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Teil B: Grundlagen steuerlicher Verrechnungspreise / 5.1.4.3 Praktische Erwägungen

Jörg Hanken
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a. Einleitung von Ermittlungsverfahren

Bei Unternehmenssteuern resultieren Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit gerade im Verrechnungspreisbereich häufig aus Betriebsprüfungen. nachfolgendes Zitat aus einem Erlass[90] der obersten deutschen Finanzbehörden der Länder zeigt, in welchem Stadium und bei Vorliegen welcher Umstände ein steuerlicher Betriebsprüfer der Buß- und Strafgeldstelle einzubeziehen hat:

ein steuerlicher Betriebsprüfer die Buß- und Strafgeldstelle einzubeziehen hat:

"Grundsätzlich ist in Zweifelsfällen immer eine frühzeitige – auch formlose – Kontaktaufnahme mit der BuStra [Bußgeld- und Strafsachenstelle] geboten. Dies gilt insbesondere, wenn

aufgrund der bisher getroffenen Prüfungsfeststellungen erhebliche Nachzahlungen zu erwarten sind und

der Verdacht einer Steuerstraftat nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

Soweit bei offensichtlich leichtfertiger Begehensweise nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raume steht, kann eine Unterrichtung der BuStra unterbleiben, wenn

das aufgrund der Tathandlung zu erwartende steuerliche Mehrergebnis insgesamt unter 5.000 EUR liegt und

nicht besondere Umstände hinsichtlich des vorwerfbaren Verhaltens für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sprechen."

Entsprechendes ergibt sich auch aus den amtlichen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) vom 14. März 2022[91]. Für die Annahme eines Verdachts genügt die bloße Möglichkeit einer schuldhaften Steuerverkürzung nicht. Aus Konzernsicht ist die Grenze in Höhe von 5.000 EUR des zu erwartenden steuerlichen Mehrergebnisses, die sog. "Nichtaufgriffsgrenze", sehr niedrig.

In der Praxis relevant sind auch die amtlichen Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer), nach denen Korrekturerklärungen ge...

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