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Frotscher/Geurts, EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug / 3.18 Gewinn aus Termingeschäften und der Veräußerung von als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten (S. 1 Nr. 11)

Dr. Daniel Hoffmann
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Rz. 112

Die Vorschrift wurde durch das G. v. 14.8.2007[1] eingefügt. Nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG war der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Beendigung des Rechts nicht mehr als 12 Monate betrug. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bestimmt, dass die entsprechenden Wertzuwächse aus Rechtserwerben nach dem 31.12.2008 (§ 52 a Abs. 10 S. 3 EStG) unabhängig vom Zeitpunkt der Beendigung des Rechts stpfl. sind. Dasselbe gilt gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG für die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, die im Privatvermögen auch außerhalb der bis Ende 2008 geltenden Haltefrist von einem Jahr stpfl. ist.

 

Rz. 113

Der Begriff "Termingeschäft" wird vom EStG selbst nicht definiert Nach der Rspr. des BFH folgt der Begriff des Termingeschäfts den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Termingeschäfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u. a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswerts ableitet.[2] Maßgeblich ist insoweit die Zweckbestimmung des Termingeschäfts, die von dem anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren Willen der Vertragsbeteiligten abhängt. Erfasst sind demnach Termingeschäfte, die auf die Erzielung eines Differenzausgleichs gerichtet sind, nicht aber Termingeschäfte, die auf die tatsächliche ("physische") Lieferung des Basiswerts am Ende der Laufzeit gerichtet sind.[3]

Auch nach Ansicht der Finanzverwaltung ist Voraussetzung für die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG die Erlangung eines Differenzausgleichs, eines Geldbetrags oder eines Vorteils, der nach dem Wert einer veränder...

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