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Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 6.3.2.3.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 182f

Nach § 43 Abs. 2 S. 7 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind von der auszahlenden Stelle – betreffend Besteuerungszeiträume nach 2016 (Rz. 182e) – folgende Daten zu übermitteln:

  1. Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (§ 43 Abs. 2 S. 7 EStG),
  2. den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle sowie ihr Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, ihre Steuernummer (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO),
  3. hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d AO mit der Datenübermittlung beauftragt, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten des Auftragnehmers sowie dessen Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c AO oder, wenn dieses nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO),
  4. den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift des Stpfl. und dessen Identifikationsnummer nach § 139b AO (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO),
  5. handelt es sich bei dem Stpfl. nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO),
  6. den Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes oder eines anderen Ereignisses, anhand dessen die Daten in der zeitlichen Reihenfolge geordnet werden können, die Art der Mitteilung, den betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende Mitteilung handelt (§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AO),
 

Rz. 182g

Meldetermin ist nach § 93c Abs. 1...

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