Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.22.2.1 Allgemein

Rz. 130 Im Rahmen des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die auszahlende Stelle unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 121ff.) dem Betriebsstätten-FA zu melden hat. Rz. 130a Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] wurde das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG grundlegend um weitere an die Finanzverwaltung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.1.2 Inländische Immobilienerträge

Rz. 161f Inländische Immobilienerträge i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG sind gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 InvStG: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Wertveränderungen, die vor dem 1.1.2018 eingetreten s...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.4 Nachweis der Steuerbefreiung, § 9 InvStG

Rz. 161k Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 InvStG kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG durch 3 Arten von Bescheinigungen nachgewiesen werden: Eine Bescheinigung gem. § 44a Abs. 7 S. 2 EStG (§ 44a EStG Rz. 111), Befreiungsbescheinigung, d. h. eine vom BZSt auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausl. Anlegers mit Anlegern nach § 44a Abs. 7 S. 1 EStG, Inv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 2 Vereinheitlichung der Kapitalertragsteuer

Rz. 21 Mit dem UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde ab dem 1.1.2009 ein einheitlicher KapESt-Abzug i. H. v. 25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt auf alle Kapitalerträge eingeführt, der bei Kapitalerträgen, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen von natürlichen Personen gehören, eine die ESt abgeltende Wirkung hat. Dem gesonderten Steuertarif gem. § 32d EStG für private Einkün...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.1 Allgemein

Rz. 161m Bei Anlegern von Investmentfonds (Fondsausgangsseite) werden zukünftig vorbehaltlich einer Teilfreistellung gem. § 20 InvStG auf Grundlage der in § 16 Abs. 1 InvStG aufgezählten "Erträge von Investmentfonds" folgende Tatbestände besteuert: Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG, Vorabpauschalen gem. § 18 InvStG und Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach § 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.3.2 Berechnung

Rz. 161p Der Basisertrag wird gem. § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kj. mit 70 % des Basiszinses nach § 203 Abs. 2 BewG. Die Vorabpauschale ist somit eine "pauschale Bemessungsgrundlage in Höhe einer risikolosen Marktverzinsung", die dann greift, wenn in dem Veranlagungszeitraum die Ausschüttungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.5 Regelung für Altersvorsorge- und Basisrentenverträge gem. § 16 Abs. 2 InvStG

Rz. 161u Wie im geltenden InvStG werden nach § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG Investmenterträge, die im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach §§ 5, 5a AltZertG zertifiziert wurden, von der Besteuerung ausgenommen. Entsprechende Nachweismöglichkeiten der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 S. 1 InvStG für die depotführenden Stellen, etwa in Anlehnu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.2.5 Erträge aus Investmentanteilen

Rz. 36 Nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist KapESt nur von den steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen (Rz. 25ff.) aus Anteilen an den Körperschaften einzubehalten, die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich genannt sind. Rz. 37 Soweit Kapitalerträge nach anderen Vorschriften den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet werden (z. B. nach § 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.17.2 Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen

Rz. 103 Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i. d. F. des G. v. 21.12.1993[1] gehören die Einnahmen aus der isolierten (d. h. ohne Mitveräußerung der Schuldverschreibung bzw. Kapitalforderung erfolgenden) Veräußerung von Zinsscheinen oder Zinsforderungen durch den Ersterwerber der Schuldverschreibung oder Kapitalforderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.19 Übertragung oder Aufgabe von Anteilen an sonstigen Körperschaften (S. 1 Nr. 12)

Rz. 115 Nr. 12 wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt und berücksichtigt, dass auch die Veräußerung einer Einkunftsquelle, welche Erträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG generiert, stpfl. ist. Daher unterfallen Vermögensmehrungen, die ein Stpfl. durch sein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG oder durch di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.2.1 Allgemein

Rz. 182 Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde im Rahmen der Einfügung des Ausnahmetatbestands vom KapESt-Abzug zum betrieblich freigestellten Vermögen in § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG auch ein für die auszahlende Stelle verpflichtendes Meldeverfahren in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG eingefügt. Die Finanzbehörden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Daten zugreifen un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.8 Investmenterträge, S. 1 Nr. 5 (ab 2018)

Rz. 66a Rechtslage ab 1.1.2018: Durch das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) v. 19.7.2016[1] werden zum 1.1.2018 Erträge aus Investmentfonds nach § 16 InvStG i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG als eigenständige Ertragsart in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingefügt. In § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG wird daher notwendigerweise ein neuer eigenständiger Tatbestand für diese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.22.3.1 Allgemein

Rz. 132 Rechtslage ab 1.1.2017: Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wird mit m. w. V. 1.1.2017 in § 93c AO eine grundlegende Regelung für Datenübermittlungen an Dritte eingefügt. § 93c AO regelt mit Ende Februar des Folgejahres einen einheitlichen Übermittlungstermin (Abs. 1 Nr. 1), legt die zu übermittelnden Daten fest (Abs. 1 Nr. 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.3 Optionsanleihen

Rz. 46 Nicht zu den Wandelanleihen gehören die sog. Optionsanleihen. Anders als Wandelanleihen gewähren Optionsanleihen kein Umtauschrecht in Aktien, sondern nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Wahlrecht zum Bezug von Aktien zu einem in den Anleihebedingungen schon im Voraus festgesetzten Bezugskurs.[1] Das Optionsrecht wird in einem zusätzlich zur Teilschuldverschreibung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.6 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden

Rz. 59 Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden sowie Renten aus Rentenschulden gehören zwar nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sie unterliegen aber nicht der KapESt.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.5 Option einer Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung

Rz. 188a Optiert eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a KStG zur KSt-Besteuerung und liegt der auszahlenden Stelle eine "Erklärung zur Freistellung vom KapESt-Abzug gem. § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG" vor, so gilt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung als Widerruf der Erklärung.[1] Der Nachweis der Ausübung der Option zur KSt-Besteuerung gegenüber der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.1 Allgemeines

Rz. 68 Soweit Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Gläubiger nach dem 31.12.1992 und vor dem 1.1.2009 zufließen, hat die auszahlende Stelle davon den Zinsabschlag zum Steuersatz von 30 % bzw. (bei Tafelgeschäften – vgl. § 44 EStG Rz. 40ff.) von 35 % einzubehalten. Auch für die ab 1.1.1994 steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.2.1.3 Sonstige inländische Einkünfte

Rz. 161g Unter sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen grundsätzlich Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG, soweit sie nicht unter inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 3 InvStG oder unter inländische Immobilienerträge gem. § 6 Abs. 4 InvStG zu fassen sind. Ausgenommen sind jedoch Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG, worunter...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.3.1 Allgemein

Rz. 161o Anleger müssen zukünftig während der Haltedauer eine sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern, die an die Stelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge tritt.[1] Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj. den Basisertrag für dieses Kj. unterschreiten.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.4 Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen gem. § 19 InvStG

Rz. 161t Nach § 2 Abs. 13 InvStG gilt als Veräußerung von Investmentanteilen auch deren Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Die Berechnung der Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen richtet sich gem. § 19 Abs. 1 S. 1 InvStG nach der Regelung in § 20 Abs. 4 EStG. § 20 Abs. 4a EStG ist jedoch nicht anwendbar. Angesetzte Vora...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.3.3 Ausnahme nach § 16 Abs. 2 InvStG

Rz. 161q Nach § 16 Abs. 2 S. 2 InvStG sind die Vorabpauschalen nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile unter den folgenden Voraussetzungen gehalten werden: im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz , hierunter fallen alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge[1], von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.1.1 Gesetzliche Entwicklung

Rz. 1 Der KapESt unterliegen nur bestimmte Kapitalerträge, insbesondere die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 und – z. T. – Abs. 2 EStG, die in § 43 EStG als sog. "Kapitalerträge mit Steuerabzug"[1] enumerativ aufgezählt sind. In § 43 EStG nicht erfasste Kapitalerträge unterliegen daher auch nicht dem Steuerabzug. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 43 Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.20.1 Allgemeines

Rz. 116 Dem KapESt-Abzug unterliegen auch besondere Entgelte oder Vorteile i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, die neben den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 12 EStG bezeichneten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Zu den neben oder anstelle der ausdrücklich benannten Kapitalerträge gewährten besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören z. B. (§ 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.3 Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen bei Girosammel- und Streifbandverwahrung (S. 1 Nr. 1a)

Rz. 40a Mit dem G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsetzungsG) v. 22. 6.2011[1] ist in § 43 S. 1 EStG eine neue Ziffer 1a eingefügt worden. Inländische Kapitalerträge aus Aktien, die entweder gem. § 5 DepotG zur Sammelverwahrung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 172 Der KapESt-Abzug hatte bis zur Einführung der Abgeltungsteuer im Hinblick auf die erfassten Erträge einen wesentlich geringeren Umfang. Die "neuen" KapESt-Tatbestände i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG erweitern diesen Kreis stark und sind darauf ausgerichtet, die Besteuerung der Kapitalerträge in möglichst großem Umfang bereits im Steuerabzugsverfahre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6 Ausnahmen vom Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 2 EStG)

6.1 Personenidentität von Gläubiger und Schuldner bzw. auszahlender Stelle (S. 1) 6.1.1 Allgemeines Rz. 162 Der KapESt-Abzug ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 EStG nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge bzw. auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens identisch sind, so z. B. ein depotführendes Kreditinstitut als auszahlende Stelle hinsichtlich des eigen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.1 Personenidentität von Gläubiger und Schuldner bzw. auszahlender Stelle (S. 1)

6.1.1 Allgemeines Rz. 162 Der KapESt-Abzug ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 EStG nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge bzw. auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens identisch sind, so z. B. ein depotführendes Kreditinstitut als auszahlende Stelle hinsichtlich des eigenen Wertpapierbestands. Gläubiger und Schuldner bzw. Gläubiger und auszahlende Stel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.3 Freistellung von Options- und Termingeschäften bei Vermietung und Verpachtung

Rz. 184 Eine Freistellungserklärung ist nur möglich, sofern Options- oder Termingeschäfte gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 und 11 EStG betroffen sind. Alle anderen Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug, es sei denn, eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug kommt aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung gem. § 44a EStG in Betracht. Dies ist nach § 44a Abs. 6 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.3.2.3 Kritik an der Auffassung der Finanzverwaltung

Rz. 80c Die Neuregelung in Rz. 131des obigen BMF-Schreibens ist aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der langjährigen Rspr. m. E. "contra legem" und zu kritisieren. Zunächst ist die Gesetzeslage seit 2009 unverändert: Nach der st. Rspr. des BFH gehören Fremdwährungsbeträge (auch in Form von Kontoguthaben oder Festgeldanlagen) zu den "anderen Wirtschaftsgütern" i. S. v. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.10.3.2.5 Zeitliche Anwendbarkeit

Rz. 80e Die Änderung der Rz. 131 ist ausweislich der Rz. 324 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer[1] grundsätzlich anwendbar "auf alle offenen Fälle". Dies betrifft aufgrund der u. g. Regelung in Rz. 325 laut BMF-Schreiben im Wesentlichen Veranlagungsfälle. Da die Änderung der Rz. 131 im BMF-Schreiben nicht nur die Zukunft, sondern auch alle offenen Fälle einbezieht,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger (bis 2016)

Rz. 182b Wählt der Stpfl. bzw. die Personengesellschaft die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug, hat die auszahlende Stelle im Fall der Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Steueridentifikationsnummer, Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.15.1 Sachlicher Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c) EStG a. F. (2021–2022)

Rz. 98 Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[1] wurde ursprünglich ein neuer § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c) EStG a. F. eingefügt, der mit inhaltlicher Änderung durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[2] m. W. v. 21.12.2022 und Anwendbarkeit ab 1.1.2023 in den neuen § 43 Abs. 1 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.14 Kapitalerträge aus Stillhaltergeschäften (S. 1 Nr. 8)

Rz. 94 Mit der Neufassung der Nr. 8 durch das G. v. 14.8.2007[1] wurden Stillhalterprämien für die Einräumung von Optionen der KapESt unterworfen. Die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und damit auch der KapESt-Abzug wurden erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Stillhalterprämien vorgenommen (§ 52a Abs. 9 EStG). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nac...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.1.2.2 Entwicklung zu § 43 EStG: Ausgewählte für die Praxis bedeutsame Änderungen des BMF-Schreibens

Rz. 4p Das 2012[1] veröffentlichte Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer ("Einzelfragen zur Abgeltungsteuer")[2] wurde mit BMF-Schreiben v. 18.1.2016 [3] neu bekannt gegeben. Rz. 4q In Rz. 176 des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 18.1.2016 wurde hinsichtlich der Erklärung zur Freistellung vom Steuerabzug nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG entsprechend der Rspr. des...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.2 Interbankenbefreiung (S. 2)

Rz. 169 § 43 Abs. 2 S. 2 EStG verbietet den KapESt-Abzug, was jedoch nichts daran ändert, dass die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den stpfl. Einnahmen gehören. Rz. 170 Das bisher in Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b) S. 4 enthaltene Bankenprivileg wird auf alle im Rahmen des UntStReformG 2008 eingeführten KapESt-Tatbestände (Rz. 176) ausgeweitet. Der KapESt-Abzug ist nicht vorzun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.18 Gewinn aus Termingeschäften und der Veräußerung von als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten (S. 1 Nr. 11)

Rz. 112 Die Vorschrift wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt. Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts nicht mehr als 12 Monate betrug. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bestimmt, dass die entsprechenden Wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.4.4 Gewinnobligationen

Rz. 47 Gewinnobligationen, auch Gewinnschuldverschreibungen genannt, sind Teilschuldverschreibungen (Rz. 43), in denen der Anspruch auf eine feste Verzinsung als Mindestzinssatz verbrieft und zusätzlich das Gläubigerrecht mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht wird (§ 221 Abs. 1 AktG). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen (§ 221 Abs. 4 AktG). Die V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.1 Allgemein

Rz. 161a Rechtslage ab 1.1.2018: Das Gesetz zur Reform des Investmentsteuerrechts (InvStRefG) vom 19.7.2016[1] führt zum 1.1.2018 für Publikums-Investmentfonds ein neues intransparentes Besteuerungssystem ein.[2] Das neue System beruht auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Das bisherige semitransparente Besteuerungssystem wird nur noch für Spe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.22.3.2 Zu übermittelnde Daten, Termin, Empfänger

Rz. 133 Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (§ 43 Rz. 132a) – folgende Daten an das Betriebsstätten-FA zu übermitteln: Bezeichnung der auszahlenden Stelle (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 1 EStG), das zuständige Betriebsstättenfinanzamt (§ 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 EStG), das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.1 Allgemein

Rz. 178 Gehören die oben in Rz. 176 aufgelisteten Kapitalerträge zu den Einnahmen eines inländischen Betriebsvermögens, so können die betreffenden Stpfl. die Zugehörigkeit der Kapitalerträge zum Betriebsvermögen mit einer "Freistellungserklärung" bestätigen (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG). Dasselbe gilt, wenn diese Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen einer Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.3.2.3.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

Rz. 182f Nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (Rz. 182e) – folgende Daten zu übermitteln: Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (§ 43 Abs. 2 S. 7 EStG), den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungsp...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 3.22.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

Rz. 131 Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG müssen im Fallen eines unentgeltlichen Depotübertags nach § 43 Abs. 1 S. 5 EStG durch die auszahlende Stelle an das für die auszahlende Stelle zuständige Betriebsstätten-FA folgende Daten gemeldet werden, um der Finanzverwaltung eine Überprüfung der schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu ermöglichen: Bezeichnung der auszahlenden Stelle (Nr. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 5.3.6 Teilfreistellung gem. § 20 InvStG

Rz. 161v Nach § 20 InvStG wird für alle drei Ertragsarten des § 16 InvStG eine sog. "Teilfreistellung" gewährt. Die Teilfreistellung gilt für Erträge aus Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlaufend überwiegend in Aktien und andere Kapitalbeteiligungen oder Immobilien investieren (Aktien- und Immobilienfonds). Je nach Anlageschwerpunkt werden die Erträge na...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 10.1 Grundlagen

Rz. 199 § 43 Abs. 5 EStG wurde als zentrale Vorschrift i. V. m. der Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne durch das G. v. 14.8.2007[1] eingeführt. Die Erhebung der KapESt durch den Steuerabzugsverpflichteten ersetzt ab dem 1.1.2009 für den privaten Anleger das Veranlagungsverfahren zur ESt. Soweit die KapESt allerdings wegen fehlender Liquidität ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.1.3 Eigene Aktien oder Anteile

Rz. 166 Personenidentität i. S. d. Vorschrift liegt auch dann vor, wenn eine AG eigene Aktien oder eine GmbH eigene Geschäftsanteile hält. Rz. 167 Nach § 71 b AktG stehen der Gesellschaft aus eigenen Aktien keine Rechte zu, auch keine Rechte auf einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft. Auf die eigenen Aktien, die die Gesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 7 Inländische Kapitalerträge (§ 43 Abs. 3 EStG)

Rz. 192 KapESt wird nach § 43 Abs. 1 S. 1 EStG im Grundsatz (zu Ausnahmen Rz. 5.) nur von inländischen Kapitalerträgen erhoben. Ausl. Kapitalerträge werden nur insoweit einbezogen, als es sich um ausl. Beteiligungserträge oder Kapitalerträge aus verbrieften oder registrierten Forderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a) und S. 2 EStG (Rz. 72) bzw. die nach § 43 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 6.1.2 Inhaberschuldverschreibungen

Rz. 164 Bei Inhaberschuldverschreibungen ist der Bestand des verbrieften Rechts zivilrechtlich an den Besitz des Papiers geknüpft (§ 793 BGB). Die Übertragung des Rechts geschieht ausschließlich nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übertragung der Urkunde (§§ 929ff. BGB). Wegen dieser sachenrechtlichen Verselbstständigung führt ein vorübergehendes Zusammentreffen von Glä...mehr

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Hans Groß studiert Maschinenbau. Während der Semesterferien absolviert er bei Fa. Müller Baumaschinen ein freiwilliges Praktikum. Das monatliche Entgelt beträgt 450 EUR. Die Abrechnung von Fa. Müller sieht wie folgt aus: Umlagesätze der Minijob-Zentrale Zum 1.1.2024 hat die Minijob-Zentrale ihre Umlagesätze nicht geändert. Der Umlagesatz zur U1 beträgt 1,1 %.Der Umlagesatz zur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.6 Steuerabzug und Abrechnung mit dem Leistenden

Rz. 34 Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung (Rz. 40). Er sichert die ESt- bzw. KSt-Besteuerung für den Gewinn des Leistenden sowie die Besteuerung des Arbeitslohns der bei der Bauleistung eingesetzten Arbeitnehmer. Rz. 35 Der Steuerabzug knüpft an die Erbringung der Gegenleistung (Abflussprinzip gem. § 11 EStG), nicht an die Erbringung der Leistung selbst an.[1] Die...mehr