, wenn bei einer Straftat der Vorsatz fraglich ist, aber auch die fahrlässige Tat als Straftat oder Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist. Dies ist etwa in den Fällen einer u...

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