Pflicht des GF zur Abgabe von Steuererklärungen ...: Der Geschäftsführer (GF) der GmbH ist gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AO zur Erfüllung von Pflichten der GmbH, d.h. auch zur Abgabe von Steuererklärungen, verpflichtet.[1] Diese sind hier von Interesse, soweit sie an eine bilanzielle Gewinnermittlung anknüpfen. Verstößt der GF gegen diese Pflichten, kann dies seine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen.[2]

... auch bei unterbleibender Feststellung des Jahresabschlusses: Diese Pflichten müssen auch bei unterbleibender Feststellung des Jahresabschlusses erfüllt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • den Steuererklärungspflichten der GmbH und
  • der Pflicht des GF zur Erfüllung jener Pflichten der GmbH.
[1] Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 34 Rz. 35.
[2] Vgl. Jäger in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 370 Rz. 60 und 62a.

1. Steuererklärungspflichten der GmbH

Steuererklärung = Mitteilung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts: Die GmbH kann ihre Steuererklärungspflichten auch bei unterbleibender Feststellung des Jahresabschlusses erfüllen. Denn mit der Steuererklärung wird lediglich der für die Besteuerung erhebliche Sachverhalt erklärt.[3] Dieser muss in einer Weise vollständig beschrieben werden, dass das Finanzamt diesen steuerlich überprüfen kann.[4]

Mitteilung erfordert keinen festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschluss: Zur Mitteilung dieses Sachverhaltes bedarf es eines festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlusses nicht. Die in §§ 5 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 S. 1 EStG geregelte Maßgeblichkeit beschränkt sich auf die abstrakte Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung; sie führt indes nicht zu einer formellen Maßgeblichkeit der konkreten Handelsbilanz.[5]Beachten Sie: Auch steuerrechtliche Wahlrechte können unabhängig von der Ausübung von Wahlrechten in der Handelsbilanz ausgeübt werden.[6]

Steuererklärung kann Steuerbilanz beigefügt werden: Der Steuererklärung kann anstelle der Handelsbilanz gem. § 60 Abs. 2 S. 2 EStDV die Steuerbilanz beigefügt werden.[7] Diese ist allein durch die Geschäftsführung aufzustellen,[8] so dass etwaige Entscheidungsblockaden im Kreise der Gesellschafter nicht entgegenstehen.

[3] Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 149 Rz. 7.
[5] Krumm in Blümich, EStG, § 5 Rz. 183 (Mai 2020).
[6] Krumm in Blümich, EStG, § 5 Rz. 203 (Mai 2020).
[7] BFH v. 28.5.2008 – I R 98/06, GmbH-StB 2008, 292 (Trossen) = BStBl. II 2008, 916, juris Rz. 16.
[8] Vgl. Krumm in Blümich, EStG, § 5 Rz. 96 (Mai 2020).

2. Pflicht des GF zur Erfüllung jener Pflichten der GmbH

Die Pflicht des GmbH-GF zur Erfüllung der vorbezeichneten Steuererklärungspflichten der GmbH besteht ebenfalls bei fehlender Feststellung des Jahresabschlusses. Die Pflichtenstellung des GmbH-GF ist nur durch den Umfang seiner Verwaltungsrechte[9] – also durch seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis – begrenzt.[10]

Keine Beschränkung dieser Pflicht: Die Vertretungsbefugnis des GF kann gem. § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG gegenüber Dritten nicht beschränkt werden. Dies gilt auch für die Einreichung der Steuererklärung.[11] Die Geschäftsführungsbefugnis kann in Bezug auf die Pflicht aus § 34 Abs. 1 S. 1 AO – die öffentlich-rechtlich und deshalb nicht durch privatrechtliche Vereinbarung abdingbar ist[12] – ebenfalls nicht beschränkt werden. Ein beschränkender Gesellschafterbeschluss wäre gem. § 241 Nr. 3 AktG analog nichtig.[13] Erst recht beschränkt die unterbleibende Beschlussfassung über die Feststellung die Geschäftsführungsbefugnis nicht.

Kein Entfallen dieser Pflicht: Eine nur faktische Behinderung des GF lässt dessen Pflichten ebenfalls nicht entfallen.[14] Das trifft etwa auf den Fall zu, dass es – entgegen der Vorgaben des § 140 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 HGB oder des § 141 AO – an einer hinreichenden Buchhaltung fehlt. Gleiches gilt bei der Bestellung mehrerer GF. Hier ist jeder allein zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Besteht nur eine Gesamtvertretungsberechtigung, muss rechtzeitig die Mitwirkung der anderen GF erreicht werden.[15] Der GF muss sich seine Handlungsfreiheit gegebenenfalls gerichtlich erstreiten oder sein Amt niederlegen.[16]

[9] Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 34 Rz. 35.
[10] Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 34 Rz. 19; vgl. BFH v. 17.11.1992 – VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471, juris Rz. 18: "infolge des in der Zwischenzeit angeordneten gerichtlichen Verfügungsverbots auf die Abführung der Steuern auch dann keinen Einfluss mehr gehabt"; vgl. Rosenke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK/AO, 13. Edition, § 34 Rz. 280 m.w.N. (1.7.2020): "nur insoweit zu erfüllen, als "ihre Befugnis reicht", d.h. als ihnen die Erfüllung der Pflichten rechtlich möglich ist".
[11] BFH v. 28.5.2008 – I R 98/06, GmbH-StB 2008, 292 (Trossen) = BStBl. II 2008, 916 juris Rz. 12.
[12] BFH v. 12.7.1983 – VII B 19/83, BStBl. II 1983, 655, juris Rz. 11 a.E.; Rosenke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK/AO, 13. Edition, § 34 Rz. 255 m.w.N. (1.7.2020).
[13] Vgl. Römermann in Michalski/Heidinge...

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