Rz. 40a
Mit dem G. zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-UmsetzungsG) v. 22. 6.2011 ist in § 43 S. 1 EStG eine neue Ziffer 1a eingefügt worden. Inländische Kapitalerträge aus Aktien, die entweder gem. § 5 DepotG zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden oder bei denen eine Sonderverwahrung gem. § 2 S. 1 DepotG erfolgt, sind nicht mehr nach S. 1 Nr. 1, sondern nunmehr nach S. 1 Nr. 1a kapitalertragsteuerpflichtig. Hinzu kommen die Fälle, in denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden. Nr. 1a ist auf inländische und eigenkapitalähnliche Genussscheinerträge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, erweitert worden (Rz. 40f).
Rz. 40b
Die Neuregelung gilt für Aktiendividenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG). Sie betrifft über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch American Depositary Receipts (ADRs), Global Depositary Receipts (GDRs) und International Depositary Receipts (IDRs).
Rz. 40c
§ 43 S. 1 Nr. 1a EStG dient nicht der sachlichen Ausweitung der KapESt-Verpflichtung, da die in S. 1 Nr. 1a genannten Tatbestände bis Ende 2011 unter die KapESt-Verpflichtung gem. S. 1 Nr. 1 fallen. Die gesonderte Nummerierung dient dem Zweck der Umstellung der Erhebung der KapESt vom Schuldner auf die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG). Da das KapESt-Abzugsverfahren bei Dividendenausschüttungen nicht mehr in einem einheitlichen Verfahren erfolgt, bedarf es rechtstechnisch einer gesonderten Aufführung in Nr. 1a für Dividendenausschüttungen aus Aktien in Gir...