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Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.22.2.1 Allgemein

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 130

Im Rahmen des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007[1] wurde in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die auszahlende Stelle unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 121ff.) dem Betriebsstätten-FA zu melden hat.

 

Rz. 130a

Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] wurde das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG grundlegend um weitere an die Finanzverwaltung zu übermittelnde Daten erweitert. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich das ursprüngliche Meldeverfahren als nicht ausreichend erwiesen.[3] Insbesondere wurde die Pflicht eingeführt, die steuerliche IDNr des Schenkers und des Beschenkten zu übermitteln. Die Meldung der steuerlichen IDNr führt zu einer Erleichterung der Zuordnung zu den beteiligten Personen und ist für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung entscheidend.[4] Die Geburtsdaten des Übertragenden und des Empfängers dienen der "reibungslosen" Auswertung der Mitteilung durch das FA, insbesondere zur Überprüfung der IDNr.[5]

 

Rz. 130b

Rechtslage ab 1.1.2017:

Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[6] kommt es ab 1.1.2017 durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen. Zur Rechtslage betreffend zu übermittelnde Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 gem. § 27 Abs. 2 EGAO vgl. Rz. 131ff.

[1] BStBl I 2007, 630.
[2] BGBl I 2010, 1768.
[3] BT-Drs. 17/2249, 59.
[4] BT-Drs. 17/2249, 59.
[5] BT-Drs. 17/2249, 59.
[6] BGBl I 2016, 1679.

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