Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3 Freistellungsauftrag (Abs. 2 S. 1 Nr. 1)

3.1 Allgemeines Rz. 18 Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Gläubiger der von § 44a EStG erfassten Kapitalerträge kann die Abstandnahme vom Steuerabzug dadurch erreichen, dass er dem Schuldner bzw. dem depot- oder kontenführenden inländischen Kreditinstitut oder dem mit der Finanzportfolioverwaltung beauftragten inländischen Finanzdienstleistungsinstitut als der die Kap...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.3 Erteilung des Freistellungsauftrags

3.3.1 Allgemeines Rz. 25 Einen Freistellungsauftrag kann der unbeschränkt stpfl. Gläubiger nur für die Kapitalerträge erteilen, die ihm aus Wertpapierdepots oder Konten zufließen, die bei dem jeweiligen Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle unter seinem Namen geführt werden (Rz. 102ff.). Rz. 25a Gebühren darf das Kreditinstitut für die Ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 8 Abstandnahme bei Personengesellschaften gem. § 212 Abs. 1 SGB V (Abs. 4a und 8a)

Rz. 91b Die in § 212 Abs. 1 SGB V genannten Bundesverbände wurden kraft Gesetzes zum 1.1.2009 in GbR umgewandelt. Deren Gesellschafter sind die am 31.12.2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbands, d. h. der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. Somit wechselt die Rechtsform des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen (BKK), des Bundesv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 11.2 Ausnahmeregelung für steuerbefreite Stiftungen (Abs. 6 S. 3)

Rz. 108a Es gilt allerdings eine Ausnahme für Konten/Depots für gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite unselbstständige Stiftungen, die für einen Treuhänder geführt werden. Diese Rechtsänderung ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] mit Wirkung für Kapitalerträge, die der unselbstständigen Stiftung ab dem 1.1.2012 zufließen, in das EStG aufgenommen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.3.3 Angabe der Identifikationsnummer (Abs. 2a)

Rz. 43a Bei Erteilung eines Freistellungsauftrags nach dem 31.12.2010 ist nach § 44a Abs. 2a EStG die Angabe der Identifikationsnummer nach § 139b AO erforderlich. Im Fall der Erteilung gemeinsamer Freistellungsaufträge durch Eheleute ist auch die Angabe der Identifikationsnummer des jeweils anderen Ehegatten notwendig. § 44a Abs. 2a EStG wurde durch das JStG 2010 v. 8.12.20...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.3 Erteilung der NV 1-Bescheinigung (Abs. 2 S. 2 bis 4)

Rz. 56 Ergibt die Prüfung des Antrags, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung der NV 1-Bescheinigung erfüllt, wird ihm das FA die beantragte NV 1-Bescheinigung (Vordruck NV 1 B) in der von ihm benötigten Anzahl erteilen. Nach § 44a Abs. 2 S. 2 EStG wird die NV 1-Bescheinigung allerdings unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Die Geltungsdauer der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.4.2 Keine NV 2-Bescheinigung für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder nicht steuerbefreiten Betrieb gewerblicher Art

Rz. 89 Eine NV 2-Bescheinigung wird nach § 44a Abs. 4 S. 5 EStG allerdings nicht erteilt, wenn die betreffenden Kapitalerträge bei der von der KSt befreiten Gläubigerin Betriebseinnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind[1], für den die Befreiung von der KSt ausgeschlossen ist, bei der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betriebseinnahmen e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.2 Antrag auf Ausstellung einer NV 1-Bescheinigung

Rz. 50 Der Antrag auf Ausstellung einer NV 1-Bescheinigung wird bei dem für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen Wohnsitz-FA gestellt und dort von dem Teilbezirk bearbeitet, der ggf. für die Durchführung der Veranlagung zur ESt zuständig wäre. Für den Antrag ist der Vordruck NV 1 A zu verwenden, den der Antragsteller beim Wohnsitz-FA anfordern kann. Der Antrag steht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3.3.2 Weitergeltung der in der Vergangenheit erteilten Freistellungsaufträge

Rz. 40 Die weitere Kürzung des Sparer-Freibetrags durch G. v. 19.7.2006[1] führte mit Wirkung ab Vz 2007 zu einer Minderung des Freistellungsvolumens von 1.421 EUR auf 801 EUR bei Einzelveranlagung und von 2.842 EUR auf 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung. Freistellungsaufträge, die vor dem 1.1.2007 erteilt wurden, galten auch nach dem 31.12.2006 weiter – allerdings nur i. H. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.5 Erstattung von KapESt nach verspäteter Vorlage des Freistellungsauftrags, der Freistellungserklärung bzw. von Bescheinigungen

Rz. 63 § 44b Abs. 5 EStG sieht die Erstattung der KapESt auch für die Fälle vor, in denen bei Vorlage eines Freistellungsauftrags nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG bzw. einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vom KapESt-Abzug Abstand genommen werden kann, der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag bzw. die NV...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 14 Erstattung bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften (Abs. 9)

Rz. 122 Für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG, die einer beschränkt stpfl. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach dem 31.12.2008 zufließen, bestimmt § 44a Abs. 9 EStG, dass 40 % der einbehaltenen und abgeführten KapESt erstattet werden. Die Vorschrift wurde durch G. v. 14.8.2007[1] eingefügt, um...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.1 Allgemeines

Rz. 34 § 44b Abs. 5 EStG sieht die Erstattung der einbehaltenen oder abgeführten KapESt auf Antrag des zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bzw. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle) vor, wenn die KapESt einbehalten oder abgeführt wurde, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestanden h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.2.1 Antrags- und Erstattungsverfahren

Rz. 40 Der Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt wird in den von § 44b Abs. 5 EStG erfassten Fällen (Rz. 57ff., 63ff.) von dem zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. vom Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle oder der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle) durch Abgabe einer geänderten KapESt-Anmeldung gestellt....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 9 Erstattung bzw. Teilerstattung von KapESt nach DBA

Rz. 95 In den DBA, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird zwar der Steuerabzug vom Kapitalertrag (Quellensteuerabzug) der Höhe nach begrenzt bzw. ganz ausgeschlossen; das schließt aber nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat (d. h. als der Staat, aus dem die dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge stammen) die KapESt (Quellen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.7 Verfahrensbetreibung nach § 44b Abs. 5 S. 3 EstG

Rz. 73b Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz v. 22.12.2014[1] ist § 44b Abs. 5 EStG für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge um einen neuen S. 3 ergänzt worden. Danach müssen die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Stpfl. beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung berücksichtigen. Im Einvernehmen mit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4 Erstattung durch den Steuerabzugsverpflichteten i. V. m. § 17 InvStG (Abs. 1)

Rz. 32 Nach Ablauf eines Kj. muss der zum Steuerabzug Verpflichtete nach § 44b Abs. 1 EStG die im vorangegangenen Kj. abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 InvStG nicht als Ertrag gelten. § 44b Abs. 1 EStG regelt die Erstattung von KapESt, die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds in dessen Liquidationsph...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.3.4 Erstattung einbehaltener KapESt an Steuerausländer

Rz. 56 Steuerausländer unterliegen mit ihren Zinserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG nur dann dem KapESt-Abzug, wenn die Zinserträge im Rahmen des § 49 EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegen.[1] Rz. 56a Sind an einem Gemeinschaftskonto (z. B. einer GbR) neben Steuerinländern auch Steuerausländer beteiligt, oder wird für Steuerausländer ein Treuhandkonto geführt,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 57 Eine Verpflichtung, die KapESt einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen, besteht für den zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. den Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) u. a. nur dann, wenn steuerabzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 43 EStG vorliegen (zum KapES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 8 Erstattung gegenüber Gesamthandsgemeinschaften (Abs. 7)

Rz. 85a Soweit die in § 44a Abs. 7, 8 EStG genannten inländischen steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und Stiftungen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Gesamthandsgemeinschaft beteiligt sind, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der darauf entfallenden KapESt und dem SolZ zur KapESt einheitlich und gesondert ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 5 Mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, ist aufgrund der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für private Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Gesetz v. 14.8.2007[1] die Verweisung auf § 3 Nr. 40 Buchst. d, e und f EStG entfallen und somit nicht mehr zu berücksichtigen. Rz. 6 Für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die dem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 10 Erstattung des SolZ zur KapESt

Rz. 99 Nach § 1 Abs. 2 SolZG sind auf die Festsetzung und die Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Die Behandlung des SolZ als Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der einbehaltenen und abgeführten KapESt. Wird die einbehaltene und abgeführte KapESt ganz oder teilweise erstattet, hat dies zur Folge, dass der zum Steuersatz vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.3 Personenidentität von Gläubiger und Schuldner bzw. Gläubiger und auszahlender Stelle

Rz. 60 Nach § 43 Abs. 2 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge oder Gläubiger und die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. Das kann bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 7 EStG vorkommen, wenn sich z. B. eigene Inhaberschuldverschreibun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 5 Erstattung auf Antrag bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 bis 3 EStG (Abs. 2)

Rz. 33 Ist bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 gem. § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 KapESt einbehalten und abgeführt worden, wird auf Antrag durch das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers befindet, die KapESt erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG erfüllt. Mit dieser Regelung wird ausweislich der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.5 Erstattung der KapESt bei nichtsteuerbaren Einnahmen

Rz. 62 Werden die Einnahmen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben, als nichtsteuerbare Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst, z. B. weil die Kapitalanlage mangels Überschusserzielungsabsicht als "Liebhaberei" anzusehen ist, kann der Gläubiger der Kapitalerträge bei dem FA, an das die KapESt abgeführt worden ist, die Erstattung der KapESt beantragen, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 49 Will der Gläubiger der Kapitalerträge den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt selbst stellen, stehen ihm hierfür zwei Verfahren offen: der Einspruch gegen die KapESt-Anmeldung (Rz. 52f.), der Antrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO auf Änderung bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung (Rz. 54f.). Rz. 50 Die KapESt-Anmeldung bildet die rechtliche Grundlage...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.2 Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gilt ein Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto als für die Ausschüttung verwendet

Rz. 59 Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (d. h. bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten; § 43 EStG Rz. 29ff.) besteht eine Verpflichtung zum KapESt-Abzug z. B. für den Teil der Gewinnausschüttung nicht, bei dem es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG handelt. Soweit ein Betrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.2 Voraussetzungen für die Erstattung

Rz. 77 Das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG muss die Stammrechte (gesellschaftliche Beteiligung, Genussrechte, Wandelanleihen, Gewinnobligationen) des Anteilseigners verwahren oder verwalten. Rz. 78 Weiterhin muss dem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut alternativ eine der folgenden Besch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 2 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Sinn und Zweck des § 44b EStG war es ausweislich der Entwurfsbegründung zum Körperschaftsteuereformgesetz 1977 [1], dass die Erstattung der an der Quelle einbehaltenen KapESt, soweit nicht eine Veranlagung in Betracht komme, so schnell wie möglich durchgeführt werden soll. Dies erschien dem Gesetzgeber notwendig, "um breiten Volksschichten, insbesondere Arbeitnehmern ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.2.2 Abzug des Erstattungsbetrags von der abzuführenden KapESt

Rz. 46 § 44b Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 a. E. EStG enthält als Alternative zur Änderung der KapESt-Anmeldung die Möglichkeit, den Erstattungsbetrag bei der folgenden Steueranmeldung von dem abzuführenden Betrag abzuziehen. Es handelt sich um ein vereinfachtes Erstattungsverfahren, das die Änderung der ursprünglichen KapESt-Anmeldung sowie Geldbewegungen vermeidet. Diese Sonderrege...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.2 Nach dem EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 30 Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit allen Einkünften, die außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art anfallen und nach dem EStG dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommen insbes. abzugspflichtige Kapitalerträge[1] und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte. Derartige Einkünfte gehören regelmäßig zur Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.3 Ermittlung der Einkünfte, Steuersätze und Veranlagung

Rz. 17 Die Ermittlung der Einkünfte hat grds. nach den für die jeweilige Einkunftsart für die unbeschränkte Steuerpflicht geltenden allgemeinen Vorschriften des EStG und des KStG zu erfolgen. Es gelten demnach neben anderen auch die Bestimmungen über die abziehbaren und die nichtabziehbaren Aufwendungen.[1] Hinsichtlich des Ausgabenabzugs sind außerdem die Sondervorschriften...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.4 Ermittlung der Einkünfte, Steuersätze und Veranlagung

Rz. 42 Dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, dem Steuerabzug nach § 32 Abs. 3 KStG und dem Steuerabzug bei beschränkt Stpfl. i. S. d. § 50a EStG unterliegen die vollen Einnahmen ohne jeden Abzug.[1] Damit bleiben etwaige Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen, grundsätzlich außer Ansatz.[2] Eine analoge Regelung enthält § 8 Abs. 6 KStG. [3] Die KSt für di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 28 Auch bei § 2 Nr. 2 KStG handelt es sich in sachlicher Hinsicht um eine partielle Steuerpflicht; die beschränkte Steuerpflicht umfasst nur bestimmte inländische Einkünfte. Auch § 2 Nr. 2 KStG hat Objektsteuercharakter.[1] Die inländischen Einkünfte ergeben sich im Einzelnen aus der Aufzählung in § 49 EStG sowie aus der speziellen Ergänzung durch den letzten Halbsatz de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.3 Nach § 32 Abs. 3 KStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 37 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] ist die Definition der inländischen Einkünfte und damit die beschränkte Steuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Gestaltungen erweitert worden, die zum Ausschluss der Kapitalertragsteuerpflicht bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts führten und damit den Ausschluss aus der beschränkten Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland bleiben auch dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie unter die Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 1 KStG fallen. Sie gehören demnach niemals zu den beschränkt Körperschaftstpfl., auch nicht nach § 2 Nr. 2 KStG. Diese Vorschrift gilt ausschließlich nur für ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 3.2.2 Einkünfte der beschränkt Steuerpflichtigen nach Nr. 1

Rz. 14 Im Fall der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG werden alle inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG erfasst (vgl. § 8 Abs. 1 KStG). Es handelt sich dabei um Einkünfte, die einen hinreichend starken Inlandsbezug aufweisen, um hieran die inländische (beschränkte) Steuerpflicht zu knüpfen. Zu diesen inlandsradizierten Einkünften gehören selbstverständ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.2 Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 8 Auch für das Ende der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht fehlen im KStG ausdrückliche Regelungen. Da die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen jedoch nur dann eintritt, wenn dieser Personenkreis inländische Einkünfte bezieht, muss sie stets in dem Zeitpunkt enden, in dem im Fall des § 2 Nr. 1 KStG keine i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 2.1 Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Rz. 7 Ebenso wie bei der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht enthält das deutsche KStG (im Gegensatz zu § 34 österreichisches KStG) auch keine Regelung für den Beginn der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Während die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht beginnt, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 1 Abs. 1, 2 KStG. Während dort die unbeschränkte Steuerpflicht definiert wird, behandelt § 2 KStG die komplementäre beschränkte Steuerpflicht. Anders als § 1 KStG, der nur eine einzige Form der unbeschränkten Steuerpflicht kennt, unterscheidet § 2 KStG zwei Arten der beschränkten Steuerpflicht: die beschränkte Steuerpflicht von ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Steuerabzug auf der zweiten Stufe (§ 50a Abs 4 EStG)

Rn. 49 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 In Mehrstufenfällen kann der Steuerabzug auf einer nachgelagerten Stufe gemäß § 50a Abs 4 S 1 EStG unterbleiben, wenn auf der vorgelagerten Stufe ein Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen erfolgte. § 50a Abs 4 S 2 EStG enthält eine diesbezügliche Ausnahmevorschrift. Rn. 50 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Hintergrund der Regelung ist, dass ein Steuer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Schrifttum: Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt StPfl im Inland, Beiheft zu DStR 17/2008, 25; Decker/Looser, Neuregelung des Steuerabzugs nach § 50a EStG ab 2009, IStR 2010, 8; Köhler/Goebel/Schmidt, Neufassung des § 50a EStG durch das JStG 2009 – Ende einer Dauerbaustelle?, DStR 2010, 8; Ehlig, Zur Vermeidung des Steuerabzugs nach § 50a EStG bei ausländischen Künstlern...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Fälle des Steuerabzugs (§ 50a Abs 1 EStG)

A. Künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 1 EStG) Rn. 5 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50a Abs 1 Nr 1 EStG ist die ESt bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, als auch bei Einkünften aus mit diesen Darbietungen zu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt StPfl im Inland, Beiheft zu DStR 17/2008, 25; Decker/Looser, Neuregelung des Steuerabzugs nach § 50a EStG ab 2009, IStR 2010, 8; Köhler/Goebel/Schmidt, Neufassung des § 50a EStG durch das JStG 2009 – Ende einer Dauerbaustelle?, DStR 2010, 8; Ehlig, Zur Vermeidung des Steuerabzugs nach § 50a EStG bei ausländischen Künstlern und Sportl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (§ 50a Abs 1 Nr 3 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 50a Abs 1 Nr 3 EStG bestimmt, dass bei beschränkt StPfl die ESt für Einkünfte auf Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum zu verpflichten, im Wege des Steuerabzugs er...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (§ 50a Abs 1 Nr 1 EStG)

Rn. 5 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50a Abs 1 Nr 1 EStG ist die ESt bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, als auch bei Einkünften aus mit diesen Darbietungen zusammenhängen anderen Leistungen durch Steuerabzug zu erheben. Rn. 6 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Infolge des a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsätzliche Abgeltungswirkung (§ 50 Abs 2 S 1 EStG)

Rn. 26 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Im Regelfall gilt die ESt für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38ff EStG), dem Steuerabzug vom KapErtr (§§ 43ff EStG) oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterworfen sind, bei beschränkt StPfl durch den Steuerabzug (Quellensteuer) als abgegolten. Eine Veranlagung zur ESt erfolgt demnach nicht, was etwa eine Steueranrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Inhalt und Bedeutung

Rn. 2 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Vorschrift des § 50a EStG sieht bei beschränkt StPfl für gewisse Einkünfte iSd § 49 EStG einen Steuerabzug vor. Daneben ermöglicht die Norm in bestimmen Fällen dem FA, durch eine spezielle Anordnung den inländischen Steueranspruch sicherzustellen. Der Sinn und Zweck des § 50a EStG besteht darin, für die von der Regelung erfassten Fälle ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IX. Sicherungsanordnung (§ 50a Abs 7 EStG)

Rn. 76 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Soweit nicht schon nach anderen Vorschriften ein Steuerabzug durchzuführen ist, ist das FA gemäß § 50a Abs 7 EStG berechtigt, zur Sicherstellung des Steueranspruchs die (teilweise) Entrichtung der ESt von beschränkt stpfl Einkünften durch einen Abzug an der Quelle gegenüber dem Vergütungsschuldner für Rechnung des Steuerschuldners anzuordnen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Bemessungsgrundlage

Rn. 33 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50a Abs 2 S 1 EStG ist der Steuerabzug von den "gesamten Einnahmen", mithin von der gesamten Bruttovergütung vorzunehmen. Aufgrund des Abstellens auf Einnahmen und nicht auf Einkünfte ist der Abzug insb von BA oder WK – auch der Abzugsteuer selbst – nicht möglich (zu Ausnahmen in EU-/EWR-Fällen s Rn 41ff). Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 0...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Nachträglich sich ergebende Einkünfte (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG)

Rn. 34 Stand: EL 152 – ET: 08/2021Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 50 Abs 2 S 2 Nr 2 Hs 1 EStG hebt die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs zu Lasten des StPfl für die Fälle auf, in denen nachträglich festgestellt wird, dass zu Unrecht von einer unbeschränkten StPfl ausgegangen wurde, in Wirklichkeit aber beschränkte StPfl vorlag. Unerheblich ist hierbei, ob die Annahme der unbes...mehr